Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 36 SG – Seelsorge
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
Rechtsprechung zu § 36 SG
2 Entscheidungen zitieren § 36 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 WB 68/11 · 1. Wehrdienstsenat
BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 WB 64/11 · 1. Wehrdienstsenat
Anfechtung einer Einzelnote in einem Stabsoffizierlehrgang; Rechtsweg; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; selbstständige dienstliche Maßnahme; Gebot der Chancengleichheit
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