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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 36 SG – Seelsorge

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.

Rechtsprechung zu § 36 SG

2 Entscheidungen zitieren § 36 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 WB 68/11 · 1. Wehrdienstsenat

  • BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 – 1 WB 64/11 · 1. Wehrdienstsenat

    Anfechtung einer Einzelnote in einem Stabsoffizierlehrgang; Rechtsweg; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; selbstständige dienstliche Maßnahme; Gebot der Chancengleichheit

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