Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 218 BGB – Unwirksamkeit des Rücktritts

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 218 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 218 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten