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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83 IRG – Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn

  • 1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
  • 2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
  • 3. bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
  • 4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.

(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn

  • 1. die verurteilte Person
  • a) rechtzeitig
  • aa) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
  • bb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
  • b) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
  • 2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
  • 3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.

(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils

  • 1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
  • 2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.

Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

Rechtsprechung zu § 83 IRG

16 Entscheidungen zitieren § 83 IRG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 ARs 5/12 · 4. Strafsenat

    Leitsatz: Die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, ist durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer Begnadigung erfüllt.
  • BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall. 2. Die strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle schlagen sich in erhöhten Zulässigkeitsanforderungen an entsprechende …
  • BVerfG, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 BvR 2735/14 · 2. Senat

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien

  • BVerfG, Beschl. v. 27.11.2014 – 2 BvR 2735/14 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: vorläufige Untersagung der Auslieferung eines US-Amerikaners nach Italien auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls und Verurteilung in Abwesenheit - Gewährleistung eines fairen Verfahrens gem Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

  • BGH, Beschl. v. 25.06.2014 – 1 StR 218/14 · 1. Strafsenat

    Bildung einer Gesamtstrafe: Auswirkungen des das Auslieferungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Spezialität bei Einbeziehung einer früheren Verurteilung durch ein deutsches Gericht

  • BVerfG, Beschl. v. 15.03.2023 – 2 BvR 325/23 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgloser Eilantrag bzgl der Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren trotz dortiger Gehörsverletzungen

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