Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

§ 255c SGB VI – Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 255c SGB VI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 255c SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten