Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 64 SG – Dienstunfähigkeit
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 64 SG verweisen
- § 77 SG – Dienstleistungsüberwachung; Haftung
Rechtsprechung zu § 64 SG
Eine Entscheidung zitiert § 64 SG.
BVerwG, Urt. v. 28.10.2015 – 2 C 23/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: Die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Dienstleistungen (hier: zu einer Wehrübung) dient allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr; sie ist nicht dazu bestimmt, privaten Interessen früherer Berufssoldaten zu dienen. Für die Klage eines Reservisten gegen die Feststellung seiner Dienstleistungsunfähigkeit fehlt daher die Klagebefugnis.
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