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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 – L 5 AS 342/10 B ER

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz in einem laufenden Überprüfungsverfahren
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2011:0405.L5AS342.10BER.0A
Normenkette
§ 86b Abs. 2 SGG, § 44 SGB X

Orientierungssatz

1. Wird im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB 10 ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, so sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.(Rn.19)

2. Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden.(Rn.20)

3. Sind keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die es dem Antragsteller unzumutbar machen, in Anbetracht des angefochtenen bestandskräftigen Bescheides die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, so ist der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz zurückzuweisen.(Rn.30)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für

Arbeitsuchende an sie in voller Höhe.

Randnummer 2

Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und beziehen als

Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner bis heute laufende Leistungen

der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des

Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen ein im Jahr 1921

erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus mit einer Wohnfläche

von 89 qm.

Randnummer 3

Im Jahr 2009 bezogen sie regelmäßig SGB II-Leistungen, wobei der

Antragsgegner für die Kosten der Unterkunft (KdU) ohne Heizung

nachfolgende Leistungen bewilligte: Im Januar und Februar 95,23

EUR/Monat, März bis Mai 98,39 EUR/Monat, Juni bis Dezember 96,56

EUR/Monat. Zusätzlich erhielten sie im April 2009 einen einmaligen

Betrag i.H.v. 32,84 EUR zur Beseitigung einer Heizungsstörung. Zum

Austausch des defekten Wasserfilters und der Zirkulationspumpe

wurde ihnen ein Betrag i.H.v. 635,64 EUR bewilligt. Schließlich

erhielten sie im Dezember einen Betrag i.H.v. 78,61 EUR für den

Austausch einer defekten Hofbeleuchtung.

Randnummer 4

Im September 2009 beantragten sie beim Antragsgegner die

Übernahme der Kosten einer Reparatur der Schornsteinköpfe. Der

Bezirksschornsteinfeger hatte sie unter Fristsetzung zum 31.

Oktober 2009 aufgefordert, Mängel an den Schornsteinköpfen zu

beseitigen. Diese befänden sich in einem schlechten baulichen

Zustand. Es bestehe akute Einsturzgefahr. Dem Antrag auf

Kostenübernahme fügten sie drei Kostenvoranschläge bei. Der

Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 13.

Oktober 2009 daraufhin ein Darlehen i.H.v. 4.240,57 EUR. Er

orientierte sich dabei am Kostenangebot der Fa. P.r St ... Vom

Kostenvoranschlag zog er die Kosten für den Aufbau eines Gerüsts

ab, da dieses aufgrund der zuvor durchgeführten Dachsanierung nach

Angaben der Antragsteller noch stehe. Das Geld werde direkt auf das

Konto der bauausführenden Firma überwiesen. Das Darlehen sei nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 65,00

EUR ab 1. Dezember 2009 seitens der Antragsteller zu tilgen. Die

Antragsteller legten gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch

ein.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 12. November 2009 informierte der

Antragsgegner die Antragsteller darüber, dass er aufgrund des

gewährten Darlehens wegen der Erneuerung der Schornsteinköpfe ab 1.

Dezember 2009 einen Betrag i.H.v. 64,60 EUR/Monat von der

Regelleistung einbehalten werde. Gegen dieses Schreiben legten die

Antragsteller unter dem 24. November 2009 Widerspruch ein. Es

bestehe keine Rechtsgrundlage, den angekündigten Betrag

einzubehalten. Diesen Widerspruch verwarf der Antragsgegner mit

Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2010 als unzulässig. Im

Schreiben vom 12. November 2009 sei keine eigenständige

Entscheidung getroffen worden. Die Antragsteller erhoben gegen

diesen Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Magdeburg (S

23 AS 270/10).

Randnummer 6

Bereits am 13. Januar 2010 haben die Antragsteller einen Antrag

auf Erlass einer Regelungsanordnung und auf sofortige

Vollzugsaufhebung beim Sozialgericht gestellt. Sie hätten im Januar

2010 nur eine Zahlung i.H.v. 423,88 EUR vom Antragsgegner erhalten.

Eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Leistungen bestehe

nicht. Es seien die vollen, im Änderungsbescheid vom 3. September

2009 ausgewiesenen Leistungen (488,48 EUR) auszuzahlen. Das an sie

ausgereichte Darlehen i.H.v. 4.240,57 EUR sei als Zuschuss zu

gewähren. Im Erörterungstermin am 23. Juni 2010 haben die

Antragsteller einen Antrag auf Überprüfung des Darlehensbescheides

vom 13. Oktober 2009 gestellt.

Randnummer 7

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 den Antrag

der Antragsteller zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im

Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten keinen

Anordnungsgrund glaubhaft macht. Soweit sie einen Zuschuss für die

Reparatur der Schornsteinköpfe begehrten, bestehe dafür kein

Bedürfnis. Diese sei bereits durchgeführt. Zudem sei kein

Anordnungsanspruch ersichtlich, da ein über die Darlehensgewährung

entsprechend § 22 Abs. 5 SGB II hinausgehender Anspruch der

Antragsteller auf Übernahme der Kosten der Schornsteinkopfsanierung

im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht bestehe. Der ebenfalls

gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des

Überprüfungsantrages vom 13. Oktober 2009 sei zwar statthaft, aber

unbegründet. Der Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches

des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und

Sozialdatenschutz (SGB X) habe keine aufschiebende Wirkung. Ihr

stehe die Bestandskraft des ursprünglich ergangenen Bescheides

entgegen. Der Antrag auf Gewährung von monatlich höheren Leistungen

von 64,60 EUR sei ebenfalls unbegründet. Die Antragsteller hätten

nicht glaubhaft gemacht, dass für die Aufhebung der monatlichen

Aufrechnung mit der Regelleistung ein Bedürfnis bestehe. Die

entstehende Unterdeckung begründe keine existenzielle Notlage der

Antragsteller bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. März

2010 und auch nicht im Bewilligungsabschnitt vom 1. April bis 30.

September 2010. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 1

Satz 3 SGB II könne bei Darlehen für unabweisbare Bedarf die

Festlegung einer Tilgungsrate durch monatliche Aufrechnung von bis

zu 10% der Regelleistung erfolgen. Daraus sei zu schließen, dass

nach Auffassung des Gesetzgebers eine solche Unterdeckung des

Bedarfs grundsätzlich nicht zu einer existenziellen Notlage

führe.

Randnummer 8

Bereits mit Bescheid vom 22. Juli 2010 hat der Antragsgegner im

Rahmen der Überprüfung seines Darlehensbescheides vom 13. Oktober

2009 zum einen festgestellt, dass dieser Bescheid nicht zu

beanstanden sei. Im Rahmen der Überprüfung hat er einen neuen

Darlehensbescheid erlassen, da im ursprünglichen Bescheid eine

falsche Rechtsgrundlage genannt worden sei. Rechtsgrundlage für das

Darlehen i.H.v. 4.240,57 EUR sei § 20 Abs. 5 SGB II. Die

Darlehensschuld werde seit dem 1. Dezember 2009 in monatlichen

Raten von 64,60 EUR gegen die laufende Leistungen aufgerechnet.

Unter den 2. August 2010 haben die Antragsteller gegen den

negativen Zugunstenbescheid Widerspruch eingelegt. Die Sanierung

der Schornsteinköpfe gehöre zu den Kosten der Unterkunft, die

seitens des Antragsgegners nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss

zu übernehmen seien. Über diesen Widerspruch hat der Antragsgegner

soweit ersichtlich noch keine Entscheidung getroffen.

Randnummer 9

Gegen den ihnen am 3. August 2010 zugestellten Beschluss des

Sozialgerichts vom 28. Juli 2010 haben die Antragsteller am 30.

August 2010 Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen ihr Ziel, die

Auszahlung der Regelleistungen in voller Höhe ab 1. Februar 2010 zu

erhalten, weiter.

Randnummer 10

Sie beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

Randnummer 11

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom

28. Juli 2010 den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig ab

1. Februar 2010 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die

Regelleistung ohne Verrechnung monatlicher Raten i.H.v. 64,60 EUR

auszuzahlen.

Randnummer 12

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 13

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 14

Er wendet ein, die Antragsteller hätten kein Bedürfnis für die

Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens glaubhaft

gemacht.

Randnummer 15

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf

den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des

Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Randnummer 16

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173

Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 1

SGG. Die Antragsteller begehren die Auszahlung der Regelleistungen

voller Höhe ab 1. Februar 2010 bis zum Abschluss des

Hauptsacheverfahrens. Der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG

maßgebliche Berufungswert von 750,00 EUR ist mithin

überschritten.

Randnummer 17

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Randnummer 18

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige

Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die

Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers

erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen

sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur

Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für

den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG

i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die

Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also

die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher

Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende

Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen

Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen

Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung

der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im

Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz

zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der

anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche

Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das

wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine

eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt.

Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine

vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens

getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.

Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht,

wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich

sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der

Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b).

Randnummer 19

In Fällen, in denen wie hier ein Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden

Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind

allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung

des Anordnungsgrunds zu stellen. Leistungsbegehren in so genannten

Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich

bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung für alle

Beteiligten bindend sind. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in

einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den

Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im

Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen

Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss

vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen,

Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER, jeweils

recherchiert über juris). Wegen der besonders strengen

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es

erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und

wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die

Lebensverhältnisse dargelegt werden (LSG Sachsen-Anhalt,

a.a.O.)

Randnummer 20

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche

Entscheidung nicht zu beanstanden.

Randnummer 21

Der der Aufrechnung des Antragsgegners zugrundeliegende

Darlehensbescheid vom 13. Oktober 2009 ist bestandskräftig und

zwischen den Beteiligten nach § 77 SGG bindend.

Randnummer 22

Der Widerspruch der Antragsteller gegen "das

Hinweisschreiben" vom 12. November 2009 hat den Eintritt der

Bestandskraft des Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009 nicht

gehindert.

Randnummer 23

Der Darlehensbescheid vom 13. Oktober 2009 regelt zum einen die

Gewährung eines Darlehens unter der konkludenten Ablehnung der

Bewilligung eines Zuschusses, wobei die Rückzahlungsverpflichtung

wiederum keine Folge der konkludenten Ablehnung des Zuschusses,

sondern der Darlehensgewährung immanent ist (vgl. BSG, Urteil vom

6. März 1991, 9b Rar 7/90, Rn. 17, Juris). Weiterhin regelt er die

Form und Höhe der Rückzahlung. Die Tilgung sollte durch Aufrechnung

mit der für die Antragsteller maßgebenden Regelleistung i.H.v.

monatlich 65,00 EUR ab 1. Dezember 2009 erfolgen.

Randnummer 24

Diese Regelung änderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.

November 2009, indem er bei sonst unveränderten Verfügungssätzen

die Höhe der Aufrechnung auf 64,60 EUR/Monat reduzierte. Eine neue

Widerspruchsfrist wurde dadurch nicht in Lauf gesetzt. Ein neuer,

den Bescheid vom 13. Oktober 2009 zu Lasten der Antragsteller

abändernder Bescheid erging nicht. Der seitens der Antragsteller am

24. November 2009 eingelegte Widerspruch ist somit bezogen auf

die Regelungen des Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009 verspätet eingelegt worden.

Randnummer 25

An der Bestandskraft des Bescheides ändert auch das Ergebnis des

laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nichts. Der

Antragsgegner hat den Bescheid vom 13. Oktober 2009 nicht durch den

"Bescheid" vom 22. Juli 2010 ersetzt. Der Bescheid hat

nicht durch eine "anderweitige Aufhebung" i.S.v. § 39

Abs. 2 SGB X mit der Folge seines Wegfalls die Bestandskraft

verloren.

Randnummer 26

Der Bescheid vom 22. Juli 2010 enthält zunächst eine Regelung

über die Ablehnung des Überprüfungsantrags vom 23. Juni 2010. In

dem beigefügten "neuen Darlehensbescheid" hat der

Antragsgegner allein eine Korrektur der Begründung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB X vorgenommen und eine andere, aus

seiner Sicht rechtmäßige Rechtsgrundlage für die seinerzeit

erfolgte Darlehensbewilligung genannt.

Randnummer 27

Der "Bescheid" vom 22. Juli 2010 ist ohne

Rechtswirkungen im Hinblick auf die bestandskräftige

Verwaltungsentscheidung im Bescheid vom 13. Oktober 2009. Der

Antragsgegner hat keine erneute Sachprüfung vorgenommen. Der

Antragsteller hat den in Bestandskraft erwachsenen Verfügungssatz

im Bescheid vom 13. Oktober 2009 inhaltlich nicht geändert. Der

"Bescheid" ist kein Verwaltungsakt. Er enthält nicht, wie

dies § 31 Satz 1 SGB X voraussetzt, eine Maßnahme zur Regelung

eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Der

Bescheid wiederholt lediglich wörtlich den Verfügungssatz des

Bescheides vom 13. Oktober 2009 und tauscht die Begründung der

Darlehensgewährung (§ 23 SGB II; nunmehr § 22 Abs. 5 SGB II) aus.

Das Austauschen der Rechtsgrundlage ändert jedoch weder den

Verfügungssatz noch wird der Bescheid in seinem Wesen geändert.

Randnummer 28

Daran ändert auch nichts, dass die Korrektur der Begründung in

der äußeren Form eines Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung

erfolgt ist. Die Auslegung von Bescheiden erfolgt nach dem

objektiven Empfängerhorizont (vgl. BSG, Urteil vom 2. März 2010, B

5 R 104/07 Rn. 12; Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 Rn.

22). Es ist entscheidend, wie der Empfänger des Bescheides dessen

Inhalt nach Treu und Glauben verstehen musste. Ausgangspunkt der

Prüfung ist dabei zunächst der Wortlaut, aber auch der Kontext zu

anderen Äußerungen im Bescheid; die Gesamtsituation ist zu

berücksichtigen.

Randnummer 29

Unter Anlegung dieses Maßstabs enthält der Anhang zum Bescheid

vom 22. Juli 2010, der "neue Darlehensbescheid", weder

eine neue Regelung noch eine Regelung über eine Aufhebung des

ursprünglichen Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009 und

Ersetzung durch einen anderen Darlehensbescheid. Zwar weisen die

äußere Form und der Text zunächst darauf hin, dass es sich hier um

einen eigenständigen, neuen Bescheid handeln könnte. Allerdings

konnte der "neue Darlehensbescheid" im Kontext mit dem

Ablehnungsbescheid vom gleichen Tag aus objektiver Sicht der

Antragsteller nur als Korrektur eines Begründungsmangels verstanden

werden. Anderenfalls ergäben sich gegenteilige, sich ausschließende

Äußerungen zum Ablehnungsbescheid. Dort ist ausdrücklich ausgeführt

worden, dass der Darlehensbescheid vom 13. Oktober 2009 nicht zu

beanstanden sei und es bei der Entscheidung bleiben müsse. Es sei

lediglich eine falsche Rechtsgrundlage genannt worden, weshalb ein

"neuer Darlehensbescheid erstellt" worden sei. Auch die

Reaktion der Beschwerdeführer belegt, dass diese den Bescheid vom

22. Juli 2010 allein als Ablehnung ihres Antrages auf Überprüfung

des bestandskräftigen Darlehensbescheides vom 13. Oktober 2009

verstanden haben. In dem Widerspruch vom 2. August 2010 haben sie

den Bescheid als "Ablehnungsbescheid vom 22.07.2010 zum

Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB/X vom 23. Juni 2010"

bezeichnet.

Randnummer 30

Die Antragsteller haben keine Tatsachen vorgetragen oder

glaubhaft gemacht, die es ihnen unzumutbar machen, in Anbetracht

des bestandskräftigen Darlehensbescheides die Entscheidung im

Hauptsacheverfahren abzuwarten. Soweit sie darauf verweisen, ihre

Existenz sei durch den Einbehalt der Regelleistung i.H.v. 10%

gefährdet, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden

Fassung) die Rückzahlung eines Darlehens bis zu einer Höhe von 10%

der Regelleistung als angemessen und zumutbar erachtet. Diese

Wertung hat auch Eingang in das ab 1. Januar 2011 geltende Gesetz

gefunden. So wird in § 42a Abs. 2 SGB II geregelt, dass ein

Darlehen grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung i.H.v. 10% der

maßgebenden Regelleistung getilgt wird.

Randnummer 31

Die Antragsteller können in diesem Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes ihr Ziel, die Regelleistung in voller Höhe

ausbezahlt zu bekommen, auch nicht durch die Beanspruchung der

Gewährung eines Zuschusses statt eines Darlehens erreichen. Dem

steht der bestandskräftige Darlehensbescheid entgegen, mit dem die

Gewährung eines Zuschusses konkludent abgelehnt worden ist.

Randnummer 32

Auch kann das Ziel nicht erreicht werden im Wege einer auf die

aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den negativen

Zugunstenbescheid gerichteten Rechtsschutzbegehrens. Der Senat

verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die

zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Beschlusses.

Randnummer 33

Nach alledem war die Beschwerde folglich zurückzuweisen.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung

des § 193 SGG.

Randnummer 35

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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