Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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