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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

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