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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 19 IRG – Vorläufige Festnahme

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 IRG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 IRG

3 Entscheidungen zitieren § 19 IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 28.06.2024 – 2 BvQ 49/24 · 2. Senat 1. Kammer

    Erfolgreicher Eilantrag betr Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Ungarn - nachträgliche Bekanntgabe der Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG - Mögliche Verletzung der Aufklärungspflichten in Bezug auf die Haftbedingungen - Gewährleistung des hinreichenden Schutzes des sich als …

  • BGH, Beschl. v. 24.09.2026 – 2 ARs 249/26 · 2. Strafsenat

  • BVerfG, Beschl. v. 16.09.2010 – 2 BvR 1608/07 · 2. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs 3 S 2 IRG in Evidenzfällen - Pflicht des AG zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG - hier: Festhalteanordnung (§ 22 IRG) bezüglich eines wegen politischer Verfolgung …

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