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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 333 ZPO – Nichtverhandeln der erschienenen Partei

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 333 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 333 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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