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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 42 SG – Form der Beförderung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.

(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters, Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.

(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 SG verweisen

  • § 58 SG – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

Rechtsprechung zu § 42 SG

9 Entscheidungen zitieren § 42 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018 – 1 WDS-VR 5/18 · 1. Wehrdienstsenat

    Relevanz von disziplinarischen Verfehlungen nach dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für eine förderliche Verwendung

  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2016 – 1 WDS-VR 6/16 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Soldaten während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens außer in Härtefällen grundsätzlich nicht gefördert werden.
  • BVerwG, Beschl. v. 03.06.2026 – 1 W-VR 10.26 · 1. Wehrdienstsenat

  • BVerwG, Beschl. v. 03.05.2023 – 1 WB 9/23 · 1. Wehrdienstsenat

    Verweisung eines Rechtsstreits um eine Beförderung an das zuständige Verwaltungsgericht

  • BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 2/21 · 2. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 VR 1/21 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung aus einem Auswahlverfahren um einen förderlichen Dienstposten auszuschließen. Dies ist gerichtlich nur dann zu beanstanden, wenn angesichts der gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass gegeben war, ein …

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