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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 20 IRG – Bekanntgabe

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 IRG verweisen

  • § 34 IRG – Haft zur Durchführung der Auslieferung
  • § 58 IRG – Sicherung der Vollstreckung