Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2026 – 6 U 40/25

Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0623.6U40.25.00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. März 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 159/24, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an … (Name 01), … (Ort 01), geboren am 10. … (Monat) …. (Jahr), 175.235,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2024 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an … (Name 01) (Ort 01), geboren am 10. …(Monat) … (Jahr), 2.928,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 66 % und im Übrigen die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für beide Instanzen in der Wertstufe bis zu 290.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Gestalt entgangenen Gewinns nach dem Scheitern eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug in Anspruch.

Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 26. Oktober 2023 einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug des Herstellers Ferrari vom Typ Purosangue (Anlage K 1). Dieses Fahrzeug sollte der Beklagte zunächst noch bei einem Vertragshändler von Ferrari bestellen. Einzelheiten zur Auslegung des Vertrages sind zwischen den Parteien streitig.

Der Kaufpreis sollte sich auf den „Ferrari-Listenpreis am Tage der Auslieferung“ nebst einer „Verkaufsprämie“ von weiteren 80.000,00 EUR (netto) belaufen. Hinzukommen sollte jeweils Umsatzsteuer („zzgl. MwSt.“). Als Anzahlung sollten binnen 14 Tagen 70.000,00 EUR nebst Umsatzsteuer gezahlt werden. Dazu ist im Vertrag ergänzend festgehalten:

„Der Käufer erhält sowohl für die Anzahlung als auch für den Rest-Kaufpreis jeweils eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer, ausgestellt von der Firma des Verkäufers.“

In der Vertragsurkunde hielten die Parteien als „sonstige Vereinbarung“ unter anderem fest:

„Der Käufer verpflichtet sich die Vertragsbedingungen der Bestellung / Bestätigung seitens Ferrari (gerade in Hinblick auf die Haltedauer von 9 Monaten) einzuhalten.

Sollte Ferrari, verursacht durch Verschulden des Käufers, mitbekommen, dass der Verkäufer das Fahrzeug verkauft hat, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 20 % des Brutto-Listenpreises fällig.

Das Fahrzeug muss auf den Verkäufer zugelassen werden und neun Monate zugelassen bleiben, die hierfür nötige EVB wird vom Käufer gestellt.

[…]

Sollten Preiserhöhungen seitens Ferrari erfolgen, werden diese vom Käufer getragen.“

Inhalt dieser vorstehenden Vereinbarung sollte jedenfalls sein, dass die Klägerin das Fahrzeug in Länder veräußern darf, in denen keine Ferrari-eigene Vertriebsstruktur besteht, weil Ferrari gegenüber seinen Kunden Mindesthaltefristen und Vertragsstrafen zu deren Durchsetzung vorsieht. In Dubai besteht eine solche Vertriebsstruktur.

Diesen Vertrag übersandte der Beklagte an den bei der Klägerin angestellten Zeugen … (Name 02) mit folgender Begleitnachricht (Bl. 51 der Akten):

„Guten Morgen … (Name 02), anbei die gezeichnete Bestellung. Die Rechnung kommt via … (Firma 01)“

Unter dem 26. Oktober 2023 stellte die … (Firma 01), deren Geschäftsführerin die … (Firma 02) und deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte war, eine Rechnung an die Klägerin über 83.300,00 EUR (brutto = 70.000,00 EUR netto) (Anlage K 2). Darin heißt es auszugsweise:

„Unsere Lieferungen / Leistungen stellen wir Ihnen wie folgt in Rechnung. […]

Anzahlung für Bestellung Ferrari Purosangue […]

Vielen Dank für Ihren Auftrag.“

Die Klägerin zahlte diesen Anzahlungsbetrag am 6. November 2023 an die … (Firma 01) (Anlage B 2).

Am 5. April 2023 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an die … (Firma 03) nach … (Ort 02) zu einem Preis von 725.000,00 EUR (Anlage K 8).

Am 8. Mai 2024 kommunizierte der Beklagte mit dem bei der Klägerin angestellten Zeugen … (Name 02) per Whatsapp (Anlage B 6). Darin teilte der Beklagte dem Zeugen … (Name 02) auszugsweise mit:

„Du hast mich nicht richtig verstanden… Ich mache das alles nicht mehr so… […]

Ich schick Dir nächste Woche eine Gutschrift und zahle Dir die Anzahlung zurück...“

Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 forderte die Klägerin den Beklagten zur Bereitstellung des Fahrzeugs und Erstellung der Schlussrechnung unter Fristsetzung zum 27. Mai 2024 auf (Anlage K 4). Der Beklagte teilte dazu mit, eine „offizielle Absage“ komme „die Tage“ und allenfalls könne er sich einen Verbleib des Fahrzeuges während der Haltedauer bei ihm vorstellen (Anlage K 6).

Unter dem 17. Mai 2024 schrieb die … (Firma 01) die Anzahlung der Klägerin dieser wieder gut (Anlage B 7) und zahlte den Betrag von 83.300,00 EUR am gleichen Tage an diese zurück (Anlage B 8). Zugleich zahlte sie der Klägerin Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 3.077,22 EUR (Anlage B 9).

Der Beklagte holte das Fahrzeug am 23. Mai 2024 beim Vertragshändler ab.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2024 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte Schadensersatz in Höhe der Klageforderung unter Fristsetzung zum 14. Juni 2024 (Anlage K 7).

Am 29. Juli 2024 erklärte der Beklagte im Namen der … (Firma 01) ausdrücklich für diese und sich selbst die Anfechtung des Kaufvertrages vom 26. Oktober 2023 (Anlage B 11) wegen arglistiger Täuschung. Diese Täuschung sah er in dem Umstand, dass der Beklagte das Fahrzeug entgegen einer anders lautenden Vereinbarung der Parteien am 5. April 2024 nach … (Ort 02) veräußert habe.

Den als entgangenen Gewinn durch die unterbundene Weiterveräußerung geltend gemachten Schaden berechnet die Klägerin ausgehend vom Weiterverkaufspreis unter Abzug eines Listenpreises in Höhe von 380.636,00 EUR und weiterer 80.000,00 EUR an Verkaufsprovision auf 264.364,00 EUR. Abweichend von dem von dem Beklagten vorgelegten Bestellformular (Anlage B 1) seien Optionen mit einem Gesamtpreis von 9.745,00 EUR (netto) abbestellt worden.

Für den Transport des Fahrzeuges im Rahmen der Weiterveräußerung hätte die Klägerin 1.000,00 EUR aufwenden müssen. Für die Versicherung des Fahrzeuges im Zeitraum vom Mai 2024 bis zum Januar 2025 wären jedenfalls 607,91 EUR angefallen.

Am 29. Januar 2025 wurde als neuer Inhaber der Firma … (Firma 04) unter Ausschluss der Haftung für entstandene Verbindlichkeiten … (Name 01) in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 18). Die Klägerin willigte in die Fortführung der Firma durch diesen Erwerber ein und die streitgegenständliche Forderung ging auf diesen über.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug selbst nach … (Ort 01) veräußert. Aus von ihr vorgelegten Lichtbildern (Anlage K 10) ergebe sich, dass das Fahrzeug dort durch einen gewerblichen Händler angeboten worden sei. Dies ergebe sich auch aus der dort unter dem 3. Juli 2024 erfolgten Zulassung des Fahrzeuges (Anlage K 13 und 13_1). Zudem sei das Fahrzeug in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2024 nach … (Ort 02) geflogen worden (Anlagen K 14 und K 15).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Vertrag sei allein mit dem Beklagten zustande gekommen. Lediglich die Rechnung habe die … (Firma 01) vereinbarungsgemäß ausstellen sollen. Woher der Beklagte selbst das Fahrzeug beziehen würde, sei für die Klägerin unerheblich gewesen.

Jedenfalls aber könne der Beklagte kein berechtigtes Interesse daran haben, dass das Fahrzeug nicht nach … (Ort 02) veräußert werden solle, weil er es schließlich selbst dort hin veräußert habe. Zudem träten die vom Beklagten gefürchteten negativen Folgen eines Verkaufes während der Haltefrist in jedem Fall ein, auch bei einer Weiterveräußerung in ein Land ohne Vertriebsstruktur. Eine etwaige Vertragsstrafe im Verhältnis zu Ferrari werde durch die vertragliche Regelung im Kaufvertrag der Parteien kompensiert.

Vor diesem Hintergrund hätten die Parteien nach dem Vertrag selbstverständlich eine Weiterveräußerung des Fahrzeuges durch die Klägerin auch während der Haltedauer als zulässig angesehen. Dies ergebe sich bereits aus dem Schreiben des Beklagten vom 29. Juli 2024 (Anlage B 11), in dem dieser selbst auf eine Veräußerung nach Asien abstellt. Eine solche Beschränkung der Veräußerbarkeit sei indes nicht vereinbart worden.

Der Beklagte habe die Erfüllung des Vertrages allein deswegen verweigert, weil ihm ein dritter Käufer einen höheren Preis angeboten habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 264.364,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2024 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.399,50 € nebst Zinsen in Hohe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, das Fahrzeug sei nicht nach … (Ort 02) veräußert worden. Vielmehr habe es sich am 6. September 2024 noch in Deutschland befunden, was aus dem über eine App auslesbaren Standort ersichtlich sei (Anlagen B 15 und B 16). Dort befinde es sich weiterhin.

Er hat weiter behauptet, der Zeuge … (Name 01) habe ihm vor Vertragsschluss versichert, dass das Fahrzeug nicht in ein Land mit eigener Vertriebsstruktur des Herstellers veräußert werde.

Der Beklagte hat gemeint, er sei nicht passivlegitimiert. Der ursprünglich mit ihm geschlossene Vertrag sei am 26. Oktober 2023 auf die … (Firma 01) übergegangen. Diesem Übergang hätten sämtliche daran beteiligten Personen jedenfalls konkludent zugestimmt. Für die Parteien des Rechtsstreits ergebe sich diese Zustimmung bereits aus dem Vertragstext, weil darin auf eine Rechnungslegung durch die „Firma des Verkäufers“ abgestellt werde. Die Klägerin habe ihre Zustimmung jedenfalls durch Zahlung des Anzahlungsbetrages zum Ausdruck gebracht. Die … (Firma 01) habe dann auch den weiteren Ablauf des Kaufes, insbesondere gegenüber dem Vertragshändler von Ferrari durchgeführt.

Richtig sei allerdings, dass bei Ferrari nur „Privatpersonen“ eine Bestellung vornehmen könnten und er aus diesem Grund selbst im Vertrag aufgeführt worden sei.

Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, der Vertrag sei durch die erklärte Anfechtung ex tunc nichtig. Er hätte den Vertrag nie geschlossen, wenn die Klägerin ihm gegenüber ihre Absicht offengelegt hätte, das Fahrzeug in ein Land mit Ferrari-eigener Vertriebsstruktur, wie hier … (Ort 02), zu veräußern. Denn in diesem Fall hätte er neben einem Verlust seines Rufes als Kunde eine Vertragsstrafe zu fürchten gehabt.

Zudem sei er am 8. Mai 2024 wirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Dazu sei er berechtigt gewesen, weil die Klägerin durch die Veräußerung nach … (Ort 02) zumindest eine Nebenpflicht verletzt habe und ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar gewesen sei.

Jedenfalls habe er die Auslieferung des Fahrzeuges nicht verweigert, sondern für den Ablauf der Haltefrist angeboten.

Der Beklagte hat sich auch gegen die Berechnung des Schadens gewendet. In diesem Zusammenhang hat er die Weiterveräußerung des Fahrzeuges zu einem Kaufpreis von 725.000,00 EUR nach … (Ort 02) bestritten. Zudem handele es sich bei der aus der Anlage B 1 ersichtlichen Bestellung um die finale Konfiguration des Fahrzeuges und den maßgeblichen Listenpreis. Darüber hinaus sei für den Fall der Abwicklung des Weiterverkaufs mit Steuern und Einfuhrzöllen in … (Ort 02) zu rechnen, zu denen sich die Klägerin zur Berechnung des Schadens zu erklären habe.

Er hat zudem geltend gemacht, die Klägerin habe den Eintritt des Schadens selbst verursacht, weil sie das Fahrzeug veräußert habe, bevor es überhaupt ausgeliefert worden sei.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), weit überwiegend stattgegeben und sie – insoweit unangegriffen – nur im Umfang von 1.000,00 EUR an anzurechnenden Kosten der Vornahme des Weiterveräußerungsgeschäftes abgewiesen. Im Übrigen hat es im Wesentlichen zur Begründung darauf abgestellt, dass sich aus den sonstigen Vereinbarungen im Vertrag zwischen den Parteien ergebe, diese hätten die Weiterveräußerung des Fahrzeuges durch die Klägerin vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei keine Täuschung des Beklagten oder eine zum Rücktritt berechtigende (Neben-) Pflichtverletzung ersichtlich. Ein Eintritt der … (Firma 01) in den Vertrag scheitere an entsprechenden Willenserklärungen.

Gegen das ihm am 31. März 2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 29. April 2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. Juli 2025 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2025 begründet. Er verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die Klagabweisung in vollem Umfang weiter. Insbesondere habe das Landgericht fehlerhaft ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien angenommen, weil die … (Firma 01) an seiner Stelle in den Vertrag eingetreten sei. Zudem sei der Kaufvertrag wirksam angefochten worden, weil er darüber getäuscht worden sei, das Fahrzeug werde nur in ein Land ohne Ferrari-eigene Infrastruktur weiterveräußert. Zudem sei der Weiterveräußerungserlös der Klägerin nicht nachgewiesen, weil die dazu vorgelegte Urkunde (Anlage K 8) nicht in deutscher Sprache vorgelegt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das am 28. März 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte nicht mehr zur Zahlung an sie verpflichtet wird, sondern nach Firmenübergang an … (Name 01) als ihren Rechtsnachfolger.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mitsamt dessen Gründen. Eine Beschränkung der Weiterveräußerbarkeit des Fahrzeuges sei nicht vereinbart worden. Jedenfalls aber habe der Beklagte das Fahrzeug selbst noch vor Ablauf der Haltefrist und entgegen der vermeintlichen Abrede mit der Klägerin nach Dubai weiterveräußert. Dies ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten Transport- und Einfuhrunterlagen. Ferner sei die … (Firma 01) nicht in den Vertrag eingetreten.

II.

Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat allerdings nur teilweise Erfolg und ist im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

1.

Die Klage ist - auch mit Rücksicht auf die zweitinstanzlich erfolgte Antragsanpassung der Klägerin - zulässig.

Es führte der vom Klägervertreter mitgeteilte „Inhaberwechsel“ von der Klägerin auf … (Name 01) unstreitig zu einem Forderungsübergang auf diesen als Erwerber nach Rechtshängigkeit. Diese unstreitige Veräußerung des streitbefangenen Anspruchs bleibt gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Einfluss auf den Rechtsstreit. Die Klägerin bleibt als gesetzliche Prozessstandschafterin zur Prozessführung befugt (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 307). Eine Einwilligung des Beklagten in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Antragsumstellung auf den Erwerber ist nicht erforderlich; die Umstellung ist auch in der Berufungsinstanz noch zulässig (vgl. BeckOGK/Fervers, 1.4.2026, ZPO § 265 Rn. 166 f. m.w.N.). Die von der Klägerin gewählte Antragsfassung hat der Senat dahin ausgelegt, dass sie eine Verurteilung zu Gunsten des in dem von ihr vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage K 18) mit den dort weiter genannten Personendaten benannten … (Name 01) begehrt. Darin liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vertretenen Sichtweise keine - auch nach seiner Auffassung zulässige - Klageänderung im Sinne des §§ 263, 533 ZPO, sondern lediglich eine Modifizierung, die deshalb keiner Anschlussberufung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21, juris Rn. 38 ff.).

2.

Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Dem Forderungserwerber steht ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Gestalt entgangenen Gewinns aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2, 252 BGB nur im Umfang von 175.235,25 EUR aus von der Klägerin übergegangenem Recht zu. Der weitergehende Hauptanspruch ist unbegründet.

A.

Zwischen den Parteien besteht ein Schuldverhältnis.

i.

Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag vom 26. Oktober 2023 ist wirksam. Dabei ist auch aus den Umständen des Vertragsabschlusses nicht auf einen Vertragsschluss der Klägerin mit der … (Firma 01) zu schließen, weil aus der Vertragsurkunde selbst das Handeln des Beklagten im eigenen Namen hervorgeht und eine Vertretung dieser Gesellschaft an keiner Stelle ersichtlich ist, § 164 Abs. 2 BGB.

ii.

Dieser Vertrag ist nicht unwirksam, weil damit der Beklagte dazu verleitet werden sollte, entgegen einer von beiden Parteien als sicher vorausgesetzten Klausel im noch abzuschließenden Kaufvertrag des Beklagten mit dem Ferrari-Vertragshändler zum Verbot von Weiterverkaufsbemühungen vor Ablauf einer Haltefrist zu handeln.

Insoweit mag im Ansatz in Betracht kommen, eine derartige Vereinbarung als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen. Eine solche Sittenwidrigkeit käme in Betracht, wenn der Kaufvertrag der Parteien unmittelbar auf ein missbilligenswertes Verhalten gerichtet wäre (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 77. Ed. 01.02.2026, BGB § 138 Rn. 20, 20.1). Hier kann insbesondere die Verleitung zum Vertragsbruch gegenüber einem Dritten als solches Verhalten in Betracht kommen. Erforderlich wäre aber ein objektiver Nachteil für den Dritten (vgl. BGH, NJW 2019, 3635, Rn. 25). Ein solcher Nachteil ist nicht ersichtlich. Die Weiterveräußerung eines Fahrzeuges vor Ablauf einer mit dem Vertragshändler vereinbarten Haltedauer hat schon keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtspositionen dieses Händlers. Darüber hinaus ist für diesen Fall nach dem Vortrag der Parteien gerade eine Vertragsstrafe für Ferrari vorgesehen, sodass finanzielle Nachteile für den Autohersteller als Dritten nicht ersichtlich sind. Dass ein objektiver Nachteil für den Vertragshändler durch die fehlende Kontrolle über den Vertrieb von ähnlichen Fahrzeugen auch nur in Betracht käme, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Parteien hier wie geschehen handelten und die Weiterveräußerung mit erheblichen Aufschlägen letztlich nur möglich erscheint, weil die Nachfrage nach Fahrzeugen im Luxussegment das verfügbare Angebot übersteigt.

Darüber hinaus ist nach dem vom Beklagten vorgelegten Vertragswerk mit dem Vertragshändler (Anlage B 1, dort S. 5) ein Weiterverkaufsverbot nur für den Fall des unternehmerischen Handelns des hier beklagten Käufers vorgesehen. Ein solcher unternehmerischer Kauf ist mit dem ursprünglichen Kaufvertrag der Parteien gerade nicht vereinbart worden.

iii.

Der Vertrag ist auch nicht auf die … (Firma 01) als Verkäuferin unter Auswechslung des Beklagten übergegangen.

Der vom Beklagten angenommene Übernahmevertrag bedarf aufgrund der vollständigen Auswechslung einer Vertragspartei eines weiteren Vertrages entweder aller drei Parteien oder zwischen dem ausscheidenden und dem neuen Vertragspartner mit Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 10. Aufl. 2025, BGB § 398 Rn. 4 a.E.).

a.

Ein solcher Vertragsübergang ergibt sich bei geboten verobjektivierter Auslegung nach §§ 133, 157 BGB aber nicht aus dem ursprünglichen Vertrag selbst oder der hierzu vom Beklagten übermittelten Begleitnachricht. Denn in diesem Vertrag ist allein der Beklagte als Verkäufer aufgeführt; die … (Firma 01) wird im ursprünglichen Vertrag nicht erwähnt. Auch die Ankündigung einer Rechnungslegung durch diese als „Firma des Verkäufers“ entspricht allein der im Kaufvertrag dargestellten Vereinbarung der Parteien. Dass mit einer solchen Rechnungslegung oder der Vereinbarung derselben zugleich ein (späterer) Vertragsübergang verabredet worden wäre, ist nicht anzunehmen. Denn der Wortlaut der Vereinbarung verlangt die Rechnung von der „Firma des Verkäufers“ und nicht etwa von einer verkaufenden Firma. Es sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen dahingehenden Parteiwillen ersichtlich, zumal der Beklagte im Widerspruch zu seinem Vortrag zu einer Vertragsübernahme durch die … (Firma 01) im Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 (dort S. 5, Abs. 1, S. 2) gerade geltend macht, er sei selbst als Privatperson im Kaufvertrag aufgenommen worden, weil nur solche Personen bei Ferrari-Vertragshändlern Bestellungen vornehmen könnten. Dieses Verständnis deckt sich auch mit der Annahme eines vermeintlichen Verlustes an Ansehen beim Händler, wenn der Beklagte – und nicht die … (Firma 01) – das Fahrzeug weiterverkauft, und mit der Eintragung des Beklagten als Halter in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Anlage B 18).

b.

Ein Vertragsübergang ist auch nicht durch die bloße Rechnungslegung durch die … (Firma 01) und Zahlung dieser Rechnung durch die Klägerin in schlüssiger Weise erklärt worden. Zwar geht der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass mangels Formerfordernissen hinsichtlich des Hauptgeschäfts auch hinsichtlich einer Vertragsübernahme eine konkludente Erklärung der Parteien in Betracht kommt.

Eine derartige Einigung der Parteien ist hier aber den mitgeteilten Umständen nach nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Dabei mag die Rechnung der … (Firma 01) (Anlage K 2) für sich betrachtet als Angebot auf Übernahme des Vertrages zu sehen sein, weil darin auf eine Leistung der … (Firma 01) für eine Bestellung des Fahrzeuges die Rede ist und für den „Auftrag“ gedankt wird. Jedenfalls aber aus maßgeblich verobjektivierter Empfängerperspektive der Klägerin stellt diese Erklärung kein Angebot auf Übernahme des Vertrages vom Beklagten dar, weil in dem ursprünglichen Vertrag bereits die Rechnungslegung durch eine dritte Person vereinbart und vom Beklagten zugleich für die … (Firma 01) mittels der Begleitnachricht angekündigt war. Die von der … (Firma 01) übermittelte Rechnung entspricht in ihrem Wortlaut und Schriftbild den üblichen, floskelhaften Formulierungen in geschäftlichen Rechnungen. Jedenfalls unter Hinzutreten der hier maßgeblichen Vorgeschehnisse war sie nicht als Angebot auf Abschluss eines Übernahmevertrages aufzufassen.

Ein etwaiges Angebot der … (Firma 01) hätte die Klägerin außerdem nicht erkennbar angenommen. Der Beklagte macht insoweit die unstreitige Zahlung auf den Rechnungsbetrag geltend. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob aus der Sicht des Beklagten sowie der … (Firma 01) diese Erklärung als Annahme des Übergangsvertrages auszulegen war, §§ 133, 157 BGB. Zwar kann auch in der vorbehaltlosen Zahlung eines geforderten Rechnungsbetrages unter Umständen eine Annahme eines Angebotes liegen (vgl. für Mieterhöhungen: BGH, NZM 2019, 279, Rn. 19 ff.). Dabei kommt es aber stets darauf an, ob die … (Firma 01) als Erklärungsempfänger die Zahlung als Annahme eines Angebotes verstehen durfte. Dies ist hier nicht anzunehmen, weil bereits nach dem ursprünglichen Kaufvertrag der Parteien die Rechnungslegung durch ein vom Beklagten zu benennendes Unternehmen erfolgen sollte. Jedenfalls bei dieser Ausgangslage kann in der bloßen Zahlung einer unter Bezugnahme auf diesen Vertrag erstellten Rechnung kein Wille zum Wechsel der Vertragspartner erkannt werden.

Damit liegen im Ergebnis keine inhaltlich übereinstimmend auf einen Parteiwechsel des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen vor.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das zwingend auf den Abschluss eines dreiseitigen Rechtsgeschäftes zu richtende Angebot der … (Firma 01) dem Beklagten selbst zuging oder von ihm angenommen worden wäre. Die Rechnung lässt eine ausstellende Person nicht erkennen. Zudem ist sie allein im Namen der … (Firma 01) erstellt und stellt bereits vor diesem Hintergrund jedenfalls keine Willenserklärung auch des Beklagten selbst dar.

Ob die … (Firma 01) die weitere Abwicklung des Kaufes gegenüber dem Vertragshändler vornahm, ist auf die Vertragsbeziehungen der Parteien letztlich ohne Auswirkung, zumal insoweit keine weitere Erklärung für die Klägerin vorgetragen wird und es für diese erkennbar auch nicht auf die konkrete Bezugsquelle des Beklagten oder eine Veräußerungskette hinsichtlich des Fahrzeuges ankam.

iv.

Der Vertrag ist im Ergebnis nicht durch die erklärte Arglistanfechtung des Beklagten ex tunc nichtig, weil selbst eine zu seinen Gunsten zu unterstellende Täuschung durch eine der Klägerin zurechenbare Person für den Vertragsschluss zumindest nicht kausal war.

Eine Zusage dahin zu Gunsten des Beklagten unterstellt, das Fahrzeug werde von der Klägerin nicht in ein Land mit eigener Ferrari-Vertriebsstruktur veräußert, käme eine der Klägerin zurechenbare arglistige Täuschung durch den als ihr Vertreter auftretenden Zeugen Leute grundsätzlich in Betracht.

Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität einer solchen Täuschung kann zugunsten des Beklagten der Beweis des ersten Anscheins streiten, wenn er hinreichende Umstände dafür dargetan hat, dass eine Täuschung über das konkrete Zielland einer Weiterveräußerung aufgrund einer höheren Entdeckungswahrscheinlichkeit der Veräußerung durch den Hersteller Einfluss haben konnte. Dabei ist die von den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe unerheblich, weil diese nur im Falle einer durch die Klägerin verschuldeten Entdeckung greift, die Entdeckungswahrscheinlichkeit in Ländern ohne Vertriebsstruktur aber naturgemäß insgesamt niedriger ist.

Dieser Anscheinsbeweis würde hier nicht schon dadurch erschüttert, dass der Beklagte zunächst am Vertrag festgehalten hätte (vgl. dazu OLG Celle, NJW-RR 2005, 545, 547). Denn der Beklagte hatte bereits unmittelbar nach dem Verkauf des Fahrzeuges durch die Klägerin nach … (Ort 02) am 8. Mai 2024 (Anlage B 6) zum Ausdruck gebracht, am Vertrag nicht weiter festhalten zu wollen, ohne hier bereits ausdrücklich eine konkrete Gestaltungserklärung abzugeben.

Der Anscheinsbeweis wird aber durch das weitere Verhalten des Beklagten, insbesondere die von ihm selbst vorgenommene Veräußerung des Fahrzeuges in ein Land mit entsprechender Vertriebsstruktur entkräftet. Die Klägerin hat im nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz unter Vorlage von Fracht- und Zulassungspapieren (Anlagen K 13 – K 17) vorgetragen, dass das Fahrzeug in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2024 auf dem Luftweg von … (Ort 03) nach … (Ort 02) transportiert, dort am 30. Mai 2024 in Empfang genommen und am 1. Juni 2024 verzollt sowie am 3. Juli 2024 zugelassen wurde. Diesem Vortrag ist der Beklagte nicht entgegengetreten, obwohl er zuvor noch vorgetragen hatte, das Fahrzeug befinde sich in seinem Besitz und sei nicht nach … (Ort 02) veräußert worden (Bl. 78 ff. der Akten). Zum Nachweis legte er Screenshots aus der „MyFerrari“-App vom 2. Dezember 2024 vor (Anlage B 20). Diese zeigen einen Standort am Flughafen … (Ort 03) und ein letztes Aktualisierungsdatum „vor 6 Monaten“. Sie decken sich damit allerdings zwanglos mit dem Vortrag der Klägerin zum Abtransport Ende Mai 2024.

Zudem hatte der Beklagte Lichtbilder von dem Fahrzeug vorgelegt, aus denen sich dessen Standort in Deutschland bei ihm am 5. Dezember 2024 ergeben soll (Anlage B 22). Der konkrete Standort des Fahrzeuges ist aus den Bildern indes nicht ersichtlich.

Jedenfalls aufgrund der unstreitigen und damit auch im Rahmen der Berufungsinstanz ohne weitere Prüfung zu berücksichtigenden Einfuhr des Fahrzeuges nach … (Ort 02) und Übergabe an einen Kunden dort (Anlage K 16) durch den Beklagten selbst, steht vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der Beklagte das Fahrzeug selbst in ein Land mit Ferrari-eigener Vertriebsstruktur veräußerte, bevor eine Haltefrist von neun Monaten seit Abnahme des Fahrzeuges beim Vertragshändler verstrichen war. Eine beim Vertragsschluss arglistige Täuschung war für ein solches Vorhaben daher jedenfalls nicht kausal.

v.

Auch der vom Beklagten am 29. Juli 2024 erklärte Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 324, 241 Abs. 2 BGB wegen der vermeintlichen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht durch die Klägerin geht mangels Rücktrittsgrundes ins Leere. Soweit der Klägerin eine Pflichtverletzung zur Last zu legen wäre, ist dem Beklagten mit Rücksicht auf sein eigenes Verhalten ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar. Es muss die fehlende Zumutbarkeit gerade aus der vermeintlichen Pflichtverletzung folgen. Wegen der Eingriffsintensität des Rücktritts ist die Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen, wenn die Pflichtverletzung wesentlich ist. Daran sind hohe Anforderungen zu stellen. Abzuwägen sind dabei die beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. insgesamt: BeckOK BGB/H. Schmidt, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 324 Rn. 8-10).

Angesichts der vom Beklagten selbst vorgenommenen Veräußerung des Fahrzeuges unter den von ihm gegenüber der Klägerin als Pflichtverletzung gerügten Bedingungen – mit erhöhtem Entdeckungsrisiko durch den Hersteller – ist ihm das weitere Festhalten am Kaufvertrag nicht unzumutbar.

vi.

Daneben kommt auch ein Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Denn die vermeintliche Erklärung der Klägerin, das Fahrzeug nicht in ein Land mit Ferrari-eigener Vertriebsstruktur zu veräußern, stellt keine Pflicht mit Leistungscharakter dar, sondern definierte im Verhältnis der Parteien zueinander lediglich die allgemeinen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. Ein Rücktritt ist in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen des § 324 BGB zulässig.

B.

Der Beklagte hat seine vertragliche Leistungspflicht nach dem Kaufvertrag nicht erfüllt, weil er das Fahrzeug auch nach Abholung beim Händler am 23. Mai 2024 nicht wie vereinbart der Klägerin übergab und zur Übereignung anbot, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Pflicht wurde unmittelbar mit der Abholung des Fahrzeuges durch den Beklagten selbst fällig, ohne dass eine besondere Vereinbarung darüber erforderlich wäre, § 271 Abs. 1 BGB. Hier hatten die Parteien jedoch bereits im Kaufvertrag zum Ausdruck gebracht, dass die Lieferung des Fahrzeuges nach Übergabe an den Beklagten erfolgten sollte, weil sie einen unverbindlichen Liefertermin in den ersten beiden Quartalen 2024 vereinbarten. Damit brachten sie zum Ausdruck, dass herstellerbedingte Verzögerungen unbeachtet bleiben sollten, während in den sonstigen Vereinbarungen im vorletzten Spiegelstrich eine umgehende Übergabe des Fahrzeuges nach der Abholung durch den Beklagten vorausgesetzt wird. Diese Pflichtverletzung hat der Beklagte auch zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

Eine Fristsetzung der Klägerin nach dem Eintritt der Fälligkeit war gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, nachdem der Beklagte am 16. Mai 2024 gegenüber dem Zeugen … (Name 02) die Leistung jedenfalls vor Ablauf einer Haltefrist von neun Monaten unmissverständlich verweigerte. Auf die ihm übersandte Lieferaufforderung teilte er mit, die „offizielle Absage kommt die Tage“ und das Fahrzeug bleibe in jedem Fall bis zum Ende der Haltefrist bei ihm. Er hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, auch nach Abnahme beim Vertragshändler und der damit eintretenden Fälligkeit, das Fahrzeug endgültig nicht (mehr) an die Klägerin übergeben und übereignen zu wollen.

C.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert nicht an dem von ihr selbst am 31. Mai 2024 erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Beklagten, § 325 BGB.

D.

Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Denn der Umstand, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand erst noch beschaffen muss, ist kein Hindernis für den Weiterverkauf (vgl. BGH, NJW 1972, 1702, 1703). Diesem Beschaffungsrisiko des Beklagten haben die Parteien letztlich mit der an die Auslieferung des der Gattung nach bestimmten Gegenstandes an den Beklagten anknüpfenden Fälligkeitsbestimmung bereits Rechnung getragen. Ein von der Beklagtenseite angezogener Grundsatz, wonach stets mit dem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners zu rechnen sei, besteht nicht.

E.

Der vom Beklagten zu ersetzende Schaden umfasst den der Klägerin entgangenen Gewinn, § 252 S. 1 BGB. Der Anspruch besteht vorliegend jedoch abweichend von der Entscheidung des Landgerichts nur in geringerer Höhe von 175.235,25 EUR (725.000,00 – 548.156,84 – 1.607,91 EUR).

i.

Dieser Gewinn umfasst im hier vorliegenden Einzelfall die Differenz aus dem Weiterveräußerungspreis der Klägerin unter Abzug der für den Fall der Veräußerung von ihr zu tragenden Aufwendungen.

Denn hier kann sich die Klägerin als Käuferin gerade nicht am Markt mit einem Ersatzgegenstand eindecken, weil der Kaufgegenstand für sie als Händlerin – und darauf kam es den Parteien bei Abschluss des Vertrages maßgeblich an – nicht verfügbar war (vgl. zum fehlenden Schaden bei Deckungsmöglichkeit: BeckOK BGB/Flume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 252 Rn. 21 a.E.).

Dabei steht zur Überzeugung des Senats im Sinne des § 286 ZPO fest, dass die Klägerin das Fahrzeug zu einem Preis von 725.000,00 EUR an die … (Firma 03) mit Sitz in … (Ort 02) veräußerte. Zwar hat der Beklagte diese Veräußerung dem Grunde nach zulässig bestritten. Er hat jedoch weder erst- noch zweitinstanzlich die Echtheit der zum Nachweis vorgelegten Anlage K 8 in Abrede gestellt. Eine Übersetzung dieser in englischer Sprache abgefassten Urkunde ist gemäß § 142 Abs. 3 S. 1 ZPO entbehrlich, weil die fremde Sprache beherrscht wird und auch der Beklagte nicht geltend gemacht hat, die Sprache nicht zu beherrschen. Er beruft sich vielmehr selbst und im Widerspruch zu seinem Bestreiten des Kaufvertrages der Klägerin mit der … (Firma 03) hinsichtlich der von ihm angenommenen Nebenpflichtverletzung der Klägerin im Rahmen der Klageerwiderung (dort S. 15, Abs. 2) auf die Wirksamkeit des Vertrages mit der … (Firma 03). Denn dort leitet der Beklagte eine Pflichtverletzung der Klägerin eben aus der Veräußerung des Fahrzeuges durch Abschluss dieses Vertrages her.

Ob der Käufer in … (Ort 02) eine vom Beklagten selbst in Abrede gestellte Anzahlung an die Klägerin leistete, bleibt danach ohne Belang, weil diese von ihr aufgrund der Nichterfüllung des Kaufvertrages jedenfalls zurückzuzahlen wäre.

ii.

Von dem Differenzbetrag ist der Kaufpreis im Verhältnis der Parteien im Umfang von insgesamt 548.156,84 EUR abzuziehen, jeweils inklusive Umsatzsteuer, weil die Parteien dies vertraglich als an den Beklagten zu zahlenden Gesamtkaufpreis vereinbarten.

Für das Fahrzeug ist im Ausgangspunkt der auch vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Netto-Listenpreis von 380.636,00 EUR maßgeblich. Denn die Klägerin hat von der ursprünglichen Konfiguration (Anlage B 1) noch Optionen im Umfang von 9.745,00 EUR gestrichen, worauf auch der Beklagte im Schriftsatz vom 4. Dezember 2024 (dort S. 6, Abs. 2, S. 6) abstellt, indem er vorträgt, die Konfiguration sei nach den Wünschen eines vermeintlich aus Asien stammenden Kunden geändert worden. Für das Fahrzeug ist abweichend von der Entscheidung des Landgerichts insgesamt ein Bruttobetrag in Höhe von 452.956,84 EUR anzusetzen und vom entgangenen Gewinn der Klägerin abzuziehen, weil sie nach dem Vertrag zwischen den Parteien auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet war und diese nicht bei ihr verblieben wäre.

Eine Abweichung des Listenpreises zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und der Auslieferung hat der insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan, obwohl es ihm ohne weiteres möglich wäre, die Zahlung an den Vertragshändler nachzuweisen oder die Rechnung vorzulegen, über die beide Parteien verfügen (Anlage B 21).

Für die „Verkaufsprämie“ sind weitere 95.200,00 EUR abzuziehen (80.000,00 EUR + 19 %). Auch hier ist abweichend von der Entscheidung des Landgerichts der Bruttobetrag abzuziehen, wofür auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

Dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Vorsteuerabzug wäre hier auch nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, weil die Klägerin die Lieferung für einen steuerfreien Umsatz verwendete (dazu sogleich unter iii).

iii.

Von dem durch die Klägerin zu erzielenden Erlös sind ferner etwaige weitere Ausgaben in Abzug zu bringen, die die Klägerin bei Durchführung des Geschäfts getroffen hätten. Dies betrifft im Umfang von 1.000,00 EUR erstinstanzlich bereits rechtskräftig abgewiesene Transportkosten des Fahrzeuges innerhalb Deutschlands zur Vorbereitung des Exports.

Im Falle der Durchführung des Geschäfts wäre die Klägerin zur Zahlung weiterer 607,91 EUR an Kraftfahrzeugversicherung verpflichtet gewesen, die sie sich von ihrem Gewinn abziehen lassen muss. Der Beklagte hat Kosten in dieser Höhe unbestritten im nachgelassenen Schriftsatz nach der Verhandlung in erster Instanz geltend gemacht und die Klägerin wäre ausweislich des Kaufvertrages dazu verpflichtet gewesen, diese zu tragen.

Weitere Beträge sind nicht in Abzug zu bringen:

Auf den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der … (Firma 03) findet gemäß Artikel 4 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO [VO (EG) 593/2008] deutsches Recht Anwendung, weil die Klägerin als dortige Verkäuferin ihren Aufenthalt in Deutschland hat. Diese Verordnung ist auch im Verhältnis mit den Vereinigten Arabischen Emiraten gemäß Artikel 1 und 2 Rom-I-VO anwendbar, weil der zur Anwendung erforderliche Auslandsbezug auch allein im Verhältnis zu diesem Drittstaat bestehen kann (vgl. BeckOGK/Paulus, 1.3.2026, Rom I-VO Art. 1 Rn. 59, 60).

Mit Rücksicht auf den insoweit maßgeblichen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der … (Firma 03) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Übergabe- oder Leistungsort vereinbart wurde. Die Klägerin hat im nachgelassenen Schriftsatz nach der Verhandlung in erster Instanz unbestritten vorgetragen, vereinbarter Übergabeort an den Käufer sei an ihrem Firmensitz gewesen. Bei einer derartigen Holschuld treffen die Kosten der Verladung und des Transportes der Ware zu einem anderen Ort (hier: … (Ort 02)) gemäß § 448 Abs. 1 BGB den jeweiligen Käufer (vgl. BeckOK BGB/Faust, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 448 Rn. 4, 5). Dies gilt auch für die jeweiligen Einfuhrkosten in Drittstaaten, wie etwa Einfuhrsteuern oder Zölle sowie weitere Zulassungskosten dort.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Gewinn auch nicht um einen auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil zu verringern. Der Erlös aus dem Verkauf an die … (Firma 03) wäre gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1a Var. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG steuerfrei gewesen, weil der Abnehmer den Kaufgegenstand in ein Drittlandsgebiet versendet hätte.

Weitergehende ersparte Aufwendungen der Klägerin, namentlich vom Beklagten geltend gemachte Löhne oder Betriebskosten, sind nicht ersichtlich, nachdem der Beklagte nicht im Ansatz darlegt, welche konkreten weiteren Kosten in dieser Hinsicht angefallen wären, wenn der Verkauf an die … (Firma 03) durchgeführt worden wäre.

3.

Die Nebenforderungen sind ausgehend vom Umfang der Hauptforderung begründet und im Übrigen als unbegründet abzuweisen.

i.

Der Zinsanspruch folgt nach der unstreitig auf den 14. Juni 2024 befristeten Mahnung der Klägerin im tenorierten Umfang aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Dabei bleibt ohne Auswirkungen, dass die Klägerin erheblich mehr forderte als ihr zusteht. Denn der Beklagte konnte den zutreffenden Anspruchsumfang angesichts des ihm bekannten Weiterverkaufspreises sowie der ihm sämtlich bekannten weiteren Abzugspositionen selbst zuverlässig ermitteln (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 286 Rn. 28).

ii.

Der Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung folgt aus § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Leistungsverweigerung des Beklagten zum Fälligkeitstermin. Er besteht indes nur in geringerem Umfang als von der Klägerin geltend gemacht, weil er aus einem Geschäftswert in Höhe des ausgeurteilten Betrages zu berechnen ist. Ausgehend von der ihrer Höhe nach unangegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr und ohne die von der Klägerin nicht verfolgte Auslagenpauschale liegt dieser ohne Umsatzsteuer geltend gemachte Betrag bei 2.928,25 EUR.

Der Zinsanspruch insoweit folgt unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

4.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dabei hat die geringfügige Streitwertveränderung zum erstinstanzlichen Urteil aufgrund der im Umfang von 1.000,00 EUR durch die Klägerin nicht angegriffenen Abweisung der Klage in erster Instanz keine quotenrelevante Auswirkung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OLG Brandenburg in 6 U 40/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten