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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 58h SG – Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

  • 1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,
  • 2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder
  • 3. durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.

(3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Rechtsprechung zu § 58h SG

3 Entscheidungen zitieren § 58h SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.02.2025 – 2 WDB 5/24 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Der Antrag eines früheren Soldaten auf Entlassung aus der Reserve kann nur die Aussetzung, nicht die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen.
  • BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 6 AZR 432/15 · 6. Senat

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

  • BVerwG, Beschl. v. 04.03.2026 – 2 AV 1.26 · 2. Senat

    örtliche Zuständigkeit; Wohnsitz bei Entlassungsverfügung

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