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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 117 BBG – Personalvertretung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 117 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 117 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

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