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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 7 SG – Grundpflicht des Soldaten

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 SG verweisen

  • § 25 SG – Wahlrecht; Amtsverhältnisse

Rechtsprechung zu § 7 SG

213 Entscheidungen zitieren § 7 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.08.2025 – 1 WB 39.24 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Aus der Pflicht des Soldaten zum treuen Dienen (§ 7 SG) folgt die grundsätzliche Pflicht, Sicherheitsmaßnahmen zu dulden, die der Sicherheit der Streitkräfte, anderer Staatsorgane und der an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligten Personen dienen.
  • BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 WD 5/13 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht (Änderung der Rechtsprechung). 2. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erfasst außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten abschließend und verbietet den Rückgriff auf § 7 SG …
  • BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – 2 WD 11/10 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Der Umstand, dass Täter einer Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB jedermann sein kann und der Versuch straflos bleibt, nimmt der Handlung dann nicht ihre disziplinarische Relevanz und begründet einen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG, wenn sie von einem Soldaten vorgenommen wird und sie jedenfalls auch für ihn einen dienstlichen Bezug aufweist. 2. Die in der …
  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 2 WD 13/09 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) kann auch durch Schlechterfüllung verletzt werden, sodass die schuldhaft falsche Beratung eines für die Entscheidung nach Außen verantwortlichen Vorgesetzten jedenfalls dann disziplinarisch bedeutsam werden kann, wenn der Soldat in die Entscheidungsfindung institutionell eingebunden ist. 2. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 StPO begründet …
  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 WD 36.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.

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