Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 58a SG – Reservewehrdienstverhältnis
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.
Rechtsprechung zu § 58a SG
Eine Entscheidung zitiert § 58a SG.
BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 13/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Wehrdienstsenat
Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
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„Was regelt § 58a SG? Zitiere den Wortlaut.“