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Rechtsprechung · VG Augsburg

VG Augsburg, Urteil vom 24.02.2026 – Au 2 K 25.1861

Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst in der Probezeit wegen Verbreitens nationalsozialistischer Symbole
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
§ 8 SG; § 37 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 SG; § 58b Abs. 2, Abs. 3 SG; § 58h Abs. 2 S. 1, S. 2 SG; § 114 S. 1 VwGO

Orientierungssatz

1. Die Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden während der Probezeit ist nicht an besondere Anforderungen geknüpft, sondern eine reine Ermessensentscheidung. (Rn. 20)

2. Der Dienstherr hat seine Ermessensausübung zu begründen. (Rn. 21)

3. Schon ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, die Ziele des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen, ist mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar. (Rn. 24)

4. Es genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, um die charakterliche Eignung des Soldaten zu verneinen, namentlich im Hinblick auf seine Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung. (Rn. 24)

5. Bei digitaler Verbreitung und Verharmlosung von Symbolen des Nationalsozialismus innerhalb einer soldatischen Gruppe kann der Dienstherr ganz maßgeblich auf die Verletzung der Pflicht zum Einstehen für die freiheitliche demokratische Grundordnung abstellen und zugunsten des Soldaten sprechende Umstände unberücksichtigt lassen. (Rn. 27)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung als Freiwillig Wehrdienstleistender während der Probezeit.

Randnummer 2

Er trat am 1. April 2025 in die Bundeswehr ein und versah seinen Dienst in ... Seine Dienstzeit hätte voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2026 geendet.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 8. Mai 2025 – ausgehändigt am 12. Mai 2025 – entließ die Beklagte den Kläger gem. § 58h Abs. 2 Satz 1 SG mit Ablauf des 31. Mai 2025 aus dem Dienstverhältnis eines Freiwillig Wehrdienstleistenden. In der Probezeit könne ein Soldat grundsätzlich auch ohne Angaben von Gründen entlassen werden. Der Kläger habe mit extremistischem Verhalten einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung begangen, indem er Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet habe. Die Einlassungen des Klägers im Entlassungsverfahren hätten seine Eignungszweifel nicht ausräumen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entlassungsbescheid verwiesen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 12. Juni 2025 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers vom 12. Mai 2025 – weiter begründet mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2025 – zurück. Der Kläger habe am ... April 2025 in die WhatsApp-Gruppe „...“ einen digitalen Sticker gepostet, der den Innenraum eines Kraftfahrzeugs gezeigt und die Gangschaltung in Form eines Hakenkreuzes abgebildet habe sowie das Lenkrad, welches mit SS-Runen versehen gewesen sei. Der Kläger habe sich dahin eingelassen, dass er aufgrund Zugehörigkeit in mehreren WhatsApp-Gruppen eine längere Zeit eine Sammlung von Dateien aufgebaut habe. Er habe den entsprechenden Sticker durch Zufall entdeckt und ihn wegen des rechtsextremen Hintergrunds sofort löschen wollen. Durch einen Bedienungsfehler sei er jedoch versehentlich in die Gruppe gepostet worden. Er habe den Sticker umgehend gelöscht und sich sofort entschuldigt. Der Kläger sei als Soldat wenigstens geistig und charakterlich ungeeignet. Insbesondere ein Verstoß gegen § 8 SG liege vor. Eine positive Prognoseentscheidung sei nicht erkennbar. Zwar handele es sich um ein einmaliges Fehlverhalten, allerdings wiege dies so schwer, dass die Entlassung rechtmäßig sei. Auch unter Berücksichtigung des Wunsches des Klägers, in der Bundeswehr zu verbleiben, seiner Reue und der einmaligen Verfehlung sei die Entscheidung ermessensfehlerfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdebescheid Bezug genommen.

Randnummer 5

Der Kläger ließ am 14. Juni 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Er beantragt,

Randnummer 6

die Entlassungsverfügung vom 8. Mai 2025 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Juni 2025 aufzuheben.

Randnummer 7

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Weder die Vertrauensperson noch die Gleichstellungsbeauftragte seien beteiligt worden. Die Entlassungsverfügung sei insbesondere ohne Ermessensausübung und unter Missachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergangen. Eine Entlassung nach § 58h Abs. 2 Satz 1 SG unterliege der gerichtlichen Kontrolle auf sachfremde Erwägungen, Ermessensfehler sowie auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Solche Rechtsfehler lägen hier vor. Es habe sich um eine private WhatsApp-Gruppe gehandelt; der Vorfall habe sich außerhalb des Dienstes ereignet. Der Sticker sei wenige Sekunden nach dem Absenden gelöscht worden. Der Kläger habe sich nachdrücklich in der Gruppe entschuldigt und betont, dass das Verhalten nicht absichtlich erfolgt sei. Der betreffende Sticker habe sich unbeabsichtigt in der Bilddateiensammlung des Klägers befunden. Die Speicherung sei im Rahmen automatischer Downloads aus verschiedenen WhatsApp-Gruppen erfolgt. Beim Versuch, ein anderes Bild zu versenden, habe der Kläger versehentlich den betreffenden Sticker ausgewählt und gesendet. Als ihm der rechtsextreme Inhalt bewusst worden sei, habe er diesen umgehend gelöscht. Zugleich habe sich der Kläger ausdrücklich und unmissverständlich von extremistischem Gedankengut distanziert. Diese Darstellung sei gegenüber der Beklagten frühzeitig, vollständig und konsistent abgegeben worden und decke sich mit den technischen Abläufen innerhalb der WhatsApp-Anwendung. Der Kläger habe den Vorfall weder verharmlost noch geleugnet. Vielmehr habe er ihn aufgearbeitet, sich entschuldigt und glaubhaft versichert, in Zukunft mit erhöhter Sensibilität vorzugehen. Ein Verhalten, das auf Billigung, Provokation oder ein „Testen“ der Reaktionen anderer hindeuten könnte, liege nicht vor. Die Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit durch die Beklagte, welche allein auf den objektiven Inhalt des Bildes abstelle, beruhe auf einer punktuellen Betrachtung eines isolierten Vorfalls, der ohne jede vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gesamtverhalten des Klägers zur Grundlage einer Entlassung gemacht worden sei. Der objektive Inhalt eines versehentlich versandten Bildes lasse für sich genommen keinen tragfähigen Rückschluss auf die innere Haltung des Klägers zu. Rechtfertigung, Verharmlosung, Wiederholung oder Uneinsichtigkeit lägen ebenso nicht vor. Insbesondere bei einem Soldaten in einer frühen Phase der Grundausbildung habe es näher gelegen, zunächst erzieherische oder disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen, um eine reflexhafte und letztlich ohne Ermessensausübung erfolgende Sanktionierung zu vermeiden. Die sofortige Entlassung des Klägers sei – gemessen an der innerdienstlichen Lage – eine besonders belastende Maßnahme mit gravierenden persönlichen und sozialen Folgen. Im gerichtlichen Verfahren wiederhole die Beklagte nur ihre Erwägungen aus den Bescheiden, ohne sich inhaltlich mit der durchgehend konsistenten und plausiblen Erklärung des Klägers auseinanderzusetzen. Der Sachverhalt sei durch ein einmaliges, plausibel erklärtes Versehen geprägt, dem der Kläger sofort entgegengetreten sei. Daraus lasse sich weder eine verfassungsfeindliche Haltung noch eine dauerhafte Nichteignung für den Dienst ableiten. Die Entlassung als schwerste denkbare Maßnahme sei unverhältnismäßig.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Zuletzt hat sie schriftsätzlich ihre Ermessenserwägungen gem. § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.

Randnummer 11

Mit Beschluss vom 9. Januar 2026 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 12

Auf gerichtliche Anfrage haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet (Kläger: Schriftsatz vom 12.1.2026; Beklagte: Schriftsatz vom 5.2.2026).

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere nochmals auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf den übermittelten Behördenvorgang verwiesen.

Gründe

Randnummer 14

Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zeitlich nach der Zustimmung der Klägerseite (12.1.2026) erfolgte Ergänzung der Ermessenserwägungen der Beklagten gem. § 114 Satz 2 VwGO (16.1.2026) hindert dies nicht. Der streitgegenständliche Bescheid vom 8. Mai 2025 – in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Juni 2025 – erweist sich auch ohne diese Ergänzung als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 15

1. Der Bescheid vom 8. Mai 2025 ist formell rechtmäßig.

Randnummer 16

Die Gleichstellungsbeauftragte ist beteiligt worden und hat mitgeteilt, dass aus gleichstellungsrechtlicher Sicht keine Gründe die gegen eine Entlassung des Klägers wegen Nichteignung während der Probezeit sprächen (Behördenakt Bl. 30). Eine Anhörung der Vertrauensperson (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG) hat der Kläger ausdrücklich abgelehnt (Behördenakt Bl. 52).

Randnummer 17

2. Der Bescheid vom 8. Mai 2025 – in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Juni 2025 – ist materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger als Freiwillig Wehrdienstleistenden zu Recht gem. § 58h Abs. 2 SG entlassen. Gem. § 58h Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SG kann der Soldat während der Probezeit zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben.

Randnummer 18

2.1 Die Entlassung zum 31. Mai 2025 wurde dem Kläger am 12. Mai 2025 und damit mehr als zwei Wochen vorher ausgehändigt (vgl. Behördenakt Bl. 59). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger, der seit 1. April 2025 freiwillig Wehrdienst geleistet hatte, noch in der sechsmonatigen Probezeit des § 58b Abs. 2 SG.

Randnummer 19

2.2 Die Entlassung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 20

2.2.1 Schon aus dem Wortlaut des § 58h Abs. 2 Satz 1 SG („…kann … entlassen werden“) ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Entlassung eines Freiwillig Wehrdienstleistenden während der Probezeit nicht an besondere Anforderungen geknüpft, sondern als reine Ermessensentscheidung ausgestaltet hat. Den Gesetzesmaterialien lässt sich der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass in der Probezeit von beiden Seiten kurzfristig eine Entlassung ohne Angabe von Gründen herbeigeführt werden können soll. Dabei soll der Bundeswehr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von ungeeigneten Soldaten zu trennen. Da die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes regelmäßig der Ausbildung und Einarbeitung dienen sollen, hat der Gesetzgeber eine kurzfristige Beendigung des Wehrdienstverhältnisses für unschädlich gehalten (vgl. BT-Drs. 17/4821 S. 17 [zu § 61 WPflG; da § 58h SG dieser Vorschrift entspricht, kann die Gesetzesbegründung entsprechend herangezogen werden, vgl. Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 58h Rn. 3]).

Randnummer 21

Allerdings unterliegt die Entlassung dem Willkürverbot. Der Dienstherr hat seine Ermessensausübung zu begründen. Ermessenslenkend ist in erster Linie die Eignung, bei der – wie auch sonst – dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zukommt, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden kann, nämlich darauf, ob die Entlassungsbehörde den Eignungsbegriff verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, § 58h Rn. 7).

Randnummer 22

2.2.2 Vorliegend ist die Ermessensausübung der Beklagten, den Kläger zu entlassen, weil er geistig und charakterlich ungeeignet sei (vgl. Beschwerdebescheid S. 4), nicht zu beanstanden.

Randnummer 23

Die Beklagte hat sich in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützt, dass der Kläger am 9. April 2025 – also nur eine gute Woche nach seinem Dienstbeginn – in eine WhatsApp-Gruppe „...“ (diesem gehörten auch andere Soldaten an) einen digitalen Sticker gepostet habe, bei dem im Innenraum eines Kraftfahrzeugs die Gangschaltung in Form eines Hakenkreuzes abgebildet sowie das Lenkrad mit SS-Runen versehen war (Beschwerdebescheid a.a.O.). Die Beklagte hat bei ihrer Eignungsbeurteilung dem vom Kläger objektiv vorgenommenen Posten von verfassungs-, namentlich rechtsstaats- und demokratiewidrigen Symbolen und Kennzeichen des Nationalsozialismus, zumal in einer verharmlosenden, weil alltäglichen Umgebung (Kfz-Innenraum), maßgebliches Gewicht zugemessen; auf zu seinen Gunsten wirkende Umstände hingegen (insbesondere geltend gemachtes Bedienungsversehen; Kurzfristig-, Ein- bzw. Erstmaligkeit; Entschuldigung und Reue; Distanzierung) hat er nicht entscheidend abgestellt. Dies bewegt sich innerhalb des dem Dienstherrn bei einer Entlassung nach § 58h Abs. 2 SG zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums.

Randnummer 24

Wie sich aus § 58b Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG ergibt, muss ein Freiwillig Wehrdienstleistender – wie jeder Soldat – über die erforderliche charakterliche und geistige Eignung verfügen. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten gehört, dass er in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen. Er muss insbesondere gemäß § 8 SG die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung eintreten. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 3 SG muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert; außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Ein Soldat muss sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2025 – 6 B 24.629 – juris Rn. 27 ff.). Ein Soldat wird nur dann seiner Verpflichtung aus § 8, § 58b Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG und auch seiner Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten gerecht, wenn er jegliche Verhaltensweisen unterlässt, die in objektiver Hinsicht geeignet sind, bei der Öffentlichkeit Zweifel an seiner Verfassungstreue zu erwecken und ihn in die Nähe (rechts-)extremistischer Gruppierungen zu rücken. Er ist verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.11.2019 – 2 LA 258/18 – juris Rn. 13 m.w.N.). Schon ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, die Ziele des verbrecherischen nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen, ist mit der Verfassungstreuepflicht des § 8 SG unvereinbar. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“; es ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Male auszuschließen. Damit widersprechen der Treuepflicht zum Grundgesetz alle Bestrebungen, die schon objektiv darauf gerichtet sind, im Sinne der „nationalsozialistischen Sache“ zu wirken. Wer im Sinne des nationalsozialistischen Unrechtsstaates wirkt, kehrt sich vom Demokratieprinzip, vom Grundsatz der Volkssouveränität, vom Parlamentarismus und vom Rechtsstaat ab und damit von – wie beschrieben – essentiellen Bestandteilen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. NdsOVG, U.v. 24.4.2025 – 3 LD 14/23 – juris Rn. 99 m.w.N.). Ein Soldat ist – nicht anders als ein Beamter – im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Armee gehalten zu vermeiden, dass er durch sein Verhalten in vorhersehbarer und ihm damit zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus zu identifizieren oder auch nur mit ihm zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ausnahmsweise, ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung, dann möglich, wenn das den „bösen Schein“ begründende Verhalten in besonderer Weise geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlichdemokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Verhalten aber diesen Rechtsschein hervorruft (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2021 – 6 CS 21.111 – juris Rn. 21). Es genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, um die charakterliche Eignung des Soldaten im vorgenannten Sinn zu verneinen, namentlich im Hinblick auf seine Pflicht zur Anerkennung der und zum Eintreten für die freiheitliche(n) demokratische(n) Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2025 – 6 B 24.629 – juris Rn. 28).

Randnummer 25

Nach diesen Maßstäben ist die Annahme der Beklagten, der Kläger sei charakterlich und geistig nicht geeignet und könne daher als Freiwillig Wehrdienstleistender entlassen werden, nicht zu beanstanden. Die durch den Kläger erfolgte kommentarlose Versendung eines digitalen Stickers, welche gleich zwei Symbole des Nationalsozialismus in einem alltäglichen Umfeld darstellt (Kfz-Innenraum), kann für objektive Dritte nur als Ausdruck einer positiven oder zumindest die Verbrechen der NS-Zeit verharmlosenden bzw. relativierenden Einstellung angesehen werden, was – wie ausgeführt – als „böser Schein“ einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 8 SG ausreichend sein kann, nämlich als Verstoß gegen die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Hinzu kommt, dass die Versendung innerhalb einer WhatsApp-Gruppe erfolgte, der auch andere Soldaten angehören, so dass für objektive Dritte erst recht der Eindruck entstehen musste, unter Soldaten würden Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost und in der Bundeswehr würde gerade nicht für die freiheitlichdemokratische Grundordnung eingetreten.

Randnummer 26

Den Kläger kann seine Angabe nicht entlasten, er habe den fraglichen Sticker nicht in die Gruppe posten, sondern im Gegenteil von seinem Mobiltelefon löschen wollen. Unabhängig davon, ob diese Einlassung als glaubhaft anzusehen ist, liegt es angesichts der dargestellten Maßstäbe, namentlich des Umstands, dass bereits der objektive Anschein, der Soldat würde, statt für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, Symbole des Nationalsozialismus verbreiten und verharmlosen, innerhalb des Ermessens- und Beurteilungsspielraums der Beklagten, schon aus der objektiven Versendung und Verbreitung derartiger Symbole negative Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung des Soldaten zu ziehen. Zwar mag es, die Einlassung des Klägers zugrunde gelegt, an einer Verbreitungsabsicht – als subjektives Element – fehlen; angesichts des ganz erheblich gravierenden, wenn nicht maximalen Auseinanderklaffens zwischen der Pflicht zum Eintritt für die freiheitliche demokratische Grundordnung und der Versendung von dem Nationalsozialismus zuzuordnenden verharmlosenden Inhalten, konnte der Dienstherr hier aber entscheidend auf den objektiven Umstand des Versendens abstellen. Die dem Kläger zurechenbare Setzung des „bösen Scheins“ hängt nicht davon ab, ob die Versendung mittels Mobiltelefons bewusst erfolgte oder ob, wie der Kläger geltend macht, ein Bedienungsfehler seinerseits vorliegt. Für die Eignung des Klägers spricht es im Übrigen nicht, wenn er die Bedienung seines Mobiltelefons so wenig beherrscht bzw. er auf eine solche derart wenig achtet, dass es ohne weiteres geschehen kann, dass Dateien mit Symbolen des Nationalsozialismus versendet werden. Ebenso wenig spricht es für seine Eignung, wenn der fragliche Sticker auf sein Mobiltelefon mit anderen über diverse WhatsApp-Gruppen gelangt sein soll, nachdem sowohl der Beitritt zu als auch das Verbleiben in einer derartigen Gruppe ohne Zutun des Klägers nicht möglich ist.

Randnummer 27

Unstreitig ist zwar, dass der fragliche Sticker vom Kläger nach kurzer Zeit wieder gelöscht wurde (nach Angaben eines Kameraden nach ca. zehn Sekunden, vgl. Behördenakt Bl. 35), dass sich der Kläger (unter dem Pseudonym „...“) umgehend in der WhatsApp-Gruppe entschuldigt und dort ebenfalls ein Versehen geltend gemacht hat (vgl. Behördenakt Bl. 41), dass er sich jedenfalls nach Ergehen des Entlassungsbescheids reuig gezeigt und von jeglicher entsprechenden Überzeugung distanziert hat sowie, dass es sich um den erst- und einmaligen entsprechenden Vorfall handelte. Hierdurch wird aber die Entlassungsentscheidung der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ausweislich der Begründung des Beschwerdebescheids (vgl. Darstellung der Einwendungen des Klägers, S. 2 f.; „…wertende Würdigung aller Aspekte Ihres Verhaltens“; „…zwar vorliegend um ein einmaliges Fehlverhalten, allerdings wiegt dies so schwer…“, S. 4; „…auch unter Berücksichtigung … Ihrer Reue und einmaligen Verfehlung…“, S. 5), sind diese Umstände von der Beklagten berücksichtigt und gewürdigt worden. Insoweit liegt mithin weder ein nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlicher (teilweiser) Ermessensausfall noch ein Ermessensdefizit vor (vgl. Ramsauer in Kopp/ders., VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 40 Rn. 75, Rn. 78); ebenso wenig lässt die Begründung des Beschwerdebescheids erkennen, dass die Beklagte den Eignungsbegriff verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Letztlich ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände deutlich stärker gewichten und seine charakterliche Eignung weiterhin annehmen müssen. Im Rahmen der Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO darf das Gericht jedoch nicht seine Erwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde setzen und das Ermessen selbst ausüben (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.8.2019 – OVG 1 N 104.17 – juris Rn. 10). Ebenso wenig ist es angesichts der dem Dienstherrn bei der (hier charakterlichen) Eignung zukommenden Beurteilungsspielraums befugt, die Schlussfolgerung der charakterlichen Ungeeignetheit auf eigene Überlegungen zu stützen (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2025 – 2 VR 13.25 – juris Rn. 14). Eine Fehlgewichtung der hier vorliegenden Gesamtumstände ist der Beklagten jedenfalls weder im Rahmen ihrer Ermessensausübung noch bei ihrer Eignungsbeurteilung vorzuhalten. Angesichts des, wie nochmals zu betonen ist, zumindest ganz erheblich gravierenden Widerspruchs zwischen der Pflicht zum Einstehen für die freiheitliche demokratische Grundordnung und der vom Kläger objektiv vorgenommenen digitalen Verbreitung und Verharmlosung von Symbolen des Nationalsozialismus innerhalb einer soldatischen Gruppe und der damit erfolgten Setzung zumindest eines „bösen Scheins“ ist es vielmehr nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ganz maßgeblich hierauf abgestellt und die zugunsten des Klägers sprechende Umstände nicht für durchgreifend erachtet hat.

Randnummer 28

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass es sich beim Kläger um ein erst- und einmaliges derartiges Vorkommnis gehandelt hat. Zunächst ist es keineswegs ausgeschlossen, die begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung aus einem einmaligen – insbesondere innerdienstlichen – Fehlverhalten abzuleiten, wenn dieses die charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 10). Maßgeblich bleibt allerdings ohnehin eine wertende Würdigung sämtlicher Aspekte (BVerwG, a.a.O.), wie sie die Beklagte hier aber auch vorgenommen hat. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass es einer Mehrzahl an Verfehlungen bedürfte, um die charakterliche Eignung zu verneinen, existiert jedenfalls nicht.

Randnummer 29

Im Rahmen einer Entlassung nach § 58h Abs. 2 SG ist zudem besonders zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Entlassung eines Freiwillig Wehrdienstleistenden in der Probezeit – deren Charakter entsprechend – nicht besonders begründungsbedürftig ausgestaltet hat. Der hier vorliegende Fall, dass sich ein Soldat aus Sicht der Bundeswehr bereits kurz nach Dienstantritt wegen objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Handlungen als ungeeignet erweist und deshalb entlassen wird, entspricht vielmehr dem gesetzlichen Leitbild. Die Forderung, vor einer Entlassung eines Freiwillig Wehdienstleistenden in der Probezeit müssten regelmäßig zunächst mildere Mittel wie eine „Abmahnung“ oder eine „erzieherische“ bzw. „disziplinarische“ Anleitung zu einem künftig den soldatischen Pflichten entsprechendem Handeln ergriffen werden, widerspräche der vom Gesetzgeber ohne besondere Anforderungen für die Probezeit – für beide Seiten – normierten Trennungsmöglichkeit; eine „Probephase innerhalb der Probezeit“ sieht das Gesetz nicht vor.

Randnummer 30

3. Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 24 SBG, § 61 WPflG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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