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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 23 IRG – Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 IRG verweisen

  • § 34 IRG – Haft zur Durchführung der Auslieferung
  • § 58 IRG – Sicherung der Vollstreckung

Rechtsprechung zu § 23 IRG

2 Entscheidungen zitieren § 23 IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 10.04.2018 – C-191/16 · Große Kammer

    Romano Pisciotti gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Auslieferung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Vereinigten Staaten von Amerika – …

  • BVerfG, Beschl. v. 16.01.2010 – 2 BvR 2299/09 · 2. Senat 2. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung verletzt Grundrechte des Betroffenen aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Vollstreckung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe droht - hier: Auslieferung in die Türkei zum Zweck der Strafverfolgung wegen Staatsschutzdelikten - …

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