Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 67a IRG – Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.