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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 851 ZPO – Nicht übertragbare Forderungen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

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