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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 5 SG – Gnadenrecht

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 SG verweisen

  • § 25 SG – Wahlrecht; Amtsverhältnisse

Rechtsprechung zu § 5 SG

Eine Entscheidung zitiert § 5 SG.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.02.2022 – 1 WNB 6/21 · 1. Wehrdienstsenat

    Streitgegenstand des Anfechtungsantrags; Übergangsregelung

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