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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 38 SG – Hindernisse der Berufung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

  • 1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
  • 2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • 3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 SG verweisen

  • § 41 SG – Form der Begründung und der Umwandlung
  • § 46 SG – Entlassung
  • § 48 SG – Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
  • § 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
  • § 65 SG – Ausschluss von Dienstleistungen
  • § 76 SG – Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

Rechtsprechung zu § 38 SG

2 Entscheidungen zitieren § 38 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 WB 32/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Ausgestaltung der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (§ 40 SLV) als eine reine Berufssoldaten-Laufbahn ist mit dem Soldatengesetz vereinbar. 2. Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO) ist …
  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 2 C 11/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge für die Besetzung von Berufssoldatenstellen mit Zeitsoldaten stellt keine Organisationsentscheidung dar, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG. 2. Das Aufrufen einzelner Geburtsjahrgänge ist kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl. 3. Es kann dahinstehen, ob der …

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