Zum Inhalt springen
Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 63 IRG – Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.

(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen

  • 1. der Betroffene,
  • 2. das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
  • 3. der Haftgrund.

(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 IRG verweisen

  • § 64 IRG – Durchbeförderung von Zeugen
  • § 69 IRG – Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
  • § 91c IRG – Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe
  • § 91e IRG – Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung