Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 43 BBG – Gnadenrecht
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Rechtsprechung zu § 43 BBG
2 Entscheidungen zitieren § 43 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 19.06.2012 – 3 AZR 708/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Leitsatz: Scheidet ein Dienstordnungsangestellter vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1b BetrAVG aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis aus, darf sein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrAVG zu berechnender Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 18 Abs. 9 BetrAVG nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn er für die Zeit der nach § …
BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Leitsatz: 1. Ein Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung …
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