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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2013 – L 1 RS 43/12

Sozialgerichtliches Verfahren - unterschiedliche Klagebegehren: Feststellung und Zahlung einer höheren Regelaltersrente sowie Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2013:0425.L1RS43.12.0A
Normenkette
§ 56 SGG, § 58 Abs. 1 SGB VI, § 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI, § 256a SGB VI, § 6 Abs. 2 AAÜG ... mehr

Leitsatz

Die Klage auf Feststellung und Zahlung einer höheren Altersrente und die Klage auf Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind unterschiedliche Klagebegehren, die nach § 56 SGG in mehreren Klagen verfolgt werden können. (Rn.18)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

Magdeburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Randnummer 2

Die Beklagte bewilligte dem am ... 1940 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 31. August 2005 hin mit Bescheid vom 17. November 2005 eine Regelaltersrente ab 01. Januar 2006 von zunächst 1.299,24 EUR monatlich. Aus Anlage 1 des vorgenannten Bescheides ergibt sich die Berechnung der Monatsrente, aus Anlage 2 der Versicherungsverlauf, aus Anlage 3 und 4 die Entgeltpunkte für Beitrags- und beitragsfreie Zeiten und aus Anlage 6 die persönlichen Entgeltpunkte von 56,5625.

Randnummer 3

Mit dem am 15. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Begrenzung seiner Rentenansprüche auf Ansprüche gegen die Beklagte als gesetzliche Rentenversicherung. Dies stelle für ihn eine Aberkennung seiner in der DDR erworbenen Altersversorgung dar. Seine Anwartschaften auf Renten aus der Sozialversicherung der DDR (SV) und Freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) seien nicht vollständig berücksichtigt worden, soweit bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigende Arbeitseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten. Seit 01. Juli 2003 erfolge auch keine Angleichung der Renten "Ost" an die Renten "West" mehr; durch die fehlende Dynamisierung der Renten "Ost" werde der Einigungsvertrag (EV) und das Grundgesetz (GG) verletzt. Auch der Sonderbeitrag von 0,9 % zur Krankenversicherung und die volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung zulasten der Rentner stellten einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Sein beitragspflichtiger Arbeitsverdienst zur FZR vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 sei in einem neuen Rentenbescheid festzustellen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zum 01. Januar 2006 neu fest, da die Beitragszeiten des Klägers vom 01. Januar 1966 bis zum 28. Februar 1971 und vom 01. Januar 1986 bis zum 15. August 1986 zusätzlich Berücksichtigung gefunden hätten. Dadurch ergäben sich gemäß Anlage 6 des Bescheides 58,5213 persönliche Entgeltpunkte und damit eine monatliche Rente von 1.344,23 EUR beginnend zum 01. Januar 2006.

Randnummer 5

Den am 16. Dezember 2005 vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2008 als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 18. Juli 2007 abgeholfen worden sei. Der Kläger sei am 01. Juni 1976 der FZR beigetreten, ohne FZR-Beiträge bis zur jeweils möglichen Höchstgrenze zu leisten. Daher könnten keine weiteren zusätzlichen Arbeitsverdienste berücksichtigt werden. "Überentgelte" nach § 256a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) könnten nur berücksichtigt werden, wenn neben anderen Voraussetzungen der Kläger seine Möglichkeit der Beitragszahlung zur FZR voll genutzt hätte. Auch Jahresendprämien könnten nach § 256a SGB VI außerhalb von Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) keine Berücksichtigung finden, da diese in der DDR nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hätten. Anders läge der Fall, wenn es um Zeiten nach dem AAÜG ginge. Eine Begrenzung von Entgelten nach § 6 Abs. 2, Abs. 3 AAÜG i.d.F. des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 sei für den Kläger nicht erfolgt. Im Übrigen gelte die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen nach § 260 SGB VI, was auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 für verfassungsgemäß gehalten habe. Für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Juli 2005 sei nach der zwingenden gesetzlichen Vorgabe der §§ 241a Abs. 1, 247 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Gleiches gelte für § 59 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI), wonach für Rentenbezugszeiten ab dem 01. April 2004 der Pflegeversicherungsbeitrag vom Rentner allein zu tragen sei. Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 sei entsprechend der Preisindexänderung einheitlich durch Änderung des Rentenwertes bzw. Rentenwertes (Ost) gemäß § 255c SGB VI erfolgt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe insoweit keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert (Urteil vom 30. Juli 2002 – B 4 RA 125/00 R –). Die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 sei wieder nach der modifizierten Bruttoanpassung entsprechend dem Lohnzuwachs in den neuen bzw. alten Bundesländern nach den §§ 68, 255e SGB VI erfolgt. Zum 01. Juli 2004 habe der Gesetzgeber den Rentenwert nicht geändert. Zum 01. Juli 2005 sei der Rentenwert unter Einbeziehung eines Nachhaltigkeitsfaktors neu bestimmt worden, ohne dass sich eine Erhöhung ergeben habe. Ebenso sei zum 01. Juli 2006 keine Rentenwertänderung erfolgt. Zum 01. Juli 2007 sei die Rente nach § 65 SGB VI durch Neubestimmung des Rentenwertes auf 26,27 EUR bzw. 23,09 EUR (Ost) angepasst worden

Randnummer 6

Am 14. April 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben mit dem Begehren nach einer höheren Altersrente. Die Beklagte habe unter Anerkennung der Zusatzrentenansprüche aus der DDR eine den Lebensstandard wahrende Vollversorgung sicherzustellen. Im Ruhestand solle seine Stellung im Sozialgefüge beibehalten werden, wie sie zuvor im Arbeitsleben bestanden habe. Erforderlich sei daher ein neues Gesetz für die Rentenüberleitung, denn das derzeit geltende Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) sei verfassungs- und menschenrechtswidrig. Ferner würden der EV und die EMRK verletzt. Entgegen dem EV und dem GG erfolge keine weitere schrittweise Annäherung der Renten in Ost und West, wozu der Gesetzgeber aber verpflichtet sei. Durch die gegebene Gesetzeslage sei der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG und der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG verletzt. Das Eigentum in Form von Anwartschaften und Ansprüche aus der DDR sei durch den entschädigungslosen Eingriff verletzt worden. Denn auch Renten unterlägen dem Schutz von Art. 14 GG. Der Kläger sei gegenüber Bestandsrentnern aus der DDR wesentlich schlechter gestellt. Das BSG verkenne die verfassungsrechtliche Problematik. Das Verfahren sei dem BVerfG nach Art 100 GG vorzulegen. Von den Gerichten seien auch die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen (UN) vom 20. Mai 2011 zu berücksichtigen. Der UN-Ausschuss habe den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (– BvL 9/06 –, – BvL 2/08 –) verurteilt, da durch ihn Minister und andere Funktionäre aus der DDR diskriminiert würden. § 6 Abs. 2 AAÜG sei unmittelbar verfassungs- und menschenrechtswidrig, insoweit bedürfe es keiner Vorlage beim BVerfG. Die Beweisanträge des Klägers dienten dem Ziel, den diskriminierenden Charakter seines Alterseinkommens nachzuweisen. Unter anderen seien die Bundesministerin für Justiz, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, und die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Frau von der Leyen, zu laden und zur Umsetzung der Kritik der UN zu hören. Es seien alle Bescheide, die die Rentenhöhe beträfen und auch die Rentenanpassungsmitteilungen nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einzubeziehen. Die nachgezahlten Rentenbeträge seien vom 01. Januar 2006 bis zum 31. August 2007 und nicht erst seit April 2007 nach § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) zu verzinsen.

Randnummer 7

Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bestimmung der Höhe der Regelaltersrente auf Grundlage geltenden einfachgesetzlichen Rechts erfolgt sei, was von Klägerseite auch nicht bestritten worden sei. Die Einwände des Klägers seien gegen die Systementscheidung selbst gerichtet, wonach die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Alterssicherung, Erwerbsminderung und bei Tod seit dem 01. Januar 1992 allein durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI ersetzt worden seien. Gegen die der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegenden einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen habe die Kammer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das SG hat zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, dass die Rentenanpassungsbescheide vom 01. Juli 2008, 01. Juli 2009, 01. Juli 2011 und 01. Juli 2012 sowie der den Zahlbetrag der Altersrente ändernde Bescheid vom 17. Dezember 2010 nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden seien. Die begehrte weitere Verzinsung des nachgezahlten Rentenbetrages aus dem Bescheid vom 18. Juli 2007 sei nicht nach § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden. Mit Bescheid vom 19. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009 habe die Beklagte über die Zinsen entschieden, ohne dass dieser Bescheid die angefochtenen Bescheide zur Höhe der Altersrente ersetzt oder abgeändert hätte. Im Übrigen sei die Begrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG im vorliegenden Verfahren nicht von rechtlicher Relevanz gewesen. Den Beweisanregungen sei nicht zu folgen gewesen, da sie sozialpolitisch motiviert seien und nicht auf die konkrete Rentenberechnung im angefochtenen Bescheid abzielten. Insoweit habe kein Aufklärungsbedarf bestanden.

Randnummer 8

Gegen das am 22. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er wiederholt und vertieft seinen vorinstanzlichen Vortrag. EV, GG und die EMRK seien verletzt. Es gelte, die Diskriminierung von DDR-Rentnern zu beenden, daher sei Beweis zu erheben, ob sein Alterseinkommen diskriminierend und unverhältnismäßig vermindert sei und der EV, das GG und die Menschenrechte verletzt seien.

Randnummer 9

Abstellend auf die so genannte "Ankündigungsentscheidung" des 4. Senats des BSG (Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R –) hat der Kläger beantragt, den Termin zur Öffentlichen Sitzung aufzuheben und den Rechtsstreit auszusetzen, da das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger und sein weiteres Verfahren vor dem SG gegen den Träger der Zusatzversorgung zusammen zu führen seien.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt,

Randnummer 11

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2005, abgeändert durch den Bescheid vom 18. Juli 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2008 sowie alle nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente aus den von ihm in seinem Arbeitsleben rechtmäßig erworbenen Anwartschaften auf Anspruch auf ein angemessenes Alterseinkommen seit dem 01. Januar 2006 zu bewilligen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Oktober 2012 zurückzuweisen.

Randnummer 14

Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Randnummer 15

Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung abgelehnt.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG Magdeburg unter Az. S 10 R 328/07 und S 10 R 554/08 Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Gründe

Randnummer 17

Die gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der

Beklagten vom 17. November 2005, abgeändert durch Bescheid vom 18.

Juli 2007, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April

2008 und das diesen bestätigende Urteil des SG sind nicht zu

beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist.

Randnummer 18

Das vorliegende Verfahren gegen die Beklagte als

Rentenversicherungsträger war wegen eines weiteren Verfahrens gegen

die Beklagte als Zusatzversorgungsträgers nicht auszusetzen. Die

Klagen des Klägers auf Feststellung und Zahlung einer höheren Rente

und seine Klage auf Feststellung von Zeiten nach dem AAÜG sind

unterschiedliche Klagebegehren, die der Kläger nach § 56 SGG in

mehreren Klagen verfolgen kann. Insbesondere ersetzt der

Rentenbescheid nicht den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3

AAÜG, da anderenfalls die behördeninterne Bindungswirkung nach § 8

Abs. 5 Satz 2 AAÜG entfiele. Der Feststellungsbescheid nach dem

AAÜG ist daher auch vom Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI zu unterscheiden. Mit der Leistungsbewilligung kann über § 96 SGG auch die Feststellung nach AAÜG nicht abgeändert oder

ersetzt werden. Schließlich fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage

für den Zwang zu einer Vereinigung der Klage gegen einen

Rentenversicherungsbescheid mit einer Klage gegen einen

Feststellungsbescheid nach AAÜG (vgl. zum Ganzen schon Urteil des

Senats vom 07. Mai 2008 – L 1 RA 91/05 – juris). Mit

der sogenannten "Ankündigungsentscheidung" des nicht mehr

zuständigen 4. Senats des BSG (vgl. a.a.O.) war (in den nicht

tragenden Gründen) eine in die Zukunft gerichtete Änderung der

Rechtsprechung zum Prozessrecht avisiert, ohne dass es zu einer

derartigen Änderung tatsächlich gekommen ist. Der nunmehr

zuständige 5. Senat des BSG hat die

"Ankündigungsentscheidung" nicht weiterverfolgt oder

umgesetzt; es finden sich keine Belege, dass die weiterhin geübte

Praxis, in getrennten Verfahren zu entscheiden, vom BSG für

unzulässig erachtet wird. Tatsächlich ergeben sich für den Kläger

durch diese Verfahrensweise auch keine Nachteile, da sich die

Rentenversicherungsträger bereit erklären haben, die Rentenhöhe neu

zu berechnen, wenn ein bindender neuer Datenfeststellungsbescheid

vorliegt und sehen hierbei einen in ausreichender Nähe zum

Leistungsantrag liegenden Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X als

gegeben an.

Randnummer 19

Streitgegenstand hier ist allein die Höhe der mit den

vorgenannten Bescheiden bestimmten Regelaltersrente. Die

nachfolgenden Rentenanpassungsbescheide sind entgegen den

Entscheidungsgründen des SG nicht nach § 96 SGG

Verfahrensgegenstand geworden. Ein neuer Verwaltungsakt wird nur

dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des

Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen

Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die Rentenanpassungsbescheide

der Beklagten ändern jedoch die ursprünglich getroffene

Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Januar 2006 nicht ab. Nach

der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Entscheidung

über die Höhe der Rentenanpassung um einen selbständigen

Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA

41/02 R – Rdnr. 12, juris), der von dem Regelungsgegenstand

der Berechnung der Altersrente zu trennen ist. Wie das SG

zutreffend ausgeführt hat, ist auch der Bescheid über die

klägerseits begehrte weitere Verzinsung vom 19. Mai 2008 (in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2009) nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid

zum Zinsbegehren des Klägers ändert die ursprünglich getroffene

Entscheidung über die Rentenhöhe zum 01. Januar 2006 ebenfalls

nicht ab. Auch die weiteren Bescheide über die Zahlung von

zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträgen und des

Pflegeversicherungsbeitrages sind von dem ursprünglich

angefochtenen Bescheid zur Berechnung der Altersrentenhöhe

getrennte Streitgegenstände und daher nicht nach § 96 SGG in das

Verfahren einzubeziehen.

Randnummer 20

Zur weiteren Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 1

i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid und ergänzend

nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des

SG. Die Berufung ist aus den darin enthaltenen Gründen

unbegründet.

Randnummer 21

Der Senat sieht sich nicht veranlasst, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und mit entsprechender

Fragestellung dem BVerfG vorzulegen. Das BVerfG hat sich mit den

hier zugrunde gelegten Rechtsvorschriften bereits befasst und diese

verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Dem hat sich der Senat

wiederholt angeschlossen. Der Senat geht daher nicht von einer

Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen aus. Soweit der Kläger

die Verfassungsmäßigkeit weiterer Normen bezweifelt oder andere

Problembereiche der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das

BVerfG zugänglich machen möchte, handelt es sich nicht um

streitentscheidende Fragen. Die Entscheidungserheblichkeit ist aber

Voraussetzung für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

Randnummer 22

Den Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Diese

beziehen sich nicht auf die konkrete Rentenberechnung für den

Kläger, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein

Aufklärungsbedarf besteht. Auch die abschließenden Bemerkungen des

Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der

Vereinten Nationen nach dessen Sitzung vom 20. Mai 2011 können für

das vorliegende Verfahren schon vom Ansatz her keine rechtliche

Bedeutung haben. Denn die Nr. 22 dieser Betrachtungen, die im

vorliegenden Zusammenhang einzig in Betracht kommen könnte, ist

nach Wortlaut, Zweck und Inhalt ungeeignet und nicht hinreichend

bestimmt, um unmittelbar wie eine innerstaatliche Rechtsvorschrift

zu wirken. Dies wäre aber mindestens erforderlich, weil die von dem

Kläger gewünschte normative Ausgestaltung durch innerstaatliche

Rechtsetzungsorgane fehlt.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Randnummer 24

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2

SGG liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 AAÜG, § 8 AAÜG, § 241a SGB V

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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