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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 68 IRG – Rücklieferung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen

  • 1. der Verfolgte,
  • 2. der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
  • 3. die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 68 IRG

Eine Entscheidung zitiert § 68 IRG.

  • BGH, Beschl. v. 19.12.2023 – 3 StR 160/22 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung. 2. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gemäß § 244 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 StPO im Urteil abgelehnt, so ist eine rechtsfehlerhafte Begründung unschädlich, wenn das Tatgericht ihn ohne Rechtsfehler hätte …

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