Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 118 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 35a SG – Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
Rechtsprechung zu § 35a SG
Eine Entscheidung zitiert § 35a SG.
BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 WRB 1/20 · 1. Wehrdienstsenat
Leitsatz: 1. Das Anhörungsrecht der Vertrauensperson in Beschwerdeverfahren (§ 31 SBG) ist akzessorisch zu den Gegenständen, in denen ein Beteiligungsrecht in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren besteht. 2. Der Begriff der Fürsorge im Sinne des § 26 Abs. 5 SBG umfasst nicht das gesamte Spektrum der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern nur diejenigen sozialen Angelegenheiten, die …
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