Rechtsprechung · OLG Frankfurt
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2026 – 6 UF 71/26
- Spruchkörper
- 6. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHE:2026:0924.6UF71.26.00
Leitsatz
1. Wurde bei geschiedenen Ehegatten vor der Scheidung über das Vermögen des Zugewinnausgleichsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet, behält dieser die für eine Klage bzw. einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Berechtigung, solange der Anspruch nicht durch Vertrag anerkannt oder bereits rechtshängig ist. Die Stellung eines Stufenantrages durch den zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten hemmt die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs.
2. Stellt ein zugewinnausgleichsberechtigter geschiedener Ehegatte, über dessen Vermögen vor der Scheidung das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Stufenantrag auf Auskunft und Zugewinnausgleich, tritt die Unterbrechnung des Verfahrens nach § 240 ZPO mit Rechtshängigkeit des Stufenantrags ein.
3. Macht der zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte den Einwand der Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB geltend, ist er in der Regel trotzdem zur Erteilung der Auskunft nach § 1379 BGB verpflichtet.
Tenor
1. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen über ihr Anfangsvermögen zum 3. Mai 2005, ihr Trennungsvermögen zum 29. März 2018 und ihr Endvermögen zum 27. März 2020 durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen unter Angabe der Aktiva und Passiva einschließlich der wertbildenden Faktoren.
2. Hinsichtlich der weiteren Stufen (Anträge zu 2. und 3. der Antragsschrift vom 14. November 2024) und der in Ziff. 2 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Kostenentscheidung wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses und des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung eines im Stufenverfahren geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs wegen Verjährung.
Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 20. November 2018 (Az. …) wurde über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdegegnerin das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der geschiedene Ehemann und die Beschwerdegegnerin haben am XX.XX.2005 die Ehe geschlossen. Sie lebten seit dem 29. März 2018 voneinander getrennt. Auf den am 27. März 2020 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe am 9. April 2021 durch das Amtsgericht Michelstadt geschieden, die Scheidung ist rechtskräftig.
Die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe haben die Beschwerdegegnerin und der geschiedene Ehemann ein Unternehmen geführt, wie Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse verteilt waren, ist streitig.
Der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin hat mit Antragsschrift vom 14. November 2024, beim Amtsgericht eingegangen am gleichen Tag, im Stufenverfahren Auskunft über Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen, die Versicherung der Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt und in noch zu beziffernder Höhe eine Zugewinnausgleichszahlung begehrt. Auf Vorschussanforderung vom 26. November 2024 ist der Kostenvorschuss am 13. Dezember 2024 eingegangen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 hat das Amtsgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, die Verfügung nebst Veranlassung der Zustellung der Antragsschrift wurden am 7. Januar 2025 ausgeführt und die Antragsschrift wurde der Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2025 zugestellt.
Nach Rüge einer fehlenden Aktivlegitimation des geschiedenen Ehemanns durch die Beschwerdegegnerin und Hinweis auf das laufenden Insolvenzverfahren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 beantragt, den Antrag im Namen und zugunsten der Insolvenzmasse fortzuführen und ihn als Beteiligten einzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat in erster Instanz in Erwiderung auf die durch die Beschwerdegegnerin erhobene Einrede der Verjährung die Auffassung vertreten, dass keine Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs eingetreten ist. Der Anspruch auf Zahlung von Zugewinn werde bei eröffnetem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ausgleichsberechtigten erst Bestandteil der Insolvenzmasse, wenn der Anspruch rechtshängig gemacht wurde, d.h. mit Zustellung eines entsprechend gerichtlich geltend gemachten Zahlungsantrags. Der Zugewinnausgleichsanspruch sei ein höchstpersönliches Recht, seine Geltendmachung sei Entscheidung des geschiedenen Ehemanns der Beschwerdeführerin gewesen. Dieser habe daher erst mit Rechtshängigkeit die Verfahrensführungsbefugnis verloren. Nach Rechtshängigkeit sei das Verfahren gemäß § 240 ZPO durch den Beschwerdeführer aufgenommen worden. Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers während der Ehe bestreitet dieser jeweils im Einzelnen.
Der Beschwerdeführer hat beantragt,
1. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft über ihr Anfangsvermögen per 3. Mai 2005, ihr Endvermögen per 29. März 2018 (Trennungstag) und per 27. März 2020 (Zustellung des Scheidungsantrags) zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses, welches ihre gesamten Aktiva und Passiva enthält,
2. die Beschwerdegegnerin zu verpflichten die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und
3. einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag als Zugewinnausgleich nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 9. April 2021 zu zahlen.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Außerdem hat sie eingewandt, der Anspruch sei verwirkt, weil der Beschwerdeführer sich zeitnah nach der Scheidung hätte bemühen müssen und er drei Jahre nach der ersten Auskunftsaufforderung nicht reagiert habe. Die Beschwerdegegnerin ist zudem der Auffassung, dass sie die Erfüllung einer Ausgleichsforderung und in der Folge auch der Auskunft nach § 1381 BGB verweigern kann, weil der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre. Dazu behauptet sie, der geschiedene Ehemann habe durch verschwenderisches Verhalten erhebliche Verbindlichkeiten verursacht, während sie wirtschaftlich verantwortungsvoll gehandelt, ihre volle Arbeitskraft ins Unternehmen eingebracht, noch vier Kinder großgezogen und maßgeblich zum Erhalt der wirtschaftlichen Existenz der Familie beigetragen habe. Der geschiedene Ehemann habe sie jahrelang unterdrückt, missachtet und misshandelt und es sei wiederholt zu gewalttätigen Übergriffen gegenüber der Beschwerdegegnerin und gegenüber den gemeinsamen Kindern gekommen. Am 4. März 2015 habe der geschiedene Ehemann bei einem Streit über die Entnahme von Geld, das für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen war, die Beschwerdegegnerin von hinten am Kopf gepackt und diesen gegen die Treppenkante geschlagen. Dabei habe sie sich eine Kopfplatzwunde, eine Schulterprellung, eine Gelenk-Distorsion und Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie zugezogen. Im Jahr 2017 hätten der geschiedene Ehemann und eine Cousine der Beschwerdegegnerin, mit der er eine Affäre hatte, der Beschwerdegegnerin Schlaftabletten verabreicht und versucht, sie so aus dem Weg zu schaffen. Am 29. März 2018 sei der geschiedene Ehemann nach einem Streit mit dem Auto auf die Beschwerdegegnerin losgefahren, um sie umzubringen, dabei sei sie umgefahren worden. Am 6. April 2018 habe sie Schläge durch zwei für den geschiedenen Ehemann arbeitende Personen erlitten. Sie sei zudem während der Ehe gegen ihren Willen zum Beischlaf und zu Oralverkehr gezwungen worden. Sie habe sich aus Scham, Angst vor Repressalien, Liebe, der Hoffnung auf Veränderung, kulturellen Gründen, gesellschaftlichen Normen, zur Gesichtswahrung und Wahrung des Familienfriedens bedeckt gehalten und mit niemandem darüber gesprochen. 2016 sei der Sohn der Beteiligten vom geschiedenen Ehemann geschlagen worden, nachdem dieser seinen Vater aufgefordert hatte, Abstand von einer Cousine der Beschwerdegegnerin zu halten. 2017 sei der Sohn körperlich angegriffen worden, als er mitbekommen hatte, dass der geschiedene Ehemann Firmengelder und Mieteinnahmen verwendet und ihn zur Rede stellen wollte. In den Jahren 2016 und 2017 sei der geschiedene Ehemann regelmäßig erst spät in die Ehewohnung zurückgekehrt und bei Rückfragen nach dem Grund gewalttätig geworden.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge insgesamt zurückgewiesen. Der Wechsel des Antragstellers sei nach § 263 ZPO zulässig, weil er sachdienlich sei. Ein Anspruch des Antragstellers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs sei aber verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren habe am 31. Dezember 2024 geendet. Der vorliegende Stufenantrag habe den Eintritt der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam gehemmt. Denn der Antrag sei mangels Prozessführungsbefugnis des damaligen Antragstellers unzulässig gewiesen. Zur Klageerhebung berechtigt im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei derjenige, der die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis über den geltend gemachten Anspruch innehabe. Dies sei ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes am 9. April 2021 der Insolvenzverwalter. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des damaligen Antragstellers, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Beschwerdeführer übergegangen. Mit Rechtskraft der Scheidung sei der Güterstand beendet und nur der Insolvenzverwalter berechtigt gewesen, den Zugewinnausgleich im Wege des Stufenantrags geltend zu machen. Dies gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Pflichtteilsansprüche, die ungeachtet § 852 ZPO in vollem Umfang zur Insolvenzmasse gehören, wenn der Erbfall vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens eintrat. Nichts anderes könne für den Zugewinnausgleichsanspruch gelten, sofern der Güterstand vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet ist. Es trete auch keine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ein, weil dies eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Rechtshängigkeit voraussetze. Die eingetretene Verjährung könne auch nicht rückwirkend durch den Wechsel auf Antragstellerseite gehemmt werden. Bei Eintritt in das Verfahren erfolge keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, wenn die Klage zwar in unverjährter Zeit erhoben wurde, der Kläger die Verfügungsbefugnis jedoch erst nach dem Verjährungseintritt erlangte.
Gegen den ihm am 11. Februar 2026 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit am 6. März 2026 eingegangener Beschwerde. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 80 InsO. Im Anwendungsbereich des § 852 Abs. 1 ZPO habe der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass ein Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch pfändbar sei und damit der Insolvenzmasse zugehörig. Der Insolvenzverwalter könne den Anspruch aber nicht verwerten, solange die Anerkennung oder gerichtliche Geltendmachung durch den Schuldner nicht erfolgt ist. Dem Pflichtteilsberechtigten sei vorbehalten zu entscheiden, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll oder nicht. Das gelte entsprechend für einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Die Entscheidung darüber, ob der Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht wird, liege daher allein beim Schuldner, der Insolvenzverwalter könne sich insoweit nicht an die Stelle des Schuldners setzen. Der Zugewinnausgleichsanspruch könne nur vom Schuldner rechtshängig gemacht werden, daher sei die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Erst mit Rechtshängigkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs greife die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs.1 InsO. Abgesehen davon sei grundsätzlich auch die Klage eines Nichtberechtigten grundsätzlich geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der Umstand, dass der Insolvenzschuldner infolge der Verfahrenseröffnung nicht mehr verfügungsbefugt war, führe lediglich zu einem prozessualen Hindernis, nicht jedoch zur rechtlichen Wirkungslosigkeit der Klage. Nach Eintritt des Insolvenzverwalters sei kein neuer Anspruch erhoben, sondern ein bereits rechtshängig gemachter Anspruch fortgeführt worden. Die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter setze den bereits anhängigen Rechtsstreit fort.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Michelstadt vom 10. Februar 2026 in der Auskunftsstufe dahingehend abzuändern, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 3. Mai 2005, Trennungsvermögen zum 29. März 2018 und Endvermögen zum 27. März 2020 zu erteilen durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen unter Angabe der Aktiva und Passiva einschließlich der wertbildenden Faktoren.
Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer,
die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht sei zutreffend von einer Verjährung der Zugewinnausgleichsforderung ausgegangen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe der vorinstanzliche Antragsteller nach § 80 InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verloren, die Zugewinnausgleichsforderung gehöre zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO und unterfalle dem Insolvenzbeschlag. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse seien nach Verfahrenseröffnung gemäß § 81 InsO grundsätzlich unwirksam. Es sei unstreitig, dass ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung am 9. April 2021 entstanden sei. Dieser Zeitpunkt falle in die Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens. Für die Pfändbarkeit einer Zugewinnausgleichsforderung komme es nicht auf deren Rechtshängigkeit an, sondern allein auf die Übertragbarkeit nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO. Der vorinstanzliche Antragsteller sei hinsichtlich des Anspruchs weder aktivlegitimiert noch prozessführungsbefugt gewesen. Folglich obliege allein dem Insolvenzverwalter die Entscheidung darüber, ob ein gerichtliches Verfahren eingeleitet und geführt wird. Die Klageerhebung durch einen Nichtberechtigten sei nicht geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Zudem sei auch Verjährung eingetreten, weil selbst in dem Fall, dass die Entscheidung über die Verwertung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei dem erstinstanzlichen Antragsteller lag, dieser hätte Auskunft und Zahlung an den Insolvenzverwalter beantragen müssen, weil nur der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt war. Einem Beteiligtenwechsel werde erneut widersprochen. Zudem sei ein etwaiger Auskunftsanspruch ausgeschlossen, wenn die begehrte Auskunft weder zur Verfolgung noch zur Ermittlung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs dienen könne, weil Verwirkung eingetreten sei. Das Auskunftsverlangen sei dann rechtsmissbräuchlich. Das sei vorliegend der Fall, weil das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 Abs. 1 BGB greife und der Anspruch sei darüber hinaus verwirkt sei. Zu den Gründen der Verwirkung verweist die Beschwerdeführerin auf den erstinstanzlichen Sachvortrag.
Zu den im Beschwerdeverfahren erteilten Hinweisen wird auf die Ladungsverfügung vom 8. Mai 2026, zum Ergebnis der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 17. September 2026 verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff, 117 Abs. 1 FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde hat Erfolg, soweit der Beschwerdeführer Auskunftserteilung begehrt und vorläufigen Erfolg, soweit der Antrag auch in der Leistungsstufe durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden war.
Der Beschwerdeführer ist nach Aufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 in erster und zweiter Instanz aktivlegitimiert. Einer Zustimmung der Beschwerdegegnerin oder Sachdienlichkeit der Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer anstelle des geschiedenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 263 ZPO (zur Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite bei Sachdienlichkeit vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 XII ZB 191/02 -, Rn. 15, juris) bedurfte es nicht, weil vorliegend § 240 ZPO greift (anders vor der Scheidung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2018 13 UF 155/17 -, Rn. 15, juris).
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Im Regelfall greift die Vorschrift zwar, wenn die Insolvenzeröffnung nach Zustellung einer Klageschrift erfolgt. Sie setzt aber nach dem klaren Wortlaut nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch voraus, dass das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Das rechtshängige Verfahren muss einen Gegenstand betreffen, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 240 Rn. 20, beck-online). Im vorliegend betroffenen Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten ist hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Anspruchs zur Insolvenzmasse zu unterscheiden zwischen dem in seiner Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Zugewinnausgleichsanspruch, der zur Insolvenzmasse gehört (vgl. Uhlenbruck/Hirte/Praß, 16. Aufl. 2025, InsO § 36 Rn. 35, beck-online; Grüneberg/Siede, BGB 85. Aufl. 2026 § 1378 Rn. 3; zum Pflichtteilsanspruch BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 IX ZB 184/09 -, Rn. 8, juris), und dem nach § 852 Abs. 2 ZPO pfändbaren Zugewinnausgleichsanspruch. Der pfändbare, d.h. zugunsten der Insolvenzmasse verwertbare Zugewinnausgleichsanspruch fällt als Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO) erst in die Insolvenzmasse, wenn er entstanden und durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden ist (vgl. MüKoInsO/Schumann, 5. Aufl. 2025, InsO § 37 Rn. 12, beck-online; Römermann/Andres, 51. EL Januar 2026, InsO § 37 Rn. 4, beck-online; Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2025, InsO § 37 Rn. 26, beck-online). Die Voraussetzungen des § 240 ZPO sind in der vorliegenden Sonderkonstellation nach diesen Maßstäben erst seit Rechtshängigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrags erfüllt. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht ein aufschiebend bedingter Zugewinnausgleichsanspruch, sondern der verwertbare, d.h. unbedingte Zahlungsanspruch, der erst seit Eintritt der Rechtshängigkeit des verfahrensgegenständlichen Stufenantrags am 8. Januar 2026 in die Insolvenzmasse fällt und die Insolvenzmasse im Sinne des § 240 ZPO betrifft. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 hat der Beschwerdeführer das Verfahren den Anforderungen des § 240 ZPO entsprechend aufgenommen.
In der Sache ist die Beschwerdegegnerin nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung des Zugewinnausgleichs und in der Folge die Leistung von Auskunft wegen Verjährung zu verweigern. Der in die Insolvenzmasse fallende Zugewinnausgleichsanspruch des geschiedenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin nach § 1378 Abs. 1 BGB ist nicht wegen Ablaufs der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt. Unstreitig ist ein Zugewinnausgleichsanspruch vorliegend nach § 1378 Abs. 3 BGB mit rechtskräftiger Scheidung der Ehe am 9. April 2021 entstanden. Verjährungsbeginn ist entsprechend gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Schluss des Jahres 2021. Die Verjährung wurde vorliegend gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB im durch Zustellung des Antrags des geschiedenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr.1 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Erhebung der Klage auf Leistung gehemmt. Die Klageerhebung in diesem Sinne muss durch den Berechtigten erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 VII ZR 13/20 -, Rn. 24, juris). Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt den Lauf der Verjährung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 I ZR 191/07 -, Rn. 38, juris). Maßgebend für die Berechtigung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 VII ZR 13/20 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 I ZR 191/07 -, Rn. 38, juris). Der Umfang der Hemmung wird durch den Streitgegenstand der Klage bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12 -, Rn. 145, juris).
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag des geschiedenen Ehemanns der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2024 durch den Berechtigten im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anhängig gemacht worden. Es spricht schon viel dafür, dass sich dies aus der Formulierung des Bundesgerichtshofs "neben dem Rechtsinhaber" sei der gesetzliche Prozessstandschafter Berechtiger im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt, weil die Beschränkung der Verfügungsbefugnis zum einen an der Rechtsinhaberschaft des Schuldners nichts ändert (vgl. MüKoInsO/Vuia, 5. Aufl. 2025, InsO § 80 Rn. 11, beck-online)und zum anderen die Verfügungsbeschränkungen nach §§ 80, 81 InsO dem Schutz der Gläubiger des Insolvenzschuldners und nicht dem Schutz eines Schuldners des Insolvenzschuldners vor Inanspruchnahme nach Verjährung dienen. Die Situation ist vergleichbar mit der Pfändung und Überweisung, die dem Gläubiger nicht die nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Berechtigung nimmt, weil die Forderung im Vermögen des Gläubigers bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 I ZR 136/83 -, Rn. 12, juris). Allerdings geht der Bundesgerichtshof wohl davon aus, dass der Insolvenzschuldner nicht mehr Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 III ZR 56/10 -, Rn. 15, juris; ebenso BeckOK BGB/Henrich, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 204 Rn. 9, beck-online; BeckOGK/Meller-Hannich, 1.8.2026, BGB § 204 Rn. 32, beck-online; Staudinger/Jacoby (2024) BGB § 204, Rn. 8). Jedenfalls war der geschiedene Ehemann der Beschwerdegegnerin vorliegend aber Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB trotz über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens, weil Gegenstand des Verfahrens ein Zugewinnausgleichsanspruch ist und er die Entscheidungsbefugnis über die Verwertung dieses Anspruchs hatte, so dass die materielle Verfügungsbefugnis nur abhängig von der Zustimmung des Ehemanns zur Verwertung und damit nicht vollständig bei dem Insolvenzverwalter lag. Da Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören und nach § 852 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO der Zugewinnausgleichsanspruch der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, konnte der Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Willen des geschiedenen Ehemanns nicht geltend gemacht werden (vgl. MüKoZPO/Smid, 7. Aufl. 2025, ZPO § 852 Rn. 1, beck-online; Musielak/Voit/Flockenhaus, 23. Aufl. 2026, ZPO § 852 Rn. 1, beck-online). Wie ausgeführt fiel der unbedingte Zahlungsanspruch erst mit Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit in die Insolvenzmasse. Bis zu dem Zeitpunkt war der geschiedene Ehemann über die Verwertung entscheidungsbefugt und damit Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nur am Rande sei auf die Konsequenz hingewiesen, würde man das anders sehen: Die Verjährung eines Zugewinnausgleichsanspruchs könnte nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB gehemmt werden, weil der Insolvenzverwalter nicht aktivlegitimiert wäre, um einen unbedingten Zahlungsanspruch klageweise geltend zu machen, der Insolvenzschuldner aber ebensowenig aktivlegitimiert wäre, weil ihm die Verfügungsbefugnis abgesprochen würde. Das ist sicherlich nicht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Rechtsfolge der §§ 35, 36, 80, 81 InsO einerseits und § 852 ZPO andererseits.
Die Wirkung des Antrags vom 14. November 2024 ist trotz dessen Zustellung nach Ablauf der Verjährungsfrist am 9. Januar 2025 gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 167 ZPO mit Eingang des Antrags am 14. November 2024 eingetreten. Die Zustellung ist im Sinne des § 167 ZPO demnächst erfolgt. Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Wenn ein Antrag von Amts wegen zuzustellen ist, sollen die Beteiligten vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2022 VIa ZR 275/21 -, Rn. 17, juris). Der Kostenvorschuss wurde am 13. Dezember 2024 eingezahlt. Dass der Antrag nicht bis zum 31. Dezember 2024 zugestellt wurde, geht auf Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs zurück.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Anspruch auch nicht verjährt, weil der geschiedene Ehemann mit seinem Antrag Zahlung an den Insolvenzverwalter hätte beantragen müssen. Zum einen erstreckt sich die Hemmung auf den Verfahrensgegenstand des Antrags und Verfahrensgegenstand ist ein Zugewinnausgleichsanspruch zwischen der Beschwerdegegnerin und dem geschiedenen Ehemann. Zum anderen hatte im vorliegenden Fall der Antragsgegner in seinem angekündigten Zahlungsantrag den Zahlungsempfänger nicht genannt. Selbst wenn man daraus Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags zu 3. herleiten wollte, würde dies nichts an einer Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ändern, denn auch die unzulässige Klage hemmt die Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 III ZR 56/10 -, Rn. 13, juris).
Ein Anspruch auf Auskunft und Zugewinnausgleich ist auch nicht nach § 242 BGB verwirkt. Eine Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 XII ZB 338/17 -, Rn. 17, juris). Der für eine Verwirkung erforderliche Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 XII ZB 133/17 -, Rn. 17, juris). Ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kann für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 XII ZB 338/17 -, Rn. 21, juris). Nach diesen Maßstäben ist eine Verwirkung des Anspruchs nicht feststellbar. Die Beschwerdegegnerin hat kein Verhalten des geschiedenen Ehemanns vorgetragen, aus dem sie schutzwürdig schließen und darauf vertrauen durfte, dass er sich abschließend nicht für eine Verwertung des Zugewinnausgleichsanspruchs zugunsten der Insolvenzmasse entscheiden wird. Der reine Zeitablauf reicht nicht aus, um schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
Zuletzt kann der Beschwerdeführer auch einen Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB gegen die Beschwerdegegnerin geltend machen. Auskunftsansprüche aus einem Rechtsverhältnis des Schuldners mit einem Dritten fallen regelmäßig in die Insolvenzmasse und können grundsätzlich durch einen Insolvenzverwalter auf der Grundlage von § 80 geltend gemacht werden, ohne dass es der Mitwirkung des Schuldners bedarf (vgl. K. Schmidt InsO/Jungmann, 21. Aufl. 2026, InsO § 97 Rn. 32, beck-online). Da mit Rechtshängigkeit des unbedingten Zugewinnausgleichsanspruchs dieser in die Insolvenzmasse fällt, ist auch der Beschwerdeführer zum Auskunftsbegehren berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann sie sich gegen die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft auch nicht mit dem Einwand wenden, dass sie nach § 1381 Abs. 1 BGB die Erfüllung der Ausgleichsforderung wegen Unbilligkeit verweigern kann. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand des Endvermögens hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Auskunftspflichtige die Erfüllung der Ausgleichsforderung nach § 1381 BGB verweigern kann; anders kann es nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sein, in denen bereits feststeht, dass ein Ausgleichsanspruch nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne dass es hierzu noch auf eine Abwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten ankäme, so etwa in dem Falle, dass das Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs bereits durch Urteil festgestellt oder der Zugewinnausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1979 IV ZR 79/78 -, Rn. 27, juris). Nur wenn die sich aus der Auskunft ergebenden Umstände für das Vorliegen des Leistungsverweigerungsrechts unerheblich sind, weil bereits evident ist, dass ein solches besteht, liegt einer der Ausnahmefälle vor, in denen die Auskunft verweigert werden kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2008 9 UF 79/08 -, Rn. 22, juris; MüKoBGB/Koch, 10. Aufl. 2025, BGB § 1379 Rn. 10, beck-online; Staudinger/Wiedemann (2026) BGB § 1379, Rn. 23). Eine solche Evidenz des Bestehens eines Leistungsverweigerungsrechts ist vorliegend nicht gegeben. Zum einen ist der Vortrag der Beschwerdegegnerin streitig. Zum anderen - und wesentlich ist aber die Entscheidung darüber, ob ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 Abs. 1 BGB, selbst wenn die Beschwerdegegnerin erfolgreich Beweis für ihre Behauptungen führt, Ergebnis einer Gesamtabwägung, die Kenntnis über die Höhe des Anspruchs voraussetzt und nicht zwingend zu einer vollständigen Versagung des Ausgleichsanspruchs führt (vgl. Staudinger/Wiedemann (2026) BGB § 1379, Rn. 23).
Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung den Antrag insgesamt, d.h. auch in der Leistungsstufe zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung gemäß § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf den Antrag des Beschwerdeführers aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung nach Antragstellung in der nächsten Stufe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 XII ZB 522/14 -, Rn. 13, juris) an das Amtsgericht zurückzuverweisen. § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist im Fall einer Stufenklage und vollumfänglichen Zurückweisung von Auskunfts- und Leistungsantrag durch das erstinstanzliche Gericht analog anzuwenden, wenn das Beschwerdegericht dem Begehren in der Auskunftsstufe stattgibt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 VIII ZR 168/05 -, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Dezember 2025 II-2 UF 26/25 -, Rn. 25, juris). Den erforderlichen Antrag hat der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerdebegründung gestellt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist auch unter Berücksichtigung der hierzu mit Schriftsätzen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2026 und 23. September 2026 und der Erwiderung des Beschwerdeführers vom 22. September 2026 nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG). In der insolvenzrechtlichen Literatur besteht Einigkeit darüber, dass der unbedingte und verwertbare Zugewinnausgleichsanspruch erst in die Insolvenzmasse fällt, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage zu klären ist. Die vorliegende Frage steht auch nicht hinsichtlich der Feststellungen zum Auskunftsgläubiger im Widerspruch zu sonstiger obergerichtlicher Entscheidung. Die durch die Beschwerdegegnerin angeführte Entscheidung des OLG Naumburg (8 WF 17/02) betrifft ein Verfahren, in dem über das Vermögen des Schuldners einer Zugewinnausgleichsforderung eröffnet worden war, im vorliegenden Verfahren ist es der Gläubiger. Auch die bereits im Zusammenhang mit § 240 ZPO erwähnte Entscheidung des Kammergerichts (13 UF 155/17) betrifft eine andere Fallkonstellation, weil in dem Verfahren die Ehegatten noch nicht geschieden waren. Rechtsprechung zu der vorliegenden Frage der Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Erhebung der güterrechtlichen Zugewinnausgleichsklage durch den Insolvenzschuldner, von der die vorliegende Entscheidung abweichen würde, liegt nicht vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Frage, ob ein Ehegatte, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bezüglich einer Zugewinnausgleichsforderung Berechtigter im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, über den konkreten Fall hinaus für eine unbestimmte Vielzahl an Fällen stellen kann und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist oder andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2017 VIII ZR 28/17 -, Rn. 6, juris). Die erforderliche Tragweite der Entscheidung für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle hat die Beschwerdegegnerin weder dargelegt noch ergibt sie sich aus sonstigen allgemein bekannten Umständen. Im Übrigen stand die zu klärende Rechtsfrage bereits bei Erhebung der Beschwerde fest. Wenn der Senat von einer grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ausgegangen wäre, wäre das Verfahren nicht auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden (vgl. § 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
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