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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 533 ZPO – Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

  • 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
  • 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 533 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 533 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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