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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 76 SG – Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entlassen wird.

(2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.

(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 SG verweisen

  • § 58h SG – Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
  • § 74 SG – Beendigung der Dienstleistungen

Rechtsprechung zu § 76 SG

3 Entscheidungen zitieren § 76 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.02.2025 – 2 WDB 5/24 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Der Antrag eines früheren Soldaten auf Entlassung aus der Reserve kann nur die Aussetzung, nicht die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen.
  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 37/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Berufsoldat, der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Dienstzeit vorzeitig beendet, ist grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der …
  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 38/18 · 2. Senat

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