Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 334 ZPO – Unvollständiges Verhandeln
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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