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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 334 ZPO – Unvollständiges Verhandeln

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 334 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 334 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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