Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 117 BBG – Personalvertretung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 117 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 117 BBG? Zitiere den Wortlaut.“