Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 213 BGB – Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 213 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 213 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten