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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 83b IRG – Bewilligungshindernisse

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

  • 1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
  • 2. die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
  • 3. dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
  • 4. nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

  • 1. bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
  • 2. bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83b IRG verweisen

  • § 79 IRG – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
  • § 84a IRG – Voraussetzungen der Zulässigkeit
  • § 85e IRG – Inländisches Vollstreckungsverfahren

Rechtsprechung zu § 83b IRG

21 Entscheidungen zitieren § 83b IRG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Verbots unmenschlicher bzw erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 4 EUGrdRCh) durch Gestattung der Auslieferung ohne hinreichende Prüfung der Haftbedingungen im Zielstaat

  • BVerfG, Beschl. v. 15.01.2016 – 2 BvR 1860/15 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung eines Deutschen nach Belgien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls - Erfordernis einer Einzelfallabwägung bei teilweise im Inland begangener Straftat - hier: mutmaßliche Anstiftung im Inland zu im Ausland begangenem Mord

  • BVerfG, Beschl. v. 07.10.2015 – 2 BvR 1860/15 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Auslieferung eines Deutschen nach Belgien - Erfordernis einer Einzelfallabwägung bei teilweise im Inland begangener Straftat - hier: Anstiftung im Inland zu im Ausland begangenem Mord - Folgenabwägung

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 24.02.2025 – 1 OAus 53/24 · Strafsenat

    Auslieferungshaft – Auslieferung an Rumänien

  • BVerfG, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 BvR 1110/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot) - Gegenstandswertfestsetzung

  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 BvR 1713/21 · 2. Senat 1. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Absehen von der Vorlage ungeklärter unionsrechtlicher Fragen an den EuGH ohne nachvollziehbare Begründung verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - hier: Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung des Betroffenen im Auslieferungsverfahren auf Grundlage eines …

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