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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 65 SG – Ausschluss von Dienstleistungen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 SG verweisen

  • § 67 SG – Zurückstellung von Dienstleistungen
  • § 77 SG – Dienstleistungsüberwachung; Haftung