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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 66 SG – Befreiung von Dienstleistungen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Von Dienstleistungen sind befreit

  • 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  • 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  • 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
  • 4. schwerbehinderte Menschen und
  • 5. Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 SG verweisen

  • § 67 SG – Zurückstellung von Dienstleistungen
  • § 75 SG – Entlassung aus den Dienstleistungen
  • § 77 SG – Dienstleistungsüberwachung; Haftung

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