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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 24 IRG – Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 IRG verweisen

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