Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 27 IRG – Vollzug der Haft

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 IRG verweisen

  • § 34 IRG – Haft zur Durchführung der Auslieferung
  • § 45 IRG – Durchlieferungsverfahren
  • § 58 IRG – Sicherung der Vollstreckung
  • § 63 IRG – Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
  • § 64 IRG – Durchbeförderung von Zeugen
  • § 68 IRG – Rücklieferung
  • § 69 IRG – Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 IRG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 IRG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten