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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Urteil vom 17.06.2026 – 2 LC 31/25

Neue Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde trotz bestandskräftiger Abschiebungsandrohung des Bundesamts; Fehler bei der Gewährung einer Ausreisefrist; nachträgliche Gewährung einer Ausreisefrist; neues Einreise- und Aufenthaltsverbot, obwohl ein solc
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
AsylG § 34 AufenthG § 11 Abs 1 AufenthG § 59 AufenthG § 71 Abs 1 Richtlinie 2008/115 EG Art 11 Richtlinie 2008/115 EG Art 7 VwVfG § 44

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 9. Dezember 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Androhung der Abschiebung nach A. .

Der Kläger ist Staatsangehöriger A. s und wurde dort am 1994 (Eintragung im AZR) oder am 1991 (Eintragung im abgelaufenen Nationalpass und der Geburtsurkunde) geboren.

Nach eigenen Angaben reiste der Kläger am 2016 ohne Visum und ohne gültigen Reisepass nach Deutschland ein. Er meldete sich bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in B. und gab den 1999 als Geburtsdatum an. Am 06.09.2016 schätzte das Jugendamt B. ihn als volljährig ein und beendete die vorläufige Inobhutnahme. Am 12.09.2016 stellte der Kläger bei der Aufnahmeeinrichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in B. einen förmlichen Asylantrag. Er wurde dem Landkreis C. zugewiesen. Mit Bescheid vom 23.05.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG nicht vorliegen, drohte unter Setzung einer dreißigtägigen Ausreisefrist die Abschiebung nach A. an und befristete das für den Fall einer Abschiebung geltende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht D. mit Urteil vom 30.01.2020 – A 6 K 3722/18 – abgewiesen; das Urteil ist seit dem 04.04.2020 rechtskräftig.

Ab dem 28.04.2020 wurde der Kläger wegen fehlender Reisedokumente zunächst vom Regierungspräsidium E. und später vom Landratsamt C. geduldet. Seine damalige Lebensgefährtin, eine in F. lebende deutsche Staatsangehörige, brachte am 12.06.2020 das gemeinsame Kind zur Welt, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bereits am 28.05.2020 hatte der Kläger im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Kindes eine Änderung seiner Wohnsitzauflage und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Mit Urteil vom 14.10.2020 verurteilte das Amtsgericht G. den Kläger wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach der Änderung der Wohnsitzauflage durch das Landratsamt C. zog der Kläger im Januar 2021 nach F. um, wo er mit seinem Kind und seiner damaligen Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft lebte. Das Migrationsamt der Stadtgemeinde F. erteilte ihm Duldungen aus familiären Gründen. Mit Schreiben vom 23.03.2021 teilte das Migrationsamt den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erst nach Ablauf der Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts G. und nach Vorlage eines gültigen Nationalpasses in Betracht komme. Bis dahin werde die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „ausgesetzt“. Ab Juli 2021 ging der Kläger einer Erwerbstätigkeit nach. Am 20.01.2022 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; am 19.02.2022 übersandte er dem Migrationsamt einen Scan seines gambischen Reisepasses, der am selben Tag ausgestellt worden und bis zum 19.02.2025 gültig war.

Im August 2022 belästigte der Kläger auf der eine Frau, die in Begleitung einer Gruppe von Männern unterwegs war. Es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf der Kläger mit einer abgebrochenen Bierflasche drohte. Ein Unbeteiligter, der spätere Geschädigte, griff schlichtend ein und beruhigte die Situation. Der Kläger ging weg, kam aber kurz darauf mit einer neuen zerschlagenen Glasflasche zurück, griff den Geschädigten, der versuchte ihn zu beschwichtigen, damit an und fügte ihm massive Schnittverletzungen im Gesicht sowie eine kleine Schnittwunde im Brustbereich zu. Im Anschluss an die Tat wurde er festgenommen und in Untersuchungshaft untergebracht.

Mit dem Beginn der Untersuchungshaft endete die Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin. Seither hat der Kläger auch keinen persönlichen Kontakt zu seinem Kind mehr. Er schreibt dem Kind aber regelmäßig aus der Haft und schickt ihm selbstgemalte Bilder. Die Erwerbstätigkeit endete ebenfalls mit dem Beginn der Untersuchungshaft.

Am 23.03.2023 verurteilte das Landgericht F. den Kläger aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Im Nachgang zu dieser Verurteilung widerrief das Landgericht die Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts G. vom 14.10.2020. Nach der Verurteilung wurde der Kläger am 04.04.2023 aus der Untersuchungshaft entlassen und war ohne festen Wohnsitz. Einer Ladung zum Haftantritt am 07.06.2023 folgte er nicht. Er trägt vor, die Ladung wegen seiner Obdachlosigkeit nicht erhalten zu haben. Am 10.07.2023 wurde der Kläger festgenommen und der JVA F. zugeführt, wo er seither seine Freiheitsstrafen verbüßt.

Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies der damalige Senator für Inneres der Beklagten den Kläger nach Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1), verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren und sechs Monaten (Ziff. 2), drohte ihm die Abschiebung nach A. aus der Haft ohne Gewährung einer Ausreisefrist an (Ziff. 3), drohte ihm für den Fall, dass eine Abschiebung nicht aus der Haft erfolgt, eine Abschiebung nach A. nach der Haftentlassung ohne Einräumung einer Ausreisefrist an (Ziff. 4), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 5) und beschränkte den Aufenthalt räumlich auf das Land F. (Ziff. 6). Der Bescheid wurde am 15.02.2024 zugestellt.

Der Kläger hat am 14.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, der Senator für Inneres sei nicht für ausländerrechtliche Maßnahmen ihm gegenüber zuständig, seine therapeutische Behandlung werde erfolgreich sein, er bemühe sich, wieder Kontakt zu seinem Kind herzustellen, die Ausweisung sei eine Doppelbestrafung und ihm sei zu Unrecht keine Ausreisefrist gewährt worden.

Mit Urteil vom 09.12.2024 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 13.02.2024 aufgehoben, soweit dem Kläger in Ziff. 4 keine Ausreisefrist eingeräumt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung des Urteils hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Senator für Inneres sei nach „§ 3 Abs. 2“ der (bremischen) „Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz“ (BremAufenthZVO) (gemeint offenbar § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO) für den Erlass des angefochtenen Bescheides zuständig. Diese Zuständigkeitsregelung sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen und des Bundesverwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Ausweisung sei auch materiell rechtmäßig: Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Kläger neue Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe. Das Ausweisungsinteresse überwiege zudem das Bleibeinteresse des Klägers. Eine Ausweisung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts keine Doppelbestrafung. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei ebenfalls rechtmäßig: Mit den Abschiebungsandrohungen in Ziff. 3 und 4 des Bescheids liege eine Rückkehrentscheidung vor, die unionsrechtlich Voraussetzung für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sei. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots habe die Beklagte nicht begangen. Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids sei ebenfalls rechtmäßig; insbesondere sei die Gewährung einer Ausreisefrist selbst bei Anwendung der Kriterien aus Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG nicht erforderlich, denn der Kläger stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Ziff. 4 des Bescheids sei hingegen insoweit rechtswidrig, als dem Kläger für den Fall, dass er nicht aus der Haft heraus abgeschoben wird, keine Frist zur freiwilligen Ausreise nach der Haftentlassung eingeräumt wird. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger innerhalb einer kurzen Ausreisefrist von z.B. sieben Tagen nach der Haftentlassung wieder straffällig werden würde. In der Vergangenheit hätten zwischen seinen Straftaten zumeist erhebliche Zeiträume gelegen. Die Rechtswidrigkeit des Nichtgewährens einer Ausreisefrist führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des Bescheids insgesamt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei wegen der Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) zurecht abgelehnt worden. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Land F. sei ebenfalls rechtmäßig. Die Berufung gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht zugelassen, soweit sich die Klage gegen Ziff. 4 des Bescheids richtet.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigtem am 23.12.2024 zugestellte Urteil am 23.01.2025 Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht sie zugelassen hat, und im Übrigen die Zulassung der Berufung beantragt. Am 24.02.2025 (Montag) hat er die Berufung und den Zulassungsantrag begründet.

Nach einem Hinweis des damaligen Berichterstatters des erkennenden Senats auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23 – hat die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2026 mitgeteilt, dass Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids wie folgt „abgeändert“ werde:

„Für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Strafhaft bzw. aus einer zu einem späteren Zeitpunkt anzuordnenden Sicherungshaft nicht möglich sein sollte, wird Ihnen die Abschiebung in die Republik A. angedroht, sollten Sie Ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb von 10 Tagen nach Entlassung aus der Strafhaft bzw. aus der Abschiebungshaft nachkommen. Sie können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist.“

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und 30 Tagen zu setzen sei. Im Fall des Klägers seien nach Abwägung aller Umstände 10 Tage angemessen. Zu berücksichtigen sei dabei zum einen die erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Sexual- und Gewaltdelikte und zum anderen, dass 10 Tage für den Kläger, der in Deutschland keine stabilen familiären Bindungen habe und nicht erwerbstätig sei, ausreichend Zeit seien, um nach der Haftentlassung die Ausreise zu organisieren. Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.

Mit Beschluss vom 23.03.2026 hat der erkennende Senat die Berufung des Klägers auch zugelassen, soweit die Klage gegen die Ziffern 2 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und 3 (Androhung der Abschiebung aus der Haft) des Bescheids vom 13.02.2024 abgewiesen worden ist. Der Zulassungsbeschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.03.2026 zugestellt worden; die in diesem Beschluss zugelassene Berufung hat er am 23.04.2026 begründet.

Im Übrigen, d.h. soweit die Klage gegen die Ziffern 1 (Ausweisung), 5 (Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) und 6 (räumliche Beschränkung) abgewiesen worden ist, hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24.03.2026 – 2 LA 88/26 – den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Zur Begründung seiner Berufung hatte der Kläger zunächst vorgetragen, dass die rechtswidrige Nichtgewährung einer Ausreisefrist zur vollständigen Aufhebung von Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheids führen müsse. Die Fristgewährung könne nicht von der Abschiebungsandrohung getrennt werden. Auch handele sich bei den Ziffern 3 und 4 des Bescheids nicht um zwei rechtlich selbständige Abschiebungsandrohungen, denn die Richtlinie 2008/115/EG sehe ein Nebeneinander von zwei Rückkehrentscheidungen nicht vor.

Nach der Änderung der Ziff. 4 des Bescheids dahingehend, dass ihm eine Ausreisefrist gewährt wird, trägt der Kläger nun vor, dass diese Änderung ins Leere gehe. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.08.2025 – C-636/23 und C- 637/23 – sei eine Rückkehrentscheidung, bei deren Erlass rechtswidrig eine zu kurze oder gar keine Ausreisefrist gewährt wurde, nichtig. Eine nichtige Rückkehrentscheidung könne nicht nachträglich um eine Ausreisefrist ergänzt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 09.12.2024 abzuändern und die Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 13.02.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12.05.2026 und 18.05.2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Gründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 13.02.2024 verletzen in der Fassung, in der sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, den Kläger nicht in seinen Rechten. Daher ist die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 13.02.2024 in der Fassung der Änderung vom 21.01.2026.

Ändert ein Verwaltungsakt einen vorherigen Verwaltungsakt ab, während gegen diesen ein Klageverfahren anhängig ist, wird der ändernde Bescheid nicht ohne Weiteres Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Es obliegt vielmehr dem Kläger zu erklären, ob er einen solchen Bescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zum Streitgegenstand des Prozesses machen will (BVerwG, Beschl. v. 01.09.2020 – 4 B 12.20, juris Rn. 5). Der Kläger hat die Klage dahingehend geändert, dass auch das Schreiben der Beklagten vom 21.01.2026, das Ziffer 4 des Bescheids vom 13.02.2024 geändert hat, Streitgegenstand sein soll. Denn der Kläger hat im Schriftsatz vom 12.02.2026 umfassend zur Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit dieser Änderung vorgetragen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Aufhebung von Ziff. 4 nunmehr in der geänderten Fassung begehrt.

Die Einbeziehung der Änderung in das vorliegende Klageverfahren ist innerhalb der Klagefrist erfolgt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 11.11.2020 – 8 C 22.19, juris Rn. 18). Da das Schreiben der Beklagten vom 21.01.2026 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gilt vorliegend die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO). Allerdings wäre selbst die Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gewahrt, denn der Schriftsatz des Klägers vom 12.02.2026 ist am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dahinstehen kann daher, ob eine Abschiebungsandrohung und die Gewährung einer Ausreisefrist in einem Verhältnis zueinander stehen, bei dem die nach der Änderung verbleibenden Bestandteile des ursprünglichen und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind, so dass für die Einbeziehung die Klagefrist nicht eingehalten werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.2020 – 8 C 22/19, juris Rn. 25).

Ein Vorverfahren ist in Fällen, in denen ein Änderungsbescheid in ein anhängiges Klageverfahren gegen den geänderten Bescheid einbezogen wird, nicht notwendig (BVerwG, Urt. v. 26.06.1969 – VIII C 36.69, BVerwGE 32, 243 <247>). Im vorliegenden Fall wäre das Vorverfahren zudem ohnehin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 11 bzw. Abs. 2 Satz 1 BremAGVwGO entbehrlich.

Die Einbeziehung des Änderungsbescheids in das vorliegende Verfahren ist zudem sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1969 – VIII C 36.69, BVerwGE 32, 243 <247>).

II. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids der Beklagten vom 13.02.2024 in der Fassung der Änderung vom 21.01.2026 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und einer Verletzung von Rechten des Klägers ist sowohl in Bezug auf die – nicht vollzogene – Abschiebungsandrohung als auch in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 34.16, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 29).

2. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 13.02.2024 in der Fassung der Änderung durch das Schreiben vom 21.01.2026 verletzen jedenfalls nicht Rechte des Klägers.

a) Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 13.02.2024 in der Fassung der Änderung durch das Schreiben vom 21.01.2026 sind formell rechtmäßig.

aa) Der Senator bzw. die Senatorin für Inneres der Beklagten war bzw. ist für den Erlass und die Änderung der Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 13.02.2024 zuständig.

(1) Nach § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO ist der Senator bzw. die Senatorin für Inneres, der bzw. die nach § 1 Nr. 3 BremAufenthZVO Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Bremen (d.h. des Landes, Art. 64 BremVerf) ist, zuständig für Ausweisungen, Feststellungen des Verlusts des Freizügigkeitsrechts sowie für weitere ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts stehen oder der Sicherung der Ausreise dienen. Dass die Androhung einer Abschiebung eine ausländerrechtliche Maßnahme bzw. Entscheidung ist, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts steht, ist offensichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers sind § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60.20, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 24.03.2026 – 2 LA 88/26, juris Rn.8 ff. m.w.N.).

(2) Die Zuständigkeit des Senators bzw. der Senatorin für Inneres als Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG, § 1 Nr. 3 BremAufenthZVO) für den Erlass einer Abschiebungsandrohung wird im Fall des Klägers nicht durch die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für den Erlass von Abschiebungsandrohungen gegen ausländische Personen, die einen erfolglosen Asylantrag gestellt haben (§ 34 AsylG), verdrängt. Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung, dass die ab der formlosen Äußerung eines Asylgesuchs bzw. der förmlichen Stellung eines Asylantrags begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass von Abschiebungsandrohungen auch über den Eintritt der Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags hinaus fortdauert und erst entfällt, wenn der Ausländer nach Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht erwirbt (so aber ThürOVG, Beschl. v. 12.08.2025 – 4 EO 77/24, juris Rn. 13-16 m.w.N.; Zimmerer, in: BeckOK MigrR, 24. Ed. Stand 01.01.2026, § 59 AufenthG Rn. 33; Fritz/Vormeier, in: GK-AsylG § 34 Rn. 21, 29, 42; Berlit, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 17, 23, 33). Denn diese Ansicht entspricht seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 – zur Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entscheidung über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Bundesamts nicht mehr den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die sachliche Zuständigkeit des Bundesamts grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, so sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig (BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 1 C 28.24, juris Rn. 22). Da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens (§ 51 VwVfG) an diejenige Zuständigkeit gekoppelt ist, die zum Zeitpunkt des Wiederaufgreifensantrags für den Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsakts angeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 1 C 28.24, juris Rn. 19), folgt aus seiner Rechtsprechung, der zufolge nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörde für ein Wiederaufgreifen mit dem Ziel der Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zuständig ist (BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 1 C 28.24, Leitsatz und juris Rn. 13 ff.), zugleich, dass die Ausländerbehörde nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens auch für den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung zuständig ist (so für den Fall, dass das Bundesamt bei der Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung erlassen hat, jetzt auch ThürOVG, Beschl. v. 23.03.2026 – 4 EO 401/25, juris Rn. 12 f.). Von dieser Zuständigkeitsfrage zu trennen ist das Problem, ob eine solche neue Abschiebungsandrohung aus Sicht des materiellen Rechts erlassen werden darf.

bb) Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids angehört. Eine erneute Anhörung des Klägers vor der Abänderung der Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids durch das Schreiben vom 21.01.2026 war nicht erforderlich. Denn die Gewährung einer Ausreisefrist ist eine begünstigende Regelung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 60 f.).

cc) Sowohl die ursprünglichen Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids als auch die Änderung von Ziff. 4 durch das Schreiben vom 21.01.2026 wahren die Schriftform und sind mit einer Begründung versehen, wie § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und Art. 12 Abs. 1 RL 2008/115/EG es vorschreiben.

b) Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids vom 13.02.2024 in der Fassung der Änderung vom 21.01.2026 verletzen materiell jedenfalls Rechte des Klägers nicht.

aa) Der Kläger ist ausreisepflichtig, weil er keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG).

bb) Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG und des Art. 5 RL 2008/115/EG sind erfüllt.

(1) § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG, der Art. 5 RL 2008/115/EG umsetzt, ist im Fall des Klägers anwendbar. § 59 Abs. 3 AufenthG steht dem nicht entgegen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob der Kläger, der schon vor der Ausweisung keinen Aufenthaltstitel besaß, aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist (zum Problem vgl. OVG S-H, Beschl. v. 02.06.2025 – 6 MB 13/25, juris Rn. 18 ff.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand 148. EL, § 59 Rn. 67). Denn das mit dem Inkrafttreten von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. am 27.02.2024 erfolgte „opt out“ der Bundesrepublik Deutschland aus der Rückführungsrichtlinie für Ausländer, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG), berührt die Rechte des Klägers nicht, da er schon vor dem 27.02.2024 ausreisepflichtig war und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie fiel (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.03.2026 – 2 B 216/25, juris Rn. 25 m.w.N.).

(2) Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Belange stehen einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Zu seinem Kind hat der Kläger seit August 2022 Kontakt nur in der Form, dass er ihm Briefe schreibt, auf die das Kind soweit ersichtlich nicht antwortet. Diese Form des Kontakts kann er auch von A. aus fortsetzen. Sonstige familiäre Beziehungen nach Deutschland hat der Kläger nicht. Dafür, dass er gesundheitlich beeinträchtigt ist, gibt es ebenso wenig tatsächliche Anhaltspunkte wie für das Vorliegen von Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG. Es kann daher dahinstehen, ob die nach deutschem Recht bestehende Bindung der Beklagten und des erkennenden Gerichts an die negativen Feststellungen des Bundesamts zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 42 Satz 1 AsylG) mit Art. 5 Halbsatz 2 RL 2008/115/EG vereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-156/23, juris Rn. 35 - 43, 51; OVG Bremen, Vorlagebeschluss vom 05.05.2026 – 2 LC 44/25, juris Rn. 38 ff.).

cc) Dass die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid erlassen wurde, obwohl bereits eine wirksame und vollziehbare Abschiebungsandrohung vorlag, nämlich die aus dem Bescheid des Bundesamts vom 23.05.2018, verletzt jedenfalls Rechte des Klägers nicht.

Die Rückführungsrichtlinie hindert die nationalen Behörden in Fällen, in denen bereits eine wirksame und vollziehbare Rückkehrentscheidung vorliegt, nicht daran, im Einklang mit den Bestimmungen des nationalen Rechts eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen, sofern sie dabei die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen und verfahrensrechtlichen Garantien beachten (vgl. Generalanwalt de la Tour, Schlussanträge vom 16.05.2024 – C-156/23, InfAuslR 2024, 341 <Rn. 39>; a.A. wohl VGH B-W, Beschl. v. 15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 11; Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 155 am Ende). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt.

(1) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden beim Erlass des angefochtenen Bescheids die Garantien der Rückführungsrichtlinie, insbesondere das Anhörungs- und das Schriftlichkeitsgebot, eingehalten (s.o. II. 2. a) bb) und cc)). Materiell wurden die Rechte des Klägers aus Art. 5 RL 2008/115/EG gewahrt (s.o. II. 2. b) bb) (2)). Die formellen und materiellen Voraussetzungen des nationalen Rechts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch die Beklagte lagen vor (s.o. II. 2. a), b) aa) bb)). Auch im Hinblick auf die Gewährung einer Ausreisefrist verletzen die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Bescheids in der Fassung vom 21.01.2026, in der sie hier Streitgegenstand sind, Rechte des Klägers nicht (s.u. II. 2. b) dd)).

(2) Der Erlass der weiteren Abschiebungsandrohung verkürzt auch nicht andere aus der Rückführungsrichtlinie für den Kläger folgende Garantien, wie etwa seine Rechtsschutzmöglichkeiten. Insbesondere hat er nicht zur Folge, dass der Kläger sich nun zwei parallel nebeneinander wirksamen Rückkehrentscheidungen ausgesetzt sähe (so aber wohl VGH B-W, Beschl. v. 15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 12; OVG M-V, Beschl. v. 30.03.2026, juris Rn. 14 f.; BayVGH, Beschl v. 23.02.2026 – 19 C 26.227, juris Rn. 5). Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts hat sich durch die Abschiebungsandrohung der Beklagten nämlich „auf andere Weise erledigt“ und ist daher nicht mehr wirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Ein Verwaltungsakt erledigt sich „auf andere Weise“, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3.17, juris Rn. 12; OVG Bremen, Urt. v. 04.02.2025 – 1 LB 312/24, juris Rn. 23). Die inhaltliche Überholung eines älteren Verwaltungsakts durch eine insgesamt neue Sachentscheidung zum selben Regelungsgegenstand in einem späteren Verwaltungsakt ist als Fallgruppe der Erledigung „auf andere Weise“ anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2012 – 6 C 3.11, juris Rn. 21; Urt. v. 22.06.2011 – 6 C 3.10, juris Rn. 13; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 08.11.2018 – OVG 2 B 4.17, juris Rn. 27, 30; Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 43 Rn. 70). Die Abschiebungsandrohung der Beklagten hat die Abschiebungsandrohung des Bundesamts inhaltlich überholt, denn sie enthält eine neue Sachentscheidung zum selben Regelungsgegenstand, nämlich zum Gegenstand „Androhung einer Abschiebung und Gewährung bzw. Nichtgewährung einer Ausreisefrist“ (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.05.1982 – 1 C 128.80, juris Rn. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24, juris Rn. 18; Urt. v. 21.12.2022 – 2 LB 323/21, juris Rn. 76; Beschl. v. 5.7.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 20 am Ende; OVG NW, Beschl. v. 30.08.2005 – 18 B 633/05, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 148. EL, § 59 AufenthG Rn. 287 aE, 293; Maierhöfer, NVwZ 2025, 306 <308>; a. A. OVG M-V, Beschl. v. 30.03.2026, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl v. 23.02.2026 – 19 C 26.227, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 15.04.2025 – 2 M 29/25, juris Rn. 9).

Soweit der erkennende Senat in einem Beschluss vom 04.01.2022 – 2 LB 383/21, juris Rn. 33 der Auffassung war, eine spätere Abschiebungsandrohung (dort: des Bundesamts) erledige eine vorherige Abschiebungsandrohung aus einem Ausweisungsbescheid nicht, weil letztere als unionsrechtliche Grundlage für das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot weiterhin Rechtswirkungen entfalte, hält er daran nicht mehr fest. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat später entschieden, dass in einer solchen Situation das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Ausweisungsbescheid von der später erlassenen Abschiebungsandrohung getragen werden kann (BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn 51 – 56). Im Übrigen bedarf es vorliegend auch keiner unionsrechtlichen Grundlage für das vom Bundesamt verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot mehr, denn dieses hat sich durch den Neuerlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Beklagte im angefochtenen Bescheid ebenfalls erledigt (s.u. 3. c) aa)).

Ob die erledigte Abschiebungsandrohung des Bundesamts bei einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung der Beklagten wieder aufleben würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

(3) Allerdings dürften der Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung und die mit ihm verbundene Folge der Erledigung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung des Bundesamts, aus der die Ausreisefrist bereits abgelaufen war, eine Abschiebung des Klägers voraussichtlich erschweren. Er hat es dem Kläger ermöglicht, mit der vorliegenden Klage einen neuen Rechtsbehelf gegen die nunmehr gültige neue Rückkehrentscheidung einzulegen, während seine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die alte Rückkehrentscheidung des Bundesamts bereits erschöpft waren. Für den Fall, dass er vor der Haftentlassung nicht abgeschoben wird, darf der Kläger zudem nunmehr nach der Haftentlassung nicht vor Ablauf der ihm in der neuen Abschiebungsandrohung (in der Fassung vom 21.01.2026) gesetzten Ausreisefrist abgeschoben werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2024 – 2 S 344/24, juris Rn. 18; Beschl. v. 30.10.2020 – 2 B 318.20, juris Rn. 10). In einem eventuellen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Untersagung der Abschiebung wird der Umstand, dass seine Abschiebung nunmehr aufgrund der Abschiebungsandrohung der Beklagten und nicht aufgrund derjenigen des Bundesamts betrieben wird, dazu führen, dass § 80 Alt. 2 AsylG nicht eingreift und der Kläger daher, falls er erstinstanzlich unterliegen sollte, Beschwerde einlegen kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.03.2026 – 17 B 233/26, juris Rn. 2 f.). Mit der Herbeiführung dieser Rechtsfolgen mag die Beklagte gegen das Ziel der Rückführungsrichtlinie, eine wirksame Rückkehrpolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen (2. und 4. Erwägungsgrund der RL 2008/115/EG), und gegen die Loyalitätspflicht der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 EUV) verstoßen haben (vgl. EuGH, Urt. v. 15.02.2016 – C-601/15 PPU, juris Rn. 75 f.; VGH B-W, Beschl. v. 15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 8, 10). Diese Vorschriften schützen aber nur das öffentliche Interesse an einer wirksamen Migrationskontrolle. Dem Schutz des Klägers – dessen Interesse gerade darin besteht, nicht einer wirksamen Rückkehrpolitik ausgesetzt zu werden – dienen sie nicht und begründen daher für ihn keine subjektiven Rechte.

(4) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein Rückkehrverfahren nach der Richtlinie 2008/115/EG, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist und das wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, nach der Ablehnung dieses Antrags wiederaufzunehmen und fortzuführen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 15.02.2016 C-601/15 PPU, juris Rn. 75 f.), betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation als sie hier vorliegt. Im Fall des Klägers wurde nicht zuerst die ausländerbehördliche Abschiebungsandrohung erlassen, dann ein Asylantrag gestellt und dieser abgelehnt. Vielmehr wurde umgekehrt zuerst der Asylantrag gestellt, bei dessen Ablehnung vom Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen und danach von der Ausländerbehörde eine weitere Abschiebungsandrohung erlassen. Daher kann aus der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden (so auch OVG NW, Beschl. v. 30.03.2026 – 17 B 233/26, juris Rn. 4 ff.; zur Nichtübertragbarkeit dieser Rspr. auf andere Konstellationen vgl. auch EuGH, Urt. v. 22.10.2022 – C-825/21, juris Rn. 51 – 53). Im Übrigen besteht die Pflicht, ein durch einen Antrag auf internationalen Schutz unterbrochenes Rückkehrverfahren nach der Ablehnung des Antrags fortzuführen, ausschließlich im öffentlichen Interesse an einer wirksamen Migrationskontrolle und begründet daher keine subjektiven Rechte der zurückzuführenden Person.

dd) Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Schreibens der Beklagten vom 21.01.2026 gewähren dem Kläger nicht unter Verstoß gegen § 59 Abs. 1 Satz 1, 2 AufenthG, Art. 7 Abs. 1 UAbs 1 Satz 1, Abs. 4 RL 2008/115/EG keine oder eine zu kurze Ausreisefrist.

(1) Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids sind sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung des Schreibens vom 21.01.2026 dahin auszulegen, dass sie nicht zwei voneinander unabhängige Abschiebungsandrohungen darstellen, sondern eine einzige Abschiebungsandrohung, die lediglich in dem Punkt, ob dem Kläger Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben wird (Fassung vom 21.01.2026) bzw. weshalb ihm eine solche nicht gegeben wurde (Ursprungsfassung), danach differenziert, ob die Abschiebung vor oder nach der Haftentlassung stattfindet. Für dieses Verständnis der Ziffern 3 und 4 spricht, dass ihr Regelungsgehalt und ihre Begründung außer im Hinblick auf die Gewährung einer Ausreisefrist identisch sind. Ein Grund, wieso dieselbe Behörde in demselben Bescheid dieselbe Regelung (hier: Androhung der Abschiebung nach A. ) aufgrund derselben Rechtsgrundlage (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) zwei Mal erlassen sollte, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass weder § 59 AufenthG noch die Rückführungsrichtlinie vorsehen, dass es für eine Abschiebung aus der Haft und für eine Abschiebung nach der Haftentlassung jeweils selbständiger Abschiebungsandrohungen bzw. Rückkehrentscheidungen bedarf. Nur bei der Ausreisefrist differenziert § 59 AufenthG zwischen Abschiebungen aus der Haft und aus der Freiheit: Im erstgenannten Fall muss nach seinem Abs. 5 ohne weitere Voraussetzungen keine Ausreisefrist gewährt werden, während im letztgenannten Fall die Nichtgewährung einer Ausreisefrist nach Abs. 1 Satz 2 nur ausnahmsweise möglich ist. Die Vorschriften der Rückführungsrichtlinie über den Erlass von Rückkehrentscheidungen und die Gewährung von Ausreisefristen (Art. 6, 7 RL 2008/115/EG) differenzieren überhaupt nicht zwischen Abschiebungen aus der Freiheit und aus einer Haft. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren, das einen identisch tenorierten Bescheid der Beklagten betraf, die Ziffern 3 und 4 konkludent ebenfalls als eine einheitliche Abschiebungsandrohung verstanden. Sonst hätte es im dortigen Fall die Revision bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mit der Begründung zugelassen, dass bei einer Aufhebung der Ziff. 4 im Revisionsverfahren das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht bestehen bleiben könne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 B 15/23 juris Rn. 1): Diese Argumentation impliziert, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Ziff. 3 keine eigenständige Rückkehrentscheidung erblickte, die für sich genommen das Einreise- und Aufenthaltsverbot unionsrechtlich tragen könnte. Regelungstechnisch stellen sich die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids in der Fassung vom 21.01.2026 als eine einheitliche Abschiebungsandrohung dar, die dem Kläger eine Ausreisefrist nur unter der aufschiebenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) gewährt, dass er nicht vor der Haftentlassung abgeschoben wird. In ihrer Ursprungsfassung stellten sich die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids als eine einheitliche Abschiebungsandrohung ohne Gewährung einer Ausreisefrist dar, bei der die Nichtgewährung der Ausreisefrist hilfsweise – nämlich für den Fall, dass die Abschiebung nicht aus der Haft erfolgt und daher § 59 Abs. 5 AufenthG nicht einschlägig ist – mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet wurde.

(2) Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids waren in ihrer ursprünglichen Fassung rechtswidrig, weil dem Kläger für den Fall, dass er nicht aus der Haft abgeschoben werden kann, keine Ausreisefrist ab der Haftentlassung eingeräumt wurde. Dass dem Kläger für die Zeit nach der Haftentlassung eine Ausreisefrist hätte gewährt werden müssen, steht aufgrund der Rechtskraft des insoweit stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts, gegen das die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, für den erkennenden Senat bindend fest. Dieser Fehler wirkte sich – anders als vom Verwaltungsgericht und bislang auch vom erkennenden Senat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 08.02.2023 – 2 LB 268/22, juris Rn. 70) angenommen – auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt aus (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23, juris Rn. 82). Da die Ziffern 3 und 4 des Bescheids – wie oben ausgeführt – eine einzige Abschiebungsandrohung darstellen, betraf diese Rechtswidrigkeit beide Ziffern. (3) Jedoch sind die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids nicht mehr in ihrer Ursprungsfassung in Kraft und Gegenstand dieses Verfahrens, sondern in der Fassung des Schreibens der Beklagten vom 21.01.2026 (vgl. zum Verfahrensgegenstand oben Ziff. I.). Durch dieses Schreiben wurden sie wirksam dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für den Fall, dass er nicht aus der Haft abgeschoben wird, eine Ausreisefrist von 10 Tagen ab der Haftentlassung gewährt wird.

Die Ausländerbehörden sind nicht daran gehindert, eine (rechtswidrig) ohne Gewährung einer Ausreisefrist oder unter Setzen einer zu kurz bemessenen Ausreisfrist ergangene Abschiebungsandrohung nachträglich um eine Ausreisefrist zu ergänzen bzw. die Frist zu verlängern (OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 59; ThOVG, Beschl. v. 17.10.2025 – 4 EO 334/25, juris Rn.35).

Eine Befugnis der Verwaltungsbehörden zur nachträglichen Ergänzung oder Änderung auch bereits angefochtener Verwaltungsakte mit dem Ziel der Fehlerkorrektur steht mit nationalem Verwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich im Einklang. Das gilt auch dann, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglichen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind (OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 59; vgl. implizit BVerwG, Urt. v. 11.11.2020 – 8 C 22.19, juris Rn. 16 ff., 25), wie es bei der Auferlegung bzw. Feststellung der Rückkehrverpflichtung und der Bestimmung über die Ausreisefrist in einer Rückkehrentscheidung wohl der Fall ist (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23, juris Rn. 73 ff.).

Dem nachträglichen Setzen einer Ausreisfrist steht auch nicht § 114 Satz 2 VwGO entgegen. Diese Vorschrift schließt es in den Fällen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für deren Rechtmäßigkeit es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, nicht aus, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren trifft und zur gerichtlichen Prüfung stellt um ihrer Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle ihrer Entscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen zu genügen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 – 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253-262, Rn. 12; Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11, BVerwGE 142, 29-48, Rn. 36). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die nachträgliche Gewährung einer Ausreisefrist in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt worden wäre (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 – 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253-262, Rn. 18). Dem Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2026 ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich nicht nur um Beteiligtenvorbringen handelt, sondern Ziff. 4 des Bescheides vom 13.02.2024 abgeändert werden soll. Der Erklärung sind zudem die Ermessenserwägungen zu entnehmen, die die Senatorin für Inneres bewogen haben, die Ausreisefrist auf 10 Tage festzusetzen. Dem Kläger war es auch möglich, sich dazu umfassend zu äußern und sich prozessual auf die veränderte Situation einzustellen. Er hat von seinen prozessualen Möglichkeiten dahingehend Gebrauch gemacht, dass er den geänderten Bescheid durch seinen Schriftsatz vom 12.02.2026 in das Verfahren einbezogen und seine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Änderung vorgetragen hat.

Aus dem Unionsrecht ergibt sich nichts anderes. Namentlich steht der Änderung einer Rückkehrentscheidung dahingehend, dass die Ausreisefrist verlängert oder erstmals eine solche gewährt wird, nicht entgegen, dass im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie die Rechtswidrigkeit der Fristbestimmung bzw. der Nichtgewährung einer Frist zur Folge hat, dass die Rückkehrentscheidung insgesamt „nichtig“ bzw. für „nichtig zu erklären“ (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23, juris Rn. 73 ff.) ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist selbst darauf hin, dass die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung infolge der Rechtswidrigkeit bzw. des Fehlens der Fristbestimmung nicht bedeutet, dass das nach der Richtlinie 2008/115/EG eingeleitete Verfahren erneut von Anfang an aufgenommen werden muss, und dass die zuständige Behörde nicht daran gehindert ist, eine erneute Rückkehrentscheidung zu erlassen, die die zur Behebung der festgestellten Unregelmäßigkeit erforderlichen Maßnahmen umfasst (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, Rn. 81). Ein Grund, weshalb eine solche Fehlerkorrektur durch die Behörde nur im Wege des Erlassens einer neuen Rückkehrentscheidung nach der gerichtlichen Aufhebung der fehlerbehafteten Rückkehrentscheidung zulässig sein sollte und nicht bereits während des gerichtlichen Verfahrens durch Ergänzung der angefochtenen Rückkehrentscheidung um eine angemessene Ausreisefrist erfolgen darf, ist weder ersichtlich noch dem Urteil des EuGH vom 01.08.2025 in den Rechtssachen C-636/23 und C-637/23 zu entnehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 59).

Die nachträgliche Ergänzung der Rückkehrentscheidung aus dem Bescheid vom 13.02.2024 um eine angemessene Ausreisefrist durch das Schreiben der Beklagten vom 21.01.2026 geht auch nicht wegen einer Nichtigkeit der Ursprungsfassung der Rückkehrentscheidung „ins Leere“. Das rechtswidrige Absehen von der Gewährung einer Ausreisefrist hat nicht zur Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung geführt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 62; ThürOVG, Beschl. v. 17.10.2025 – 4 EO 334/25, juris Rn.34).

Dass das Setzen einer unangemessen kurzen Ausreisefrist bzw. das rechtswidrige Absehen von der Gewährung einer solchen Frist einen besonders schwerwiegenden Fehler darstellt, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG), erscheint fernliegend. Die Nichtigkeitsfolge wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung soweit ersichtlich auch nicht vertreten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 59 m.w.N.). Eine abweichende unionsrechtskonforme Auslegung des § 44 Abs. 1 VwVfG ist nicht geboten. Soweit der EuGH davon spricht, die Rückkehrentscheidung sei bei rechtsfehlerhafter Bestimmung bzw. Nichtgewährung einer Ausreisefrist „nichtig“ bzw. „für nichtig zu erklären“ (EuGH, Urt. v. 01.08.2025, C-636/23 und C-637/23, juris Rn. 75, 82), ist dies nicht im Sinne einer ipso facto und ab initio eintretenden Unwirksamkeit – wie in § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG – zu verstehen.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass nur in der deutschen Fassung des EuGH-Urteils die unterschiedlichen Formulierungen „für nichtig zu erklären“ (in der Rn. 75) und „nichtig [werden bzw. sein]“ (in der Rn. 82) verwendet werden. In der französischen Fassung, also der Arbeitssprache des Gerichtshofs, ist in beiden Randnummern von „doit être annulée“ – also sinngemäß „ist für nichtig zu erklären“ – die Rede.

In der Terminologie der Unionsverträge beschreibt „für nichtig erklären“ (Art. 264 Abs. 1 AEUV) die rechtsgestaltende Aufhebung eines rechtswidrigen Unionsrechtsaktes durch den EuGH bzw. das EuG mit ex tunc-Wirkung durch einen kassatorischen Urteilsausspruch im Rahmen einer erfolgreichen „Nichtigkeitsklage“ (vgl. Dörr/ Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2. Aufl. 2019, Rn. 260; Nowak, in: Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 27). Ein „nichtiger“ Rechtsakt ist daher im Sprachgebrauch des Unionsrechts ein Rechtsakt, der wegen Rechtsfehlern gerichtlich aufgehoben wurde (vgl. EuG, Urt. v. 27.02.1992 – T-79/89, juris Rn. 65; auch EuGH, Urt. v. 08.07.1999 – C-199/92 P, Rn 70, 89 einer- und Rn. 70, 84 f. andererseits). Rechtsakte, die an einem sehr schweren und offenkundigen Rechtsfehler leiden und deshalb von Anfang an ipso facto keine Wirkung entfalten, bezeichnen der EuGH und das EuG hingegen als „rechtlich inexistent“ (vgl. EuGH, Urt. v. 08.07.1999 – C-199/92 P, Rn 70, 84 ff.; Urt. v. 15.06.1994 – C-137/92 P, juris Rn. 48-50; Urt. v. 26.02.1987 – 15/85, juris Rn. 9 f.; EuG, Urt. v. 27.02.1992 – T-79/89, juris Rn. 65, 68; Dörr/ Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2. Aufl. 2019, Rn. 103 f.; Nowak, in: Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 28). Der Begriff der „Nichtigkeit“ im Unionsrecht entspricht also in etwa dem Begriff der „Aufhebbarkeit“ im deutschen Recht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), während die unionsrechtliche Entsprechung für die „Nichtigkeit“ im Sinne von § 43 Abs. 3, § 44 VwVfG der Begriff der „rechtlichen Inexistenz“ ist. Von einer „rechtlichen Inexistenz“ der Rückkehrentscheidung bei Rechtsfehlern im Hinblick auf die Ausreisefrist spricht der EuGH in seinem Urteil vom 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23 – indes nicht.

Ein ähnliches Verständnis der Begriffe „nichtig“ und „für nichtig erklären“ liegt den Vorabentscheidungsersuchen, die zum Urteil des EuGH vom 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23 – geführt haben, zugrunde (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2025 – 2 B 228/25, 2 B 245/25, juris Rn. 62). Die Ersuchen betrafen zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Drittstaatsangehörigen und dem belgischen Staat über eine Klage auf Nichtigkeitserklärung von Rückkehrentscheidungen nach belgischem Recht („nietigverklaring“, vgl. das Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen in der Rechtssache C-636/23, abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris). Den Ausspruch des Gerichts im Falle des Erfolgs einer solchen Klage beschreibt das vorlegende Gericht dahingehend, dass das Gericht die Rückkehrentscheidung „vernietigde“ (vgl. S. 3, vierter Textabsatz von oben des Vorlagebeschlusses in C-636/23). Das niederländische Verb „vernietigen“ bedeutet im juristischen Kontext auf Deutsch „aufheben“ (vgl. https://de.pons.com/übersetzung/niederländisch-deutsch/vernietigen). Dem entspricht die Übersetzung der entsprechenden Passage des Vorlagebeschlusses durch die EuGH-Kanzlei in der französischen Arbeitsfassung („annulé“, vgl. S. 5 zweiter Textabsatz von oben). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das vorlegende Gericht in der Vorlagefrage Nr. 3 gefragt habe, ob bei einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fristbestimmung die Rückkehrentscheidung insgesamt „hinfällig“ werde, ist darauf hinzuweisen, dass in der Originalfassung des Vorlagebeschlusses das Wort „vervalt“ verwendet wird. „Vervallen“ bedeutet auf Deutsch unter anderem „erlöschen“ oder „wegfallen“ (vgl. https://de.pons.com/übersetzung/niederländisch-deutsch/vervallen). Zusammen mit dem Umstand, dass die Vorlagefrage nicht an die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung als solche anknüpft, sondern an deren Feststellung (ersichtlich gemeint: durch ein Gericht), kann aus der Verwendung des Verbs „vervallen“ geschlossen werden, dass die Vorlagefrage nicht auf eine unmittelbar kraft Gesetzes eintretende Unwirksamkeit der Rückkehrentscheidung abzielte, sondern auf ein Erlöschen ihrer Wirksamkeit infolge einer Gerichtsentscheidung.

Diese Sichtweise entspricht der Rechtsprechung des belgischen Staatsrats zu den Wirkungen eines Urteils, das einer Nichtigkeitsklage nach belgischem Verwaltungsrecht stattgibt. Denn es ist die Wirkung des annullierenden Urteils, die den angefochtenen Verwaltungsakt (rückwirkend und allgemeinverbindlich) erlöschen lässt (vgl. Conseil d’Etat, Urt. N° 178.294 v. 07.01.2008 – El Bahoudi – S. 11 letzter Absatz: „par l’effet d’un arrêt d’annulation, l’acte attaqué disparaîtra de l’ordonnancement juridique rétroactivement et erga omnes“ (Hervorhebung nicht im Original), abrufbar unter https://www.raadvst-consetat.be/Arrets/178000/200/178294.pdf#xml=http://www.raadvstconsetat.be/apps/dtsearch/getpdf.asp?DocId=11089&Index=c%3a%5csoftware%5cdtsea rch%5cindex%5carrets_fr%5c&HitCount=1&hits=1937+&55471320262115). Auch Behrendt (in: von Bogdandy/ Huber/ Marcusson, Handbuch Ius Publicum Europaeum, Bd. VIII, § 128 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien, Rn. 154) bezeichnet die Wirkung des Gerichtsurteils bei einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage im belgischen Verwaltungsrecht dahingehend, dass das Gericht die angegriffene Verwaltungsmaßnahme aufhebt.

Dasselbe Begriffsverständnis findet sich zudem in den Schlussanträgen des Generalanwalts in den Verfahren C-636/23 und C-637/23. Der Generalanwalt formuliert in Rn. 72 und 87 dahingehend, dass „wenn ein Rechtsverstoß in Bezug auf diese Frist festgestellt wird“ bzw. „bei Feststellung eines Rechtsverstoßes in Bezug auf [die Bestimmung der Ausreisefrist]“ (französisch an beiden Stellen: „si une illégalité est constatée“) die Rückkehrentscheidung „hinfällig wird“ („devient caduque“). Auch hier wird die „Hinfälligkeit“ der Rückkehrentscheidung nicht als automatisch eintretende Folge der Rechtswidrigkeit der Fristbestimmung beschrieben, sondern als Folge der Gerichtsentscheidung, die diese Rechtswidrigkeit feststellt.

(4) Die Nichtgewährung einer Ausreisefrist für die Abschiebung aus der Haft und die Gewährung einer zehntägigen Ausreisefrist ab der Haftentlassung, falls der Kläger nicht vorher abgeschoben worden sein sollte, sind rechtmäßig.

Dass dem Kläger für die Abschiebung aus der Haft keine Ausreisefrist gewährt werden muss, ergibt sich nach nationalem Recht aus § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nichts anderes folgt im vorliegenden Fall im Ergebnis aus Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG. Denn der Kläger stellt wegen der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass er erneut schwerwiegende Gewaltstraftaten begeht, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit im Sinne von Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG dar. Zur Begründung verweist der erkennende Senat auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, die er sich zu eigen macht.

Dass dem Kläger für den Fall, dass er bis zur Haftentlassung nicht abgeschoben worden sein sollte, eine Ausreisefrist von 10 Tagen ab der Haftentlassung eingeräumt wird, obwohl er die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG für ein Absehen von einer Fristsetzung erfüllt, verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten. Die Ausreisefrist von 10 Tagen ist mit Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vereinbar. Sie bewegt sich innerhalb des dort vorgesehenen Rahmens von sieben bis 30 Tagen. Der Kläger hat keine aktuell gelebten familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Deutschland; er verfügt derzeit weder über einen Arbeitsplatz noch über einen eigenen Hausstand. Hingegen besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Begehung neuer Gewaltstraftaten. Dass ihm bei dieser Sachlage eine längere Ausreisefrist als zehn Tage hätte gewährt werden müssen, liegt fern.

3. Das in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren und sechs Monaten ist rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AufenthG, wonach gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Das Verbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, was hier im angefochtenen Bescheid geschehen ist.

b) Eine wirksame Rückkehrentscheidung, die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG als unionsrechtliche Grundlage für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Ziff. 2 des Tenors), liegt in Gestalt der Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids in der Fassung des Schreibens vom 21.01.2026 vor. Diese gehen auch unproblematisch „miteinander einher“ (Art. 3 Nr. 6, Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2008/115/EG) (zum Begriff des „Einhergehens“ vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2026 – C-446/24, Rn. 26; Urt. v. 01.08.2025 – C-636 und 637/23, Rn. 66; BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn 51 ff.).

c) Der Erlass eines (unbedingten) Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf Jahren und sechs Monaten durch die Beklagte verstößt nicht deshalb gegen die Richtlinie 2008/115/EG, weil schon ein (durch die Abschiebung aufschiebend bedingtes) Einreiseund Aufenthaltsverbot von 30 Monaten aus dem Bescheid des Bundesamts vom 23.05.2018 vorlag.

aa) Dahinstehen kann, ob eine Mehrheit von Einreise- und Aufenthaltsverboten gegen die Rückführungsrichtlinie verstößt (so VGH B-W, Beschl. v. 15.03.2024 – 12 S 392/24, juris Rn. 11; Urt. v. 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 155 am Ende) oder ob ein an die Ausweisung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot der Ausländerbehörde und ein an die Abschiebung anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot des Bundesamts nebeneinander bestehen können (so BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21, juris Rn. 51; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 44). Im vorliegenden Fall hat sich das vom Bundesamt erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot nämlich durch den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Beklagten „auf andere Weise erledigt“ (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Das in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids erlassene, unbedingte und längere Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt im Vergleich zum älteren, aufschiebend bedingten und kürzeren Einreise- und Aufenthaltsverbot des Bundesamts eine neue Sachentscheidung zum selben Regelungsgegenstand dar, die die ältere Entscheidung insgesamt ersetzt hat (vgl. entsprechend oben Ziff. II. 2. b) cc) (2) zur Abschiebungsandrohung). Denn das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Bundesamts entfaltet neben demjenigen der Beklagten keine Wirkung mehr. Wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, obwohl ein solches schon besteht, sind die Fristen beider Verbote nicht zu addieren, sondern es gilt die Frist des längeren Verbots (Nds. OVG, Beschl. v. 25.06.2013 – 8 PA 98/13, juris Rn. 21; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 11 Rn. 75). Daher besteht neben einem unbedingt geltenden Einreise- und Aufenthaltsverbot aus einer Ausweisungsverfügung kein Bedarf für ein kürzeres und nur im Fall einer Abschiebung wirksam werdendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. auch Lehner, in: Hailbronner, AuslR, Stand 139. EL Oktober 2024, § 11 Rn. 40). Ist – wie hier – das kürzere, durch die Abschiebung aufschiebend bedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot das ältere, erledigt es sich mithin durch den Erlass eines neuen, längeren und unbedingten Einreiseund Aufenthaltsverbots im Zuge einer Ausweisung. Ob im Fall einer Aufhebung des jüngeren Einreise- und Aufenthaltsverbots das ältere wieder auflebt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

bb) Die Rückführungsrichtlinie schließt es nicht aus, ein bereits erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot durch ein längeres zu ersetzen, wenn sich nach dem Erlass des erstgenannten Verbots herausstellt, dass der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Beim Erlass und der Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten dürfen auch Umstände eine Rolle spielen, die nach dem Erlass einer Rückkehrentscheidung eingetreten sind (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-636/23 und 637/23, juris Rn. 65). Einreise- und Aufenthaltsverbote von mehr als fünf Jahren Dauer dürfen die Mitgliedstaaten nur gegen Drittstaatsangehörige verhängen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2008/115/EG). Aus einer Zusammenschau dieser beiden Regeln folgt, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben müssen, gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich nach dem Erlass einer ersten Rückkehrentscheidung und eines damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung herausstellt, ein neues, längeres Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (ggfs. zusammen mit einer neuen Rückkehrentscheidung, s.o. II. 2. b) cc)).

d) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids wurde von der Beklagten innerhalb des durch § 11 Abs. 3, 5 AufenthG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RL 2008/115/EG vorgegebenen Rahmens von Amts wegen befristet (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Vom Kläger geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung aus, denn es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut schwerwiegende Gewaltstraftaten begeht. Insoweit verweist der Senat entsprechend auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zur Ausweisung und macht sie sich zu eigen. Fehler der Beklagten bei der Bemessung der konkreten Fristlänge sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

V. Die Revision ist zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und entscheidungserheblich ist die Frage, ob § 34 AsylG einer Zuständigkeit der Ausländerbehörde für den Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung entgegensteht, wenn der Ausländer nach dem Erlass einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht erworben hat. Der erkennende Senat beantwortet diese Frage anders als die bisher herrschende Kommentarliteratur und obergerichtliche Rechtsprechung. Er leitet diese Auffassung zwar aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025 – 1 C 28.24 – ab, explizit entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage in dem Urteil jedoch nicht.

Rechtsmittelbelehrung

Das Urteil kann durch Revision angefochten werden.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen

einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 7 VwVfG, Art. 7 RL 2008/115/EG, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 11 RL 2008/115/EG, § 5 RL 2008/115/EG, § 59 RL 2008/115/EG, Art. 12 RL 2008/115/EG, Art. 2 RL 2008/115/EG, Art. 3 RL 2008/115/EG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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