Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2026 – 5 ORs 21/26
- Spruchkörper
- 5.Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:1001.5ORS21.26.00
- Normenkette
- StGB § 263 Abs. 1, Abs. 2, § 22, § 23
Leitsatz
Bei einem versuchten Prozessbetrug auf Klägerseite ist die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen bereits mit Einreichen eines Schriftsatzes mit unwahrem Tatsachenvortrag bei Gericht überschritten. Auf die Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an.
Neben dem Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetruges mit Täuschung des Richters kann die täuschende Handlung des Täters auch einen Betrug gegenüber dem Prozessgegner darstellen, wenn dieser durch den unwahren Tatsachenvortrag selbst getäuscht und deshalb zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung, etwa zu einem Anerkenntnis, veranlasst wird.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 25.09.2023 hat die Staatsanwaltschaft Essen gegen den Angeklagten Anklage wegen versuchten Betruges zum Amtsgericht - Strafrichter - Essen erhoben. Das Amtsgericht hat die Anklageschrift mit Beschluss vom 22.12.2023 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet. Mit Urteil vom 23.02.2024 hat es den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Essen hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 01.10.2025 verworfen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils erhob der Angeklagte als Prozessbevollmächtigter seiner Mandantin K. S. mit Schriftsatz vom 26.07.2021 Klage gegen die P. AG in G. sowie - später im Wege der Klageerweiterung - gegen deren Versicherungsnehmer wegen Ansprüchen aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 00.00.2018, bei der die Klägerin unter anderem eine Schulterfraktur erlitt. Mit der Klage machte der Angeklagte unter anderem einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 1.848,84 € sowie die Zahlung einer künftigen monatlichen Rente geltend. Hierzu führte er u.a. aus, dass die Klägerin infolge der durch den Unfall erlittenen Gesundheitsschäden erst am 00.00.2019 ihre Beschäftigung als Alltagshelferin bei der Q. GmbH wieder habe aufnehmen können. Anders als vor dem Unfall sei ihr die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit von 20 Stunden aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Nach ihrer Rückkehr habe sie lediglich zehn Arbeitsstunden pro Woche leisten können. Der Klägerin sei daher neben dem bereits eingetretenen Verdienstausfallschaden eine monatliche Rente in Höhe von 264,12 € bis zum Eintritt des Rentenalters mit 67 Jahren - mithin für die Dauer von 24 Jahren - als Ausgleich des zukünftigen Erwerbsschadens zu zahlen.
Tatsächlich war die im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 00.00.2018 festgelegte Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nach dem Unfall der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 00.00.2018 auf zehn Stunden pro Woche reduziert worden. Bereits mit Änderung der Dienstvereinbarung vom 00.00.2020 arbeitete die Klägerin aber wieder 20 Stunden pro Woche. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage war dem Angeklagten nicht bewusst, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit längst wieder auf das vor dem Unfall bestehende Niveau erhöht hatte.
Nachdem die Beklagten in der Klageerwiderung vom 27.12.2021 bestritten hatten, dass die Klägerin nach Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit ihre Wochenarbeitszeit unfallbedingt auf zehn Stunden habe reduzieren müssen, fand im Vorfeld der für den 16.05.2022 terminierten mündlichen Verhandlung eine Besprechung des Angeklagten mit der Klägerin sowie mit deren Ehemann statt, der als Dolmetscher für seine kaum der deutschen Sprache mächtige Ehefrau fungierte. Im Rahmen dieses Gesprächs erlangte der Angeklagte Kenntnis von dem schon seit längerem wieder regulären Tätigkeitsumfang der Klägerin. Gleichwohl nahm er mit Schriftsatz vom 26.04.2022 dahingehend Stellung, dass die Klägerin unfallbedingt lediglich zur Ableistung von zehn Stunden pro Woche in der Lage sei. Als Anlage fügte er den Arbeitsvertrag vom 00.00.2018 sowie den Arbeitsvertrag vom 00.00.2018 mit der reduzierten Wochenarbeitszeit bei, nicht jedoch die Änderungsvereinbarung vom 00.00.2020. Aus welchen Gründen der Angeklagte so handelte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen.
Der Angeklagte verfasste sodann unter dem 28.04.2022 ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben, in dem er auf den beigefügten Schriftsatz vom 26.04.2022 Bezug nahm und hierzu unter anderem wie folgt weiter ausführte:
„Wie Sie unserem Vortrag entnehmen können, haben wir das Gericht um Ladung eines Dolmetschers gebeten und anhand Ihrer Unterlagen weiter vorgetragen. Wir haben den letzten Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, dass sie wiederum 20 Stunden arbeiten, bewusst weggelassen.“
Dieses für seine Mandantin bestimmte Schreiben versandte der Angeklagte jedoch versehentlich an das Landgericht.
In der öffentlichen Sitzung vom 16.05.2022 wurde die Klägerin in Anwesenheit des Angeklagten zum Umfang ihrer Arbeitstätigkeit nach dem Unfallgeschehen befragt. Sie erklärte dort, ab dem 00.00.2019 zunächst zehn Stunden gearbeitet zu haben, aktuell allerdings wieder 20 bis 25 Stunden zu leisten. Zu der Frage, wie sich der Umfang ihrer Tätigkeit seit dem Wiedereinstieg entwickelt habe, konnte die Klägerin keine konkreten Angaben machen und verwies auf die Vielzahl der Unterlagen, von denen sie nicht wisse, ob sie allesamt ihrem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden seien. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte der Angeklagte sodann, dass auch er über keine weiteren Unterlagen verfüge und dass er sämtliche Arbeitsverträge zur Akte gereicht habe.
Auf Vorhalt des versehentlich an das Gericht übersandten Schreibens vom 28.04.2022 bat der Angeklagte zunächst um eine Sitzungsunterbrechung. Anschließend änderte er seinen Vortrag dahingehend, dass er den Arbeitsvertrag vom 00.00.2020 nunmehr in seinen Unterlagen aufgefunden habe. Anträge waren in diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt. Im weiteren Verlauf einigten sich die Parteien auf Grundlage des geänderten Sachvortrages auf einen Vergleich, wonach sich die beklagte Haftpflichtversicherung zur Erledigung sämtlicher Ansprüche zu einer Zahlung von 8.250,00 € an die Klägerin verpflichtete.
Die Klägerin hatte vom Inhalt der ihr zur Kenntnisnahme übersandten Schriftsätze des Angeklagten und mithin auch von dem unzutreffenden Sachvortrag zum Umfang ihrer Berufsausübung keine Kenntnis. Sie hatte einen solchen falschen Vortrag auch nicht in Auftrag gegeben.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass sich der Angeklagte nicht wegen versuchten Betruges strafbar gemacht habe. Hinsichtlich der Klageerhebung fehle es bereits an einem entsprechenden Vorsatz. Soweit der Angeklagte die falschen Angaben mit Schriftsatz vom 26.04.2022 wiederholt habe, habe er noch nicht unmittelbar zur Tat angesetzt. Jedenfalls für die Beklagtenpartei habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen zur Tat erst mit der Antragstellung erreicht sei, weil die Stellung des Antrags auf Klageabweisung einen wesentlichen Zwischenschritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstelle.
Diese Wertung des Bundesgerichtshofs müsse für einen versuchten Prozessbetrug auf Seiten des Klägers ebenso gelten. Dabei sei zu differenzieren, ob bereits mit der Klageschrift bewusst unwahr vorgetragen worden sei. Denn insoweit bestehe schon mit Einreichung der Klageschrift mit einem Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO die Möglichkeit, ein Versäumnisurteil zu erwirken, sollte der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigen. In diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte aber noch keinen Betrugsvorsatz gehabt. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vom 26.04.2022 habe sich die prozessuale Lage dann anders dargestellt. Denn nachdem die Beklagten auf die Klage erwidert und Klageabweisung beantragt hätten, hätte es nunmehr für eine Verurteilung der Beklagten eines weiteren Antrags des Angeklagten in der mündlichen Verhandlung bedurft. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen, da die Täuschung vorher aufgedeckt worden und auf Grundlage des sodann korrigierten Sachvortrags ein Vergleich geschlossen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist. Im Rahmen der allgemeinen Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft eine fehlerhafte rechtliche Wertung des Landgerichts. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe sich ausdrücklich nur auf einen versuchten Prozessbetrug auf Beklagtenseite und sei auf die hier vorliegende Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs durch die Klägerseite nicht übertragbar. Vielmehr kämen die in der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur entwickelten Grundsätze der Versuchsstrafbarkeit bei mehraktigen Delikten zum Tragen. Demnach sei jedenfalls die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals, hier die Täuschung des Gerichts, dem Stadium des Versuchs zuzuordnen. Das Merkmal der Täuschung sei bei einem Prozessbetrug bereits dadurch verwirklicht, dass ein Schriftsatz mit bewusst unwahrem Parteivorbringen bei Gericht eingereicht werde und der Richter hiervon bestimmungsgemäß Kenntnis nehmen solle. Denn die prozessuale Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verpflichte die Parteien, Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.
Einer Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf einen versuchten Prozessbetrug durch die Klägerseite stehe bereits entgegen, dass ein falscher Tatsachenvortrag des Klägers unter Umständen zum Erlass eines Versäumnisurteils führen könne, ohne dass es noch eines Antrags in der mündlichen Verhandlung bedürfe. Zudem führte eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hier einschlägige Konstellation des versuchten Prozessbetruges auf Klägerseite zu einer erheblichen Strafbarkeitslücke. Eine Versuchsstrafbarkeit käme dann nur in der Konstellation des fehlgeschlagenen Versuchs infolge klageabweisenden Urteils in Betracht, während sämtliche vorsätzliche Täuschungen des Gerichts vor Antragstellung in der öffentlichen Sitzung straflos blieben. Fallgestaltungen eines versuchten Prozessbetrugs wären in der Praxis somit kaum denkbar, denn an die Antragstellungen dürften sich in aller Regel auch die irrtumsbedingten Urteile anschließen. Schließlich sei es auch ohne einen Antrag in der mündlichen Verhandlung möglich, dass die Gegenseite ein Anerkenntnis abgebe oder den klägerischen Sachvortrag - etwa zur Vermeidung einer kostenintensiven Beweisaufnahme - unstreitig stelle und auf dieser Grundlage dann eine für den Beklagten nachteilige Entscheidung ergehe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen.
Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.03.2026 hat der Angeklagte das Urteil des Landgerichts mit näherer Begründung verteidigt.
II.
Die nach § 333 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und auch begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
1)
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe noch nicht unmittelbar zum Versuch eines Prozessbetrugs gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB angesetzt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen zum strafbaren Versuch liegt ein unmittelbares Ansetzen bei solchen Handlungen vor, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - 1 StR 3/21, NJW 2022, 3165; BGH, Beschluss vom 11.08.2011 - 2 StR 91/11, NStZ-RR 2011, 367). Zwar genügt es regelmäßig zur Überschreitung der für den Versuchsbeginn maßgeblichen Schwelle, wenn ein Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat. Dies gilt allerdings nicht ohne Ausnahme. Handelt es sich bei einem Betrug um ein mehraktiges Geschehen, so ist erst diejenige Täuschungshandlung maßgeblich, die den Getäuschten unmittelbar zur irrtumsbedingten Vermögensverfügung bestimmen und den Vermögensschaden herbeiführen soll; entscheidend ist, ob die Täuschung ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in die angestrebte Vermögensverschiebung mündet oder diese nur vorbereitet (BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - 1 StR 3/21, a.a.O.; BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16, StV 2018, 26; BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - 1 StR 540/10, NStZ 2011, 400). Der Annahme unmittelbaren Ansetzens stehen solche Zwischenakte nicht entgegen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden (BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - 5 StR 15/20, NJW 2020, 2570 m.w.N.).
b)
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wann bei einem Prozessbetrug das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gemäß § 22 StGB und damit das Versuchsstadium erreicht ist.
aa)
Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen des Schrifttums vertretenen Auffassung liegt ein unmittelbares Ansetzen bereits dann vor, wenn die Klageschrift oder vorbereitende Schriftsätze gemäß § 129 ZPO mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.12.1981 - Ws 472/81, NStZ 1982, 247; BayObLG, Urteil vom 23.02.1995 - 5St RR 79/94, NJW 1996, 406; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2003 - 11 UF 68/03, NJW-RR 2004, 1229; OLG Köln, Urteil vom 06.08.2002 - 4 UF 76/01, NJW-RR 2003, 507; OLG München, Urteil vom 08.08.2006 - 4St RR 135/06, NJW 2006, 3364; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 263 Rn. 199; Meinecke, NZWiSt 2016, 47, 52). Dies gelte unabhängig davon, ob der Richter nach der Verfahrensordnung zu einer Sachentscheidung schon befugt sei. Vielmehr sei allein entscheidend, ob der falsche Tatsachenvortrag bei dem Richter irrtümliche Vorstellungen von einem Sachverhalt begründen oder verfestigen könne (BayObLG, Urteil vom 23.02.1995 - 5St RR 79/94, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 08.08.2006 - 4St RR 135/06, a.a.O.).
bb)
Demgegenüber nehmen Teile des Schrifttums einen Versuchsbeginn erst dann an, wenn in der mündlichen Verhandlung gemäß § 128 Abs. 1, § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen wird, da erst in diesem Zeitpunkt die täuschende Einwirkung auf den Richter abgeschlossen sei. Bei der Antragstellung handele es sich rechtlich um einen wesentlichen Zwischenakt (MüKoStGB/Hefendehl, § 263 Rn. 1367; Krell, JR 2012, 102, 108, 109 m.w.N.).
cc)
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2017 eine Entscheidung zum Versuchsbeginn bei einem Prozessbetrug auf Beklagtenseite getroffen (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16, StV 2018, 26). Er hat darin ausgeführt, dass zwar ein unwahrer Tatsachenvortrag bereits inhaltlich das Tatbestandsmerkmal der Täuschung gemäß § 263 Abs. 1 StGB erfüllen könne. Allerdings bedürfe es noch eines weiteren Schritts des Beklagten, um auf der Grundlage unwahren Sachvortrags in Schriftsätzen eine Klageabweisung zu erreichen, nämlich einer Antragstellung mit Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung. Sein Fehlen stehe der Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch im Sinne des § 22 StGB entgegen, weil der Antrag bei wertender Betrachtung einen wesentlichen Zwischenschritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstelle. Denn der Täuschende könne, weil ansonsten der klägerische Vortrag als zugestanden zu gelten hätte (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nur durch einen entsprechenden Prozessantrag die von ihm erstrebte rechtswidrige Bereicherung erzielen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Konstellation ausdrücklich von einem versuchten Prozessbetrug auf Klägerseite abgegrenzt und insoweit u.a. eine eigene Entscheidung aus dem Jahr 1974 zitiert (Urteil vom 19.03.1974 - 1 StR 553/73). Er hat jedoch in einer weiteren Entscheidung unter Bezugnahme auf das zuvor zitierte Urteil aus 2017 allgemein formuliert, dass „die Versuchsstrafbarkeit im Zivilprozess an die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung mitsamt der (konkludenten) Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze nach § 137 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO geknüpft“ sei und damit nicht zwischen einem Betrug auf Klägerseite und einem Betrug auf Beklagtenseite unterschieden (BGH, Urteil vom 31.10.2019 - 1 StR 219/17, wistra 2020, 379).
c)
Nach Auffassung des Senats gilt jedenfalls für die hier zu entscheidende Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs auf Klägerseite, dass bereits mit dem Einreichen eines Schriftsatzes mit unwahrem Tatsachenvortrag die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschritten ist.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach den Verfahrensregeln in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze gemäß § 129 ZPO aufgrund des Mündlichkeitsprinzips (§ 128 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich erst dann zum Prozessstoff wird, wenn er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen oder über eine Bezugnahme zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wird (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - XII ZB 377/12, NJW-RR 2014, 382; BeckOK-ZPO/von Selle, 61. Edition, § 129 Rn. 9 m.w.N.). Nach § 137 Abs. 2 ZPO haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung in freier Rede vorzutragen. Stattdessen können sie gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Dokumente, insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze, Bezug nehmen. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hat sich in der zivilgerichtlichen Praxis bereits seit Jahrzehnten umgekehrt, so dass die Bezugnahme auf Schriftsätze die Regel und der Vortrag in freier Rede die Ausnahme darstellt (OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2022 - 3 U 758/22, NJW-RR 2023, 570; BeckOK-ZPO/von Selle, 61. Edition, § 137 Rn. 6; jurisPK-ERV/Köbler, 3. Aufl. 2025, § 137 ZPO Rn. 1). Aus diesem Grund liegt bereits in der vorbehaltlosen Antragstellung regelmäßig die konkludente Bezugnahme auf den gesamten bis dahin vorliegenden Inhalt der Verfahrensakten (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, juris Rn. 23; OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2022 - 3 U 758/22, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999 - 19 W 70/99, juris). Stellt eine Partei keinen Antrag und verhandelt nicht zur Sache, so ist sie gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen anzusehen. Bei Nichtverhandeln des Beklagten gilt demnach, worauf auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus 2017 hingewiesen hat, der klägerische Sachvortrag gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden, wenn der Kläger den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 Abs. 2 ZPO). Spiegelbildlich ähnliche Bedeutung hat das Verhandeln zur Sache für den Kläger, gegen den bei Nichtverhandeln ein auf Klageabweisung lautendes Versäumnisurteil ergeht (§ 330 ZPO).
Die Antragstellung stellt sich demnach als zivilprozessual zwar notwendiger, aber strafrechtlich-normativ nicht als wesentlicher Zwischenakt dar. Die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem der Täter zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt, knüpft nicht an bestimmte formale Vorgaben einer Verfahrensordnung an, sondern hat im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu erfolgen. Nach dem gebotenen normativen Maßstab handelt es sich bei der Antragstellung aber regelmäßig um einen rein formalen Akt, mit dem der Vortrag in den vorbereitenden Schriftsätzen in die Verhandlung eingeführt wird. Der entscheidende Willensimpuls des vorsätzlich falsch vortragenden Täters findet schon in dem Moment statt, in dem der Täter dem Gericht den unwahren Tatsachenvortrag zur Kenntnis bringt. Die vorbereitenden Schriftsätze dienen gerade dazu, das Gericht und den Gegner über das zu erwartende mündliche Vorbringen, namentlich über die Behauptungen und Beweisanträge, ins Bild zu setzen. So können sich Gericht und Gegner auf den Streitstoff rechtzeitig vorbereiten (§§ 132, 282 ZPO). Das Gericht kann auf Grundlage des Vortrags gemäß § 273 Abs. 1, Abs. 2 ZPO vorbereitende Maßnahmen treffen, insbesondere Auflagen zum Zwecke der Ergänzung des Vortrags erteilen (vgl. auch MüKoZPO/Fritsche, § 129 Rn. 2; Meinecke, NZWiSt 2016, 47, 52). Auch die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht erfolgt auf Grundlage des bis dahin angebrachten Parteivorbringens. Der Vortrag in den vorbereitenden Schriftsätzen hat somit für das Gericht wie auch für den Prozessgegner erkennbar eine hohe Bedeutung, mag er auch „offiziell“ noch gar nicht wirksam geworden sein.
Zwar ist eine Partei freilich nicht gehindert, ihr Vorbringen aus den vorbereitenden Schriftsätzen später noch zu ergänzen, zu präzisieren oder auch zu berichtigen (MüKoZPO/Fritsche, § 129 Rn. 4). Es ist aber bei ungestörtem Fortgang regelmäßig damit zu rechnen, dass die Anträge in der mündlichen Verhandlung auf Basis der vorbereitenden Schriftsätze mit genau dem Inhalt gestellt werden, der dort niedergelegt ist. Der Vortrag erfolgt für das Gericht und den Prozessgegner erkennbar unter der Prämisse, dass er später mit der Antragstellung zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden soll. Es wäre aus Sicht eines vernünftig handelnden Klägers insbesondere vor dem Hintergrund der Verspätungsregeln des § 296 ZPO widersinnig, in den vorbereitenden Schriftsätzen einen Sachvortrag anzubringen, von dem er in diesem Zeitpunkt schon weiß, dass er ihn vor Antragstellung noch wird korrigieren oder teilweise zurücknehmen müssen. Erst recht wird ein zum Prozessbetrug entschlossener Täter, der zum Zwecke der Täuschung des Gerichts wahrheitswidrigen Vortrag in den vorbereitenden Schriftsätzen bereits angebracht hat, ohne Aufdeckung der Täuschung kaum davon Abstand nehmen, den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze durch die Antragstellung dann auch zum Prozessstoff zu machen. Schließlich kann er die von ihm erstrebte Bereicherung durch ein für ihn günstiges, der materiellen Rechtslage nicht entsprechendes Urteil nur auf diese Weise erreichen. Ohne Aufdeckung der Täuschung besteht für ihn auch gar kein Anlass, vor Antragstellung den unwahren Tatsachenvortrag zu korrigieren und damit ohne Not nicht nur seine Unredlichkeit und die vorangegangene Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO aufzudecken, sondern auch den Erfolg der Tat zu vereiteln. Die Antragstellung stellt somit nach seinem Tatplan keine Zäsur im Handlungsablauf dar, die als wesentlicher Zwischenschritt zu gelten hätte (in diesem Sinne auch OLG Bremen, Beschluss vom 19.03.2024 - 1 Ws 28/24, juris, wonach ein Täter zu einem versuchten Telefonbetrug schon dann unmittelbar angesetzt hat, wenn er zwar zur Herausgabe von Geld oder anderen Wertgegenständen noch gar nicht aufgefordert hat, aber davon auszugehen ist, dass es bei ungehindertem Fortgang - wenn die Geschädigten nicht misstrauisch geworden wären und die Telefonate beendet hätten - zu einer solchen Aufforderung gekommen wäre).
In die normative Betrachtung fließt auch die Erwägung ein, dass eine erhebliche und nicht hinnehmbare Strafbarkeitslücke entstünde, wollte man den Beginn eines versuchten Prozessbetrugs an die Antragstellung knüpfen. Denn das eröffnete dem Täter die Möglichkeit, ohne jedes strafrechtliche Risiko in den vorbereitenden Schriftsätzen unwahr vorzutragen. Er könnte schon in dieser Phase den Gang des Prozesses maßgeblich beeinflussen, ohne strafrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Sollte das Gericht die Täuschung erkennen, so wird es den Täter häufig - wie hier - noch vor Antragstellung (etwa schon im Rahmen der Güteverhandlung) damit konfrontieren. Der in diesem Zeitpunkt schon ertappte Täter könnte dann - wollte man auf die Antragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt abstellen - seinen Vortrag korrigieren, ohne zum Prozessbetrug auch nur unmittelbar angesetzt zu haben. Eine solche Wertung liefe dem von § 263 StGB bezweckten Schutz des gerichtlichen Verfahrens vor Manipulationen zuwider. Angesichts der aufgezeigten Bedeutung der vorbereitenden Schriftsätze wäre es aus Sicht des Senats verfehlt, diese Phase des Prozesses vor der Antragstellung vom strafrechtlichen Schutz auszunehmen und denjenigen Täter, der der Täuschung im Grunde schon überführt ist, bei dann zu erwartender Korrektur des Sachvortrags straflos zu stellen.
Im Übrigen hinge eine Versuchsstrafbarkeit dann maßgeblich von der individuellen Gestaltung und Strukturierung der mündlichen Verhandlung ab. Zwar werden die Anträge in den meisten Fällen - wie es dem gesetzlichen Leitbild des § 137 Abs. 1 ZPO entspricht - schon zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt. Zwingend ist dies aber nicht. Nach Eröffnung der Verhandlung (§ 136 Abs. 1 ZPO) bestimmt sich deren Ablauf danach, was der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen für sachdienlich hält. So kann der Vorsitzende etwa vor der Antragstellung in den Sach- und Streitstand einführen oder einen Güteversuch unternehmen, ohne dass das Gesetz hierfür eine zeitliche Reihenfolge vorsieht (BGH, Beschluss vom 12.10.1989 - VII ZB 4/89, NJW 1990, 840; BeckOK ZPO/von Selle, § 137 Rn. 2; MüKoZPO/Fritsche, § 137 Rn. 2; Anders/Gehle/Anders, ZPO, § 137 Rn. 5). Dabei dürfte es auch von Fall zu Fall unterschiedlich sein, zu welchem Zeitpunkt - vor oder nach der Antragstellung - das Gericht dem Täter eine etwaige Aufdeckung der Täuschung vorhält. Es erscheint wenig sinnvoll, die Frage einer Strafbarkeit wegen versuchten Prozessbetrugs von derlei Unwägbarkeiten abhängig zu machen.
d)
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen unmittelbar zum Versuch eines Prozessbetrugs angesetzt.
Bei dem Prozessbetrug handelt es sich um eine Form des sog. „Dreiecksbetrugs“, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter einen Richter durch falsche Behauptungen zu einer das Vermögen des Prozessgegners nachteiligen Entscheidung veranlasst. Dabei ist es ausreichend, dass die getäuschte und die verfügende Person identisch sind; nicht erforderlich ist die Identität der verfügenden und der geschädigten Person. Die Verfügung des Getäuschten ist dem Vermögensinhaber zuzurechnen, wenn der Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 StR 41/17, wistra 2017, 484; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2023 - 1 ORs 35 Ss 322/23, NJW 2023, 2894). Dies ist im Zivilprozess der Fall, da sich die Parteien mit dem Anrufen des Gerichts der Gerichtsentscheidung unterworfen und damit eine „Befugnis“ über die Vermögensverfügung dem Gericht übereinstimmend eingeräumt haben (Meinecke, NZWiSt 2016, 47, 48).
Zwar hatte der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision ausdrücklich nicht beanstandeten Feststellungen bei Einreichung der Klage noch keine Kenntnis von der zu diesem Zeitpunkt längst wieder erhöhten Arbeitszeit der Klägerin, weshalb es in Bezug auf diese Prozesshandlung an einem Tatentschluss fehlt. Nach Kenntniserlangung von der Erhöhung des Arbeitsumfangs auf das vor dem Unfall bestehende Niveau hat er aber mit Schriftsatz vom 26.04.2022 bewusst falsch vorgetragen, dass die Klägerin unfallbedingt weiterhin lediglich zur Ableistung von zehn Stunden pro Woche in der Lage sei, und als Anlage neben dem ursprünglichen Arbeitsvertrag den überholten Arbeitsvertrag vom 00.00.2018 mit der reduzierten Wochenarbeitszeit beigefügt. Damit hat er zwar keinen Irrtum hervorgerufen, da eine entsprechende Fehlvorstellung des Gerichts schon durch die Klageschrift eingetreten war. Er hat aber, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat, einen bestehenden Irrtum unterhalten und bestärkt, was zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals ausreicht. Mit dem Einreichen des Schriftsatzes war die Schwelle zum unmittelbaren Ansetzen überschritten.
Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall gar nicht entscheidend darauf an, denn der Angeklagte hat den falschen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts noch einmal wiederholt, indem er - der Wahrheit zuwider - erklärt hat, dass er über keine weiteren Unterlagen verfüge und sämtliche Arbeitsverträge zur Akte gereicht habe. Damit hat er inhaltlich nochmals bekräftigt, dass der falsche Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26.04.2022 weiterhin Geltung haben soll. Wenn aber die falsche Behauptung in der mündlichen Verhandlung selbst aufgestellt wird, ist das Versuchsstadium unstreitig erreicht (vgl. Meinecke, NZWiSt 2016, 47, 51). Einer Einführung des unwahren Tatsachenvortrags aus dem vorbereitenden Schriftsatz durch konkludente Bezugnahme bei Antragstellung bedurfte es daher gar nicht mehr.
Der Angeklagte konnte von dem Versuch des Prozessbetrugs auch nicht mehr strafbefreiend zurücktreten, da der Versuch durch die Aufdeckung der Täuschung durch das Gericht bereits fehlgeschlagen war. Ein Fehlschlag liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207; BGH, Urteil vom 19.05.2010 - 2 StR 278/09, NStZ 2010, 690). Ein Rücktritt scheidet dann nach allen Varianten des § 24 StGB aus.
Beim Prozessbetrug besteht der erstrebte tatbestandsmäßige Erfolg darin, durch Täuschung des Gerichts ein das Vermögen des Gegners schädigendes obsiegendes Urteil herbeizuführen. Wenngleich es insoweit an ausdrücklichen Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten fehlt, ergibt sich aus den objektiven Feststellungen, dass der Angeklagte nach Aufdeckung der Täuschung und Vorhalt des versehentlich an das Landgericht versandten Mandantenanschreibens - auch angesichts der Eindeutigkeit der dort formulierten Betrugsabsicht - schlechterdings nicht mehr davon ausgegangen sein kann, sein Ziel noch erreichen zu können, ohne einen gänzlich neuen Tatplan zu entwickeln.
2)
Der Freispruch kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die von der Anklage umfasste Tat im prozessualen Sinn (vgl. § 264 Abs. 1 StPO) nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit seine Kognitionspflicht verletzt hat. Neben dem Prozessbetrug als Unterfall des Dreiecksbetruges mit Täuschung des Richters kann die täuschende Handlung des Angeklagten als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin auch einen Betrug gegenüber den Beklagten darstellen, wenn diese zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung, etwa zu einem Anerkenntnis, veranlasst werden (zur umgekehrten Situation eines Betrugs im Prozess durch die Beklagtenseite vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16, juris Rn. 101 ff.). Eine Strafbarkeit unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht indes nicht geprüft.
a)
Die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung ist der von der Anklageschrift benannte geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168; BGH, Urteil vom 07.02.2012 - 1 StR 542/11, NStZ-RR 2012, 355; BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - 5 StR 462/12, StraFo 2013, 249). Ausgehend von diesen Maßstäben gehört ein möglicher Betrug seitens des Angeklagten durch Täuschung des Prozessgegners infolge unrichtiger Behauptungen im Prozess zu der von der Anklage umfassten Tat im prozessualen Sinn (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16, a.a.O.).
b)
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Beklagten im Hinblick auf eine etwaige selbstschädigende Vermögensverfügung ist hier weder aus rechtlichen Gründen noch mit Blick auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.
Zwar wird der Prozessgegner in der Regel nicht getäuscht werden können, weil er über den streitigen Sachverhalt aus eigenem Wissen Kenntnis besitzt. Rechnet aber der Angeklagte damit, dass auch der Prozessgegner getäuscht und zu einer ihm nachteiligen Prozesshandlung veranlasst werden könnte, so entfällt ein Betrug im Prozess nicht deshalb, weil das unwahre Vorbringen in erster Linie für den Richter bestimmt war (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - 1 StR 265/16, a.a.O.).
So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben - wie auch dem Angeklagten klar sein musste - aus eigener Wahrnehmung naturgemäß keine Kenntnis davon, wie sich der Umfang der Arbeitstätigkeit der Klägerin nach dem Unfall entwickelt hat. Sie werden demzufolge durch den insoweit unwahren Tatsachenvortrag ebenso getäuscht wie das erkennende Gericht. Sie hätten sich deshalb veranlasst sehen können, etwa ein Anerkenntnis (§ 307 ZPO) abzugeben oder sich auf einen für sie nachteiligen Prozessvergleich einzulassen. Im Falle eines Anerkenntnisses bedürfte es zwar noch eines Anerkenntnisurteils. Insoweit hat das Gericht aber keinen Spielraum, so dass die eigentliche Vermögensverfügung in der Erklärung des Anerkenntnisses durch die Partei selbst liegt.
3)
Das Landgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - die Frage offengelassen, ob der Angeklagte eine Eigen- oder Drittbereicherungsabsicht hatte. Für die neue Verhandlung weist der Senat daher auf Folgendes hin:
Bei der in subjektiver Hinsicht geforderten Absicht rechtswidriger Bereicherung muss der durch die Tathandlung verursachte Vermögensschaden dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil im Sinne einer „Stoffgleichheit“ entsprechen. Der Vorteil muss somit die Kehrseite des Schadens, d.h. unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung sein und dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen (BGH, Urteil vom 08.10.2014 - 1 StR 359/13, NStZ 2015, 89; BGH, Beschluss vom 04.12.2002 - 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264). Hieran fehlt es bei einer Eigenbereicherungsabsicht in dem Sinne, dass der Angeklagte aufgrund des durch den falschen Tatsachenvortrag erhöhten Streitwerts auch höhere Anwaltsgebühren geltend machen könnte. Es dürfte sich aber eine Drittbereicherungsabsicht zugunsten der Klägerin schon zwanglos aus den objektiven Umständen ergeben, auch wenn der neue Tatrichter abermals zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der falsche Vortrag weder durch die Klägerin noch durch deren Ehemann beauftragt worden war. Denn die objektive Tathandlung, die darauf gerichtet ist, für die Klägerin einen höheren Verdienstausfallschaden zu erstreiten, ergibt nur vor dem Hintergrund einer entsprechenden Drittbereicherungsabsicht überhaupt Sinn. Das gilt auch dann, wenn die dahinterstehenden persönlichen Motive des Angeklagten im Unklaren bleiben sollten.
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