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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 116 BBG – Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Rechtsprechung zu § 116 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 116 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 07.10.2020 – 2 C 1/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. 2. Bei der Ermittlung des Ruhensbetrags sind gemäß § 55b SVG in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen auch Versorgungsleistungen für diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen der …
  • BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 – 2 C 10/17 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Recht des in einem Beförderungsverfahren nicht berücksichtigten Beamten, eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Beamten geltend zu machen, unterliegt der Verwirkung (Fallkonstellation des ausnahmsweise eröffneten nachgehenden Primärrechtsschutzes wegen Verhinderung oder Unmöglichkeit vorherigen Eilrechtsschutzes, vgl. BVerwG …
  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 2 C 49/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ermessensentscheidungen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. über die Berücksichtigung einer für Fachhochschulprofessoren vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit haben sich daran zu orientieren, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten anderweitige Versorgungsansprüche erworben hat. 2. Die nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG a.F. zu berücksichtigenden …

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