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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 74 SG – Beendigung der Dienstleistungen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Die Dienstleistungen enden

  • 1. durch Entlassung (§ 75),
  • 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
  • 3. durch Ausschluss (§ 76).

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