Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 214 BGB – Wirkung der Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 214 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 214 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten