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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 6 SG – Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 SG verweisen

  • § 25 SG – Wahlrecht; Amtsverhältnisse
  • § 93 SG – Verordnungsermächtigungen

Rechtsprechung zu § 6 SG

5 Entscheidungen zitieren § 6 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.03.2011 – 2 WD 5/10 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Begeht ein Soldat anlässlich eines Übungsschießens ein Dienstvergehen (hier: rechtswidriger Umgang mit einer Schusswaffe), weil er sich durch die Auswirkungen einer unzureichenden Dienstaufsicht nachvollziehbar gefährdet sieht, können Milderungsgründe in den Umständen der Tat vorliegen, die bei einem ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten die Annahme einer persönlichkeitsfremden …
  • BGH, Urt. v. 28.10.2009 – 1 StR 205/09 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: _______________________ StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage, inwieweit zur Beurteilung der Umgrenzungsfunktion der Anklage auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Prüfung der Frage zurückgegriffen werden kann, gegen welchen von mehreren Angeklagten sich ein bestimmter Vorwurf richtet.
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 2 WD 43/09 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Anhörung der Vertrauensperson zur Absicht des Dienstherrn, ein Disziplinarverfahren einzuleiten (§ 4 Satz 2 WDO <juris: WDO 2002> i.V.m. § 27 Abs. 3 SBG), stellt zwar einen Mangel des Disziplinarverfahrens dar, wenn der Soldat zuvor widersprochen hat, führt jedoch für sich allen weder zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht wegen eines schweren gerichtlichen …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.10.2010 – 1 WB 16/10 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Anhörung des Betroffenen im Verfahren einer Sicherheitsüberprüfung muss nicht notwendig persönlich erfolgen; sie kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Es obliegt dem Betroffenen, seinen Wunsch nach Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu einer persönlichen Anhörung gegenüber dem anhörungspflichtigen Geheimschutzbeauftragten geltend zu machen.
  • BVerwG, Beschl. v. 25.03.2010 – 1 WB 37/09 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die dem Bundesminister der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt ihn, nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen - vor der Auswahlentscheidung - mit einer Organisationsgrundentscheidung dasjenige Modell festzulegen, das er seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legen möchte (wie Beschluss vom 20. …

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