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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit des Kindes

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 19 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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