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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 37 SG – Voraussetzung der Berufung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

  • 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
  • 2. Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  • 3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist,
  • 4. keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 SG verweisen

  • § 41 SG – Form der Begründung und der Umwandlung
  • § 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
  • § 58d SG – Beratung und Untersuchung

Rechtsprechung zu § 37 SG

14 Entscheidungen zitieren § 37 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 06.02.2025 – 6 B 24.629 · 6. Senat

    Entlassung eines Soldaten wegen fehlender charakterlicher Eignung

  • BVerwG, Urt. v. 19.04.2024 – 2 WD 9/23 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Betätigung zugunsten der Identitären Bewegung Deutschlands begründet einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue.
  • BVerwG, Urt. v. 01.12.2022 – 2 WD 1/22 · 2. Wehrdienstsenat

    Entfernung eines rechtsextremen Soldaten aus dem Dienst

  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 WB 32/20 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausgestaltung der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV) als eine reine Berufssoldaten-Laufbahn ist mit dem Soldatengesetz vereinbar. 2. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) ist …
  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 2 C 11/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge für die Besetzung von Berufssoldatenstellen mit Zeitsoldaten stellt keine Organisationsentscheidung dar, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge ist kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl. 3. Es kann dahinstehen, ob der …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 1 W-VR 13.26 · 1. Wehrdienstsenat

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