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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2022 – 3 AR 56/22

Spruchkörper
3.Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2022:1028.3AR56.22.00

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243) bezeichneten Straftaten ist zulässig.

Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.

Die von dem Rechtsbeistand des Verfolgten hiergegen mit Schriftsatz vom 25. September 2022 erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Randnummer 2

BESCHLUSS

Randnummer 3

3 AR 56/22

Randnummer 4

4 AuslA 141/22

Randnummer 5

GStA Düsseldorf

Randnummer 6

In der Auslieferungssache

Randnummer 7

gegen pp.

Randnummer 8

hat der 3. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht K., die Richterin am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Amtsgericht G. am

Randnummer 9

28. Oktober 2022

Randnummer 10

auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verfolgten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG

Randnummer 11

beschlossen:

Randnummer 12

Die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243) bezeichneten Straftaten ist zulässig.

Randnummer 13

Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.

Randnummer 14

Die von dem Rechtsbeistand des Verfolgten hiergegen mit Schriftsatz vom 25. September 2022 erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen.

I.

Randnummer 17

Mit Beschluss vom 30. August 2022 hat der Senat gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die belgische Regierung zur Strafverfolgung angeordnet.

Randnummer 18

Das Auslieferungsersuchen der belgischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243). Es liegt ein entsprechender nationaler Untersuchungshaftbefehl desselben Gerichts vom selben Datum vor, durch den die Festnahme des Verfolgten zur Strafverfolgung gesichert werden soll.

Randnummer 19

Dem Verfolgten wird darin zur Last gelegt, in D. und anderenorts jedenfalls im Dezember des Jahres 2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die zur Erlangung eines finanziellen Vorteils Migranten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geschleust und bei der Schleusung die schutzbedürftige Lage der Migranten missbraucht zu haben, wobei das Leben der Opfer vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde. In diesem Rahmen haben die Ermittlungen ergeben, dass zwei Mitbeschuldigte am 21. Dezember 2021 in D. ein Schlauchboot mit Rettungswesten, ein Benzinkanister, eine Pumpe und ein Motor zum Zwecke der Einschleusung transportiert haben und dass der Verfolgte wegen der weiteren Durchführung der Aufträge in Verbindung zu dem am 21. Dezember 2021 in D. festgestellten Mitbeschuldigten H. stand.

Randnummer 20

Der Verfolgte hat sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität auch nicht verzichtet.

II. / 1.

Randnummer 23

Die Auslieferung des Verfolgten an die belgische Regierung zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge, vom 27. Juni 2022 (2021/243) bezeichneten Straftaten ist zulässig.

Randnummer 24

a) Der vorbezeichnete Europäische Haftbefehl genügt den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG. Dies gilt auch hinsichtlich der Darstellung der Tatumstände einschließlich Ort und Zeit, unter denen der Verfolgte die ihm zur Last liegenden Taten, nämlich Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sowie Menschenhandel, begangen haben soll (§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG). Hierbei handelt es sich um sogenannte Listendelikte im Sinne von § 81 Nr. 4 IRG. Vor diesem Hintergrund muss lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorgenommen werden, ob die Beschreibung der Taten als Katalogtaten aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar ist, mithin die Konkretisierung des Tatvorwurfs des Listendelikts nach belgischem Recht ermöglicht wird, wobei die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung nicht überspannt werden dürfen (vgl. Lagodny, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 81 IRG Rn. 22 ff. m. w. N.). Dies ist anhand der dem Europäischen Haftbefehl und der Zusatzinformationen zu Art. 26 Ratsbeschluss SIS II zu entnehmenden Informationen der Fall.

Randnummer 25

b) Der Verfolgte unterliegt gemäß den §§ 78, 2 Abs. 1 und 3 IRG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl und seinen eigenen Angaben im Rahmen der richterlichen Vernehmung irakischer Staatsangehöriger.

Randnummer 26

c) Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung zur Strafverfolgung erfolgen soll, sind auslieferungsfähig. Es handelt sich bei den Taten um sogenannte Listendelikte, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind (§ 81 Nr. 4 IRG). Abgesehen davon sind die Taten auch nach deutschem Recht strafbar (§ 129 StGB und §§ 96, 97 Abs. 2 AufenthG), § 3 Abs. 1 IRG, und nach dem Recht des ersuchenden Staates im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG).

Randnummer 27

d) Sonstige Umstände, die der Auslieferung nach den §§ 83, 78, 6 Abs. 2, § 9 oder § 73 Satz 2 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 28

2. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse nach § 83b Abs. 1 sowie § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG gegen die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung geltend zu machen, weist keinen Rechtsfehler auf. Das entsprechende Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. August 2022 ist den Rechtsbeiständen des Verfolgten per E-Mail bzw. durch Akteneinsicht bekanntgegeben worden. Sie haben sich dazu nicht geäußert. Damit ist dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in ausreichender Form Genüge getan.

III.

Randnummer 30

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 78 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet und vollzogen werden kann, liegen weiterhin vor; § 26 Abs. 1 Satz 1 IRG. Insoweit wird auf die vorstehenden Gründe und die fortgeltenden Ausführungen des Senats in seinem Auslieferungshaftbefehl vom 30. August 2022 Bezug genommen.

IV.

Randnummer 32

Der Antrag des Rechtsbeistandes vom 25. September 2022 auf Aufhebung der Auslieferungshaft, der als Einwand des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats gemäß § 23 IRG aufzufassen ist, war zurückzuweisen.

Randnummer 33

Der Verfolgte macht geltend, dass der Europäische Haftbefehl des Gerichts Erster Instanz Westflandern, Abteilung Brügge vom 27. Juni 2022 von vorneherein keine konkrete Beschreibung der Umstände, unter welchen die Straftat begangen worden sein soll, enthalte. Insbesondere fehle es an der Beschreibung seiner Tatbeteiligung, die einen zureichenden Rückschluss auf die ihm vorgeworfene Tat enthalte. Diese Einwendung greift nicht durch und rechtfertigt eine Aufhebung des Haftbefehls nicht.

Randnummer 34

Dem Europäischen Haftbefehl lässt sich unter Beachtung des Umstandes, dass es sich bei den in Rede stehenden Taten um sog. Listendelikte iSd § 81 Nr. 4 IRG handelt, ein zureichender Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen entnehmen (vgl. oben, II 1 a). Die Sachverhaltsdarstellung muss vor diesem Hintergrund nicht dieselbe Detailliertheit wie ein inländischer Haftbefehl aufweisen. Es muss lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorgenommen werden, ob die Beschreibung der Taten als Katalogtaten aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar ist, mithin die Konkretisierung des Tatvorwurfs des Listendelikts nach belgischem Recht ermöglicht wird. Ist dies, wie vorliegend, der Fall, sind grundsätzlich keine weiteren Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen Lagodny, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 81 IRG Rn. 22 ff. m. w. N.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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