Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 118 BBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 118 BBG verweisen
- § 35a SG – Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
Rechtsprechung zu § 118 BBG
5 Entscheidungen zitieren § 118 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. 2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des …
BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 WRB 1/20 · 1. Wehrdienstsenat
Leitsatz: 1. Das Anhörungsrecht der Vertrauensperson in Beschwerdeverfahren (§ 31 SBG) ist akzessorisch zu den Gegenständen, in denen ein Beteiligungsrecht in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren besteht. 2. Der Begriff der Fürsorge im Sinne des § 26 Abs. 5 SBG umfasst nicht das gesamte Spektrum der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern nur diejenigen sozialen Angelegenheiten, die …
BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. 2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution …
BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012 – 6 P 2/12 · 6. Senat
Leitsatz: Die an ihre Beschäftigten gerichtete Anordnung einer Dienststelle, mit welcher in einer innerdienstlichen Angelegenheit eine höherrangige Verwaltungsvorschrift konkretisiert wird, unterliegt der Mitwirkung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 19.09.2012 – 6 P 3/11 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Trifft der Chef des Bundeskanzleramtes beteiligungspflichtige Maßnahmen gegenüber den Beschäftigen des Bundesnachrichtendienstes, hat er den Personalrat der Zentrale zu beteiligen. 2. Ein Anerkenntnisbeschluss in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist zulässig, wenn die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten über den streitigen Gegenstand …