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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.01.2012 – L 2 AS 465/11 B ER

Ausschluss eines Anspruchs des Auszubildenden auf Übernahme der Kosten für die Erstausstattung der Wohnung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2012:0110.L2AS465.11BER.0A
Normenkette
§ 7 Abs. 5 SGB II, § 24 SGB II, § 27 SGB II, § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II, § 60 SGB III ... mehr

Orientierungssatz

1. Ein Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist nach § 7 Abs. 5 SGB 2 von Leistungen der Grundsicherung, die über die Ansprüche nach § 27 SGB 2 hinausgehen, ausgeschlossen.(Rn.24)

2. In § 27 SGB 2 hat der Gesetzgeber festgelegt, welche ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld 2 gelten, diese Auszubildenden erhalten. Die einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB 2 umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB 2 lassen keinen Auslegungsspielraum für das Gericht, weitergehende Sonderbedarfe einzubeziehen. Damit ist ein Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung bei einem Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB 2 ausgeschlossen.(Rn.25)

3. Eine Leistungserbringung für die Erstausstattung der Wohnung ist auch nach der Härtefallvorschrift des § 27 Abs. 4 S. 1 SGB 2 ausgeschlossen. Zu den dort genannten Ermessensleistungen gehört die Erstausstattung für die Wohnung nicht.(Rn.26)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die

Übernahme der Kosten der Erstausstattung für die Wohnung

einschließlich Haushaltsgeräten.

Randnummer 2

Der am ... 1993 geborene Antragsteller wohnte bis zum 30.

September 2011 bei seinem Vater und bildete mit diesem eine

Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsgegner stimmte dem Auszug des

Antragstellers aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwerwiegender

sozialer Gründe zu und erteilte die Zusicherung zum Umzug in eine

konkrete andere Wohnung (Bescheid vom 16. August 2011). Am 25.

August 2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf eine

einmalige Beihilfe wegen einer Erstausstattung für die betreffende

Wohnung (K -von Qu -Str. in Qu.).

Randnummer 3

Auf seinen Antrag vom 1. September 2011 für eine Zusicherung für

ein neues Mietangebot erteilte der Antragsgegner mit Bescheid vom

1. September 2011 eine neuerliche Zusicherung für eine Wohnung im N

... Weg ..., da die andere Wohnung bereits vermietet war und die

neue Wohnung ebenfalls angemessen war. In dem Bescheid heißt es

weiter, dass im Fall der Hilfebedürftigkeit die Kosten der

Unterkunft bei der Berechnung berücksichtigt werden könnten.

Randnummer 4

Zum 5. September 2011 begann der Antragsteller eine

Bildungsmaßnahme im Rahmen der Berufsvorbereitung (BvB).

Randnummer 5

Am 15. September 2011 stellte der Antragsteller beim

Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches

– Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er gab an, zum

1. Oktober 2011 in die Wohnung einzuziehen, auf die sich die

Zusicherung vom 1. September 2011 bezog. Der Mietvertrag wies die

Unterschriftsdaten 3. September und 14. September 2011 auf. Die

Bruttokaltmiete beträgt monatlich 310,00 EUR.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 20. September 2011 bewilligte die Bundesagentur

für Arbeit dem Antragsteller Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für

den Zeitraum 5. September 2011 bis 4. Juli 2012 in Höhe von 216 EUR

monatlich. Hierbei berücksichtigte sie noch nicht die neuen Kosten

der Unterkunft ab 1. Oktober 2011.

Randnummer 7

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2011 lehnte der Antragsgegner den

Antrag auf Grundsicherungsleistungen des Antragstellers ab. Er sei

als Auszubildender nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen

ausgeschlossen. Es könne ihm aber ein Zuschuss zu den ungedeckten

Kosten der Unterkunft gewährt werden, dessen Höhe noch ermittelt

werden müsse. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Tag lehnte der

Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen der Erstausstattung

für die Wohnung ab: Der Leistungsausschluss als Auszubildender

umfasse neben den laufenden Leistungen auch den Anspruch auf

Erstausstattung für die Wohnung.

Randnummer 8

Am 21. Oktober 2011 hat der Antragsteller einen Antrag auf

einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kosten für die

Erstausstattung für die Wohnung und der tatsächlichen

Unterkunftskosten beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt. Er habe

in seiner neuen Wohnung nur ein Bett und keine weiteren

Einrichtungsgegenstände.

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 hat der Antragsgegner dem

Antragsteller einen vorläufigen Zuschuss zu den Kosten der

Unterkunft in Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 1. Oktober

2011 bis 31. März 2012 bewilligt. Hierbei hat er bereits

zugrundegelegt, dass der Bescheid über BAB durch die erhöhten

Unterkunftskosten angepasst werden müsste. Der Kläger hat erklärt,

sich nicht an die Bundesagentur für Arbeit wegen einer Erhöhung des

Anspruchs auf BAB zu wenden, weil dies zu lange dauern würde.

Randnummer 10

Mit Beschluss vom 4. November 2011 hat das SG den Antrag des

Antragstellers abgelehnt: Der Antragsteller habe sowohl

hinsichtlich der begehrten weiteren Kosten der Unterkunft als auch

hinsichtlich der Erstausstattung für die Wohnung keinen

Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner habe

den Zuschuss richtig berechnet.

Randnummer 11

Gegen den ihm am 9. November 2011 zugestellten Beschluss hat der

Antragsteller am 14. November 2011 Beschwerde erhoben.

Randnummer 12

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 24.

November 2011 BAB rückwirkend ab 1. Oktober 2011 in Höhe von 465

EUR monatlich bewilligt hat, hat der Antragsteller seine Beschwerde

noch in Bezug auf den Anspruch auf Erstausstattung aufrecht

erhalten: Der Antragsgegner habe ihm die Kosten der Unterkunft noch

am 1. September 2011 zugesichert, obwohl dem Antragsgegner bekannt

war, dass er ab dem 5. September 2011 eine Ausbildung aufnehmen

würde. Auf diese Zusicherung habe er sich verlassen und ihm stünden

die Leistungen daher zu.

Randnummer 13

Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen

sinngemäß,

Randnummer 14

den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des

Sozialgerichts vom 4. November 2011 zu verpflichten, ihm vorläufig

Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung zu gewähren.

Randnummer 15

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 16

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 17

Es widerspreche auch der Begründung für die Notwendigkeit eines

Umzuges, wenn der Antragsteller behaupte, er wäre nicht ausgezogen,

wenn er gewusst hätte, dass hierdurch sein Leistungsanspruch

entfalle.

Randnummer 18

Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten, sowohl

des Antragsgegners als auch der Bundesagentur für Arbeit, und die

Gerichtsakten verwiesen.

II.

Randnummer 19

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG),

form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im

Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1

SGG ausgeschlossen. Schon der Wert der begehrten Erstausstattung

übersteigt 750 EUR.

Randnummer 20

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für

den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Randnummer 21

Das Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren

gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in

Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,

dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die

Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder

wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines

vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig

erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945

der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

Randnummer 22

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist

daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die

Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile)

und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende

Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen

Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2

Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 23

Zutreffend hat das SG bereits dargestellt, dass kein

Anordnungsanspruch für Leistungen für die Erstausstattung der

Wohnung besteht.

Randnummer 24

Für den Antragsteller kommt als Anspruchsgrundlage nur § 27 SGB

II in Betracht. Denn von den Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhaltes nach dem SGB II ist der Antragsteller nach § 7

Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind

Auszubildende deren Ausbildung im Rahmen des

Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III

dem Grunde nach förderungsfähig sind, von Leistungen, die über die

Ansprüche nach § 27 SGB II hinausgehen, ausgeschlossen. Als

Auszubildender einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bezieht

der Antragsteller BAB. Die Voraussetzungen für die Rückausnahme von

§ 7 Abs. 5 SGB II in § 7 Abs. 6 SGB II liegen nicht vor.

Randnummer 25

In § 27 SGB II hat der Gesetzgeber festgelegt, welche

ergänzenden Leistungen, die nicht als Arbeitslosengeld II gelten,

diese Auszubildende erhalten. Hierbei sind einzelne Sonderbedarfe

genannt. Von den Sonderbedarfen nach § 24 Abs. 3 SGB II, wozu auch

der Bedarf für Erstausstattungen für die Wohnung gehört (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II), hat der Gesetzgeber nur § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II

die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und

Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt aufgeführt. Die

einzeln aufgeführten, nicht von der Sperrwirkung des § 7 Abs. 5 SGB

II umfassten Sonderbedarfe in § 24 SGB II lassen keinen

Auslegungsspielraum für die Gerichte, weitergehende Sonderbedarfe

einzubeziehen.

Randnummer 26

Die geforderten Leistungen können auch nicht als Leistung bei

einem besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II erbracht

werden. Nach § 27 Abs. 4 SGB II können als Darlehen nur Leistungen

für Regelbedarfe, Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und

notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht

werden, sofern der Leistungsausschluss eine besondere Härte

bedeutet. Zu den hier genannten Ermessensleistungen gehört die

Erstausstattung für die Wohnung nicht. Zudem liegt kein besonderer

Härtefall vor. Es handelt sich um eine gerade erst begonnene

Ausbildung.

Randnummer 27

An einer fehlenden Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung

ändert es auch nichts, dass der Antragsgegner zugesichert hat, die

Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen.

Diese Zusicherung bezieht sich zum einen nicht auf die

Erstausstattung der Wohnung. Zum anderen können durch die

Zusicherung nicht die fehlenden Leistungsvoraussetzungen

ausgeglichen werden. Gegenstand der Zusicherung ist nur die

Berücksichtigung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der

künftigen Bedarfsberechnung. Entfällt hingegen die

Leistungsberechtigung selbst, geht die Zusicherung ins Leere. Es

ist daher unbeachtlich, dass der Antragsteller aus dem Verhalten

des Antragsgegners nicht erkennen konnte, dass er keine

Erstausstattung erhalten würde. Sollte der Antragsgegner von der

bevorstehenden Aufnahme der Ausbildung bereits am 1. September 2011

gewusst haben, hätte es zwar nahegelegen, die daraus zu erwartende

Änderung der Leistungsberechtigung dem Antragsteller mitzuteilen

und den Gegenstand der Zusicherung damit klarzustellen. Auf den

fehlenden Leistungsanspruch wirkt sich dies aber nicht aus. Auch

ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht.

Der etwaige durch eine mangelnde Beratung verursachte Nachteil kann

nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Die

Übernahme von Kosten der Erstausstattung durch den SGB

II-Leistungsträger würde dem Gesetzeszweck des § 7 Abs. 5 SGB II

widersprechen, keine Förderung von Auszubildenden auf der zweiten

Ebene durch das SGB II zu bewirken.

Randnummer 28

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 29

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Zitierte Vorschriften

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