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Zitierfest

Rechtsprechung · LSG Baden-Württemberg

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2026 – L 7 BA 3362/23

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2026:0727.L7BA3362.23.00

Leitsatz

Dem beitrags- und umlagepflichtigen Arbeitsentgelt sind u.a. die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen (nur) dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV). Das Tatbestandsmerkmal „mit der Entgeltabrechnung“ setzt eine zeitliche Parallelität von Abrechnung und pauschaler Besteuerung voraus (Anschluss an BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6; BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2) (hier verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 217.778,12 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Zwischen den Beteiligten ist eine im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte Nachforderung streitig.

Randnummer 2

Die Klägerin zeigte mit einem Schreiben vom 04.11.2020 unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 15.10.2020 gegenüber dem Finanzamt B1 an, es sei nunmehr erkannt worden, dass infolge einer konzerninternen Umstrukturierung des Abrechnungssystems und einer systemseitig nicht eindeutigen Eingabemaske in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum 30.09.2020 die Anmeldung und Abführung von Pauschalversteuerungen für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistetes Fahrtgeld nicht korrekt an das Finanzamt veranlasst worden sei. Hieraus ergaben sich nicht abgeführte Pauschalsteuern i.H.v. 46.434,33 € für das Jahr 2018, 44.164,85 € für das Jahr 2019 und 32.211,06 € für die Zeit von Januar 2020 bis September 2020. Am 04.11.2020 übermittelte die Klägerin elektronisch über ELSTER eine entsprechend geänderte Lohnsteuer-Anmeldung für die Jahre 2018 und 2019 sowie für Januar 2020 bis September 2020 und veranlasste die betreffende Nachzahlung an das Finanzamt. In einer tabellarischen Auflistung wurden seitens der Personalabteilung der B2 Deutschland GmbH unter der Überschrift „Korrektur Lohnart 908 – Fahrtgeld (PSt § 40 und SV)“ Lohnsummen i.H.v. 278.884,86 € für das Jahr 2018 und 265.254,34 € für das Jahr 2019 angegeben. Die Klägerin hatte gegenüber ihren sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt Fahrtgeld jeweils steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt („Fahrgeld frei“) und in der jeweiligen monatlichen Verdienstabrechnung aufgeführt (Bl. 155, 156 SG-Akten). In der jeweiligen Lohnsteuerbescheinigung für die Jahre 2018 und 2019 wurden die ausgezahlten Fahrtgelder unter Ziff. 18 „Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ ausgewiesen (Bl. 104 SG-Akten).

Randnummer 3

Vom 16.11.2020 bis zum 19.11.2020 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 durch. Im Protokoll über die Schlussbesprechung am 19.11.2020 wurde u.a. ausgeführt, dass mit dieser eine Anhörung als durchgeführt gelte. Für die Kalenderjahre 2018 und 2019 seien für die „Lohnart 908“ die pauschalen Steuern erst im Kalenderjahr 2020 an das Finanzamt abgeführt worden.

Randnummer 4

Mit Bescheid der Beklagten vom 19.11.2020 wurde eine Nachforderung für den Prüfzeitraum i.H.v. insgesamt 226.065,20 € festgestellt. Nach Angaben der Klägerin habe eine Lohnsteueraußenprüfung im Prüfzeitraum nicht stattgefunden. Zudem lägen für drei kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen der Klägerin keine geeigneten Nachweise für die Versicherungsfreiheit vor. Ferner seien die pauschalen Steuern für die Lohnart 908 für die Kalenderjahre 2018 und 2019 erst im Jahr 2020 abgeführt worden. Pauschalversteuerte Beträge seien jedoch nur dann nicht beitragspflichtig, wenn die Pauschalversteuerung tatsächlich, rechtzeitig und rechtlich zulässig durchgeführt werde; eine Beanstandung unterbleibe, wenn eine im Zeitpunkt der Entgeltabrechnung unterbliebene Pauschalversteuerung noch bis zum 28./29. Februar des Folgejahres tatsächlich nachgeholt werde. Hiernach seien aufgrund der verspäteten Zahlungen pauschaler Steuern für 2018 und 2019 Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen. Dies erfolge in Form eines Summenbeitragsbescheides. In den Berechnungsanlagen wurden die betreffenden Lohnsummen für die Beitragsnachberechnung der verspätet pauschal versteuerten Beträge in den Kalenderjahren 2017 und 2018 angesetzt und Nachforderungen i.H.v. 112.251,13 € (2017) bzw. 106.420,05 € (2018) berechnet.

Randnummer 5

Mit Bescheid der Beklagten vom 15.12.2020 wurde der Bescheid vom 19.11.2020 dahingehend geändert, dass die Nachforderung nunmehr auf insgesamt 225.192,17 € festgesetzt wurde. Der Summenbeitragsberechnung wurden die Lohnsummen i.H.v. 278.884,86 € für das Jahr 2018 und 265.254,34 € für das Jahr 2019 zugrunde gelegt und Beitragsnachforderungen i.H.v. 111.888,58 € (2018) und 105.889,54 € (2019) festgesetzt.

Randnummer 6

Dagegen legte die Klägerin am 17.12.2020 (Schreiben vom 18.12.2020, vorab per Fax) Widerspruch ein. Die mit der Lohnart 908 an die Mitarbeiter ausbezahlten Fahrtkosten seien bereits in den jeweiligen Abrechnungsmonaten von Beginn an als pauschal versteuerte Bezüge beurteilt worden. Die Auszahlung sei dementsprechend als Nettobezug erfolgt und in den Lohnsteuerjahresbescheinigungen der betroffenen Mitarbeiter unter Ziff. 17 als „Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ ausgewiesen worden. Durch einen Systemfehler in der Lohnbuchhaltungssoftware seien die entsprechenden Beträge jedoch nicht in den jeweiligen Lohnsteueranmeldungen berücksichtigt worden und daher nicht an das zuständige Finanzamt überwiesen worden. Der Fehler sei im Oktober 2020 bemerkt und umgehend korrigiert worden. Eine Neubewertung der Mitarbeiterbezüge habe nicht stattgefunden. Es habe lediglich eine formelle Korrektur mit entsprechender Nachzahlung der geschuldeten und wegen des Systemfehlers nicht früher überwiesenen Lohnsteuer stattgefunden.

Randnummer 7

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2021 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Das jeweilige Entgelt i.S.d. § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sozialversicherungspflichtig, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt ab dem 23.04.2015 stattgefunden habe und das Datum des Lohnsteuerprüfberichts erst nach dem 28./29. Februar des Folgejahres sei. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit sei die tatsächliche, rechtzeitige und rechtlich zulässige Pauschalversteuerung. Für die verspätet pauschalversteuerten Zahlungen von Entgelten seien Sozialversicherungsbeiträge nachzuberechnen. Auch wenn es sich um keine Neubewertung des Sachverhalts handele, sondern ein reiner Abrechnungsfehler der Klägerin als Arbeitgeberin vorliege, ändere dies nichts an der Beurteilung.

Randnummer 8

Dagegen hat die Klägerin am 25.03.2021 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben, soweit der Nachforderungsbetrag 7.414,05 € übersteigt. Die Nachforderung für Fahrtgeldleistungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sei rechtswidrig. Das Fahrtgeld sei tatsächlich pauschal besteuert worden. Dies sei angesichts des Ausweises als Nettozufluss auf den Gehaltsabrechnungen und des Ausweises als pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen auf den Lohnsteuerjahresbescheinigungen auch von Anfang an so gewollt gewesen. Aufgrund einer Umstellung des IT-Systems seien lediglich unabsichtlich für die Zeit von Januar 2018 bis September 2020 zunächst keine Pauschalsteuern an das Finanzamt abgeführt worden; dies sei nach Aufdeckung des Fehlers unmittelbar nachgeholt worden. Die fehlerhaften Lohnsteueranmeldungen seien rückwirkend korrigiert und die nicht abgeführte Pauschalsteuer durch sie – die Klägerin – nachgezahlt worden. Die Pauschalbesteuerung sei von Anfang an auch auf den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen unter Ziffer 18 ausgewiesen gewesen und nicht nachträglich korrigiert worden. Eine Frist für die Korrektur der Lohnsteueranmeldungen sehe § 1 SvEV nicht vor (Hinweis auf Sozialgericht Oldenburg vom 29.01.2020 – S 8 BA 383/18 – juris sowie Landessozialgericht <LSG> Niedersachsen-Bremen vom 24.03.2022 – L 12 BA 3/2 – juris).

Randnummer 9

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Pauschalversteuerung sei die Entgeltabrechnung für den jeweiligen Zeitraum; abzustellen sei auf die jeweilige Fälligkeit entsprechender Beitragsforderungen.

Randnummer 10

Auf Aufforderung des SG vom 11.05.2023 nach § 75 Abs. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die zuständige Einzugsstelle hkk Krankenkasse B3 ihre Beiladung nicht beantragt.

Randnummer 11

Das SG hat mit Urteil vom 23.10.2023 den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2021 aufgehoben, soweit der Nachforderungsbetrag 7.414,05 € übersteigt, und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Klage habe in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit die Nachforderung einen Betrag von 7.414,05 € übersteige. Zwar sei der Bescheid formell rechtmäßig. Eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei erfolgt bzw. mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden. Der Bescheid sei jedoch materiell rechtswidrig. Es sei allein derjenige Anteil der Nachforderung zu beurteilen, der auf die Verbeitragung von Fahrtgeld an die Mitarbeiter der Klägerin in den Jahren 2018 und 2019 entfalle, da das Klagebegehren hierauf beschränkt worden sei. Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für das seitens der Klägerin an ihre Mitarbeiter gewährte Fahrtgeld in den Jahren 2018 und 2019 sei rechtswidrig, da diese Beträge nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen seien. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV seien für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verbeitragung u.a. Einkommen nach § 40 Abs. 2 EStG nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch <SGB IV>). Zu diesen beitragsfreien Einkünften gehörten nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG auch Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet würden. Um solche Leistungen handele es sich auch bei den vorliegend streitgegenständlichen Zuwendungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer. Ausweislich der Angaben der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 18.12.2020 seien die betreffenden Leistungen der Lohnart 908 auf den Lohnsteuerjahresbescheinigungen der entsprechenden Mitarbeiter auch bereits unter Ziff. 18 als „Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ ausgewiesen und in den jeweiligen Abrechnungsmonaten als Nettobezug ausgezahlt. Voraussetzung für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert worden seien. Im Verhältnis zu den betreffenden Arbeitnehmern sei dies so geschehen, indem die entsprechenden Leistungen bereits im jeweiligen Abrechnungsmonat als pauschal besteuerte Bezüge gehandhabt werden sollten und dementsprechend als Nettobezug ausbezahlt worden seien sowie in den Lohnsteuerjahresbescheinigungen als pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen ausgewiesen worden seien. Allerdings seien die betreffenden Beträge durch eine fehlerhafte Handhabung seitens der Klägerin zunächst nicht in der nach § 41a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats vorzunehmenden Lohnsteuer-Anmeldung berücksichtigt und nicht an das Finanzamt gezahlt worden. Dies sei erst am 04.11.2020 nachgeholt worden. Eine solche Berichtigung sei gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) auch grundsätzlich zulässig und sogar verpflichtend, wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkenne, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig sei und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen könne oder bereits gekommen sei. Die Festsetzungsfrist betrage nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und sei vorliegend im November 2020 für die Kalenderjahre 2018 und 2019 noch nicht abgelaufen gewesen. Die berichtigte Lohnsteueranmeldung stehe dann – wie zuvor die ursprüngliche fehlerhafte Anmeldung – gemäß § 168 Satz 1 AO bereits einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (Hinweis auf Krüger in Schmidt, EStG-Kommentar, § 41a Rn. 9; Heuermann in Brandis/Heuermann, EStG-Kommentar, § 41a Rn. 24; Rosenke in BeckOK-AO, § 168 Rn. 65). Eine Zustimmung des Finanzamtes gemäß § 168 Satz 2 AO sei hierfür im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Berichtigung der Anmeldung nicht zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer führe. Vielmehr sei die Lohnsteuerschuld durch die Berichtigung erhöht und von der Klägerin auch bereits nachgezahlt worden. Dabei stelle die pauschale Lohnsteuer eine Steuerschuld der Klägerin als Arbeitgeberin dar (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG). Demgemäß sei mit der Berichtigung der Lohnsteuer-Anmeldung und der Überweisung der entsprechend noch offenen pauschalen Lohnsteuerschuld der Klägerin jeweils am 04.11.2020 die von Anfang an gewollte Pauschalbesteuerung der streitgegenständlichen Fahrtgeld-Leistungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter – wie bereits bei den einzelnen Abrechnungsmonaten beurteilt und in den Lohnsteuerjahresbescheinigungen ausgewiesen – gegenüber dem Finanzamt tatsächlich nachvollzogen worden. Eine Pauschalbesteuerung sei somit tatsächlich durchgeführt worden, sodass die Voraussetzungen einer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit dieser Arbeitgeberleistungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 SvEV vorlägen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es dabei unerheblich, dass die Korrektur der Pauschalbesteuerung für die Kalenderjahre 2018 und 2019 erst am 04.11.2020 und nicht bereits bis zum letzten Tag des Monats Februar im jeweils unmittelbar folgenden Kalenderjahr erfolgt sei. Die Auffassung der Beklagten, eine Pauschalbesteuerung könne beitragsrechtlich stets nur bis Ende Februar des Folgejahres geltend gemacht werden, finde keine hinreichende Stütze im Gesetz. Das SG hat sich die Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 24.03.2022 (L 12 BA 3/20) zu eigen gemacht. Bei den vorliegend streitgegenständlichen Fahrtgeldleistungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter in den Jahren 2018 und 2019 gehe es nicht um eine Änderung der lohnsteuerlichen Beurteilung. Die Leistungen seien im Verhältnis zu den Arbeitnehmern bereits in den jeweiligen Abrechnungsmonaten als pauschal besteuerte Bezüge gehandhabt und als Nettobezug an die Mitarbeiter ausgezahlt worden sowie auch in den Lohnsteuerjahresbescheinigungen als pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (also entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG) ausgewiesen worden. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs bei den jeweiligen Mitarbeitern oder der Lohnsteuerbescheinigungen sei für die Korrektur somit gar nicht erforderlich gewesen. Es habe vielmehr nur noch einer Berichtigung der Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Finanzamt durch Übermittlung der betreffenden Pauschalbesteuerung sowie einer Zahlung der – zusätzlichen – Lohnsteuerschuld der Klägerin als Arbeitgeberin (nach § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG) bedurft. Dabei habe bereits die berichtigte Anmeldung der Klägerin die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 168 AO. Auch eine Lohnsteueraußenprüfung, welche der Möglichkeit einer Festsetzungswirkung der Berichtigung entgegenstehen könnte, habe im Prüfzeitraum nach den im Rahmen der Betriebsprüfung und somit nach dem 04.11.2020 getätigten Angaben der Klägerin nicht stattgefunden. Die Fahrtgeldleistungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter i.H.v. 278.884,86 € im Jahr 2018 bzw. 265.254,34 € im Jahr 2019 stellten somit kein sozialversicherungsrechtlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Die hierauf entfallenden Nachforderungsbeträge i.H.v. 111.888,58 € für das Jahr 2018 bzw. 105.889,54 € für das Jahr 2019 seien daher rechtswidrig; der angegriffene Bescheid der Beklagten sei in diesem Umfang aufzuheben.

Randnummer 12

Gegen das ihr am 07.11.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.12.2023 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt. Sie – die Beklagte – bleibe weiterhin bei ihrer Auffassung, wonach Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit nach dem Sozialversicherungsrecht unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV die tatsächliche, rechtzeitige und rechtlich zulässige Pauschalversteuerung sei. Dies bedeute, dass nicht nur die relevanten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Lohn-/Entgeltabrechnungen bzw. der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen entsprechend berücksichtigt werden müssten, sondern die sich daraus ergebenden Konsequenzen, vorliegend Anfall, Anmeldung, Bezahlung der pauschalen Versteuerung, tatsächlich umgesetzt werden müssten. Somit blieben ausschließlich Bezüge, die der Arbeitgeber bis Ende Februar des Folgejahres rechtzeitig sowie tatsächlich und rechtlich zulässig einer Pauschalversteuerung unterwerfe, sozialversicherungsfrei. Sie – die Beklagte – stütze sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.04.2024 (B 12 BA 3/22 R). Damit habe das BSG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die interne Bewertung beim Arbeitgeber bezüglich der Art der Versteuerung (hier: Pauschalversteuerung) gegeben sein müsse, sondern darüber hinaus müsse der Arbeitgeber zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen die betroffenen Aufwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden, dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen und die Pauschalbesteuerung auch tatsächlich durchführen.

Randnummer 13

Vorliegend seien die entsprechenden Korrekturmeldungen an das Finanzamt B1 erst am 04.11.2020 veranlasst sowie erst zu diesem späten Zeitpunkt eine Nachzahlung der kalkulierten Pauschalsteuerbeträge ausgeführt worden, sodass die Anmeldung und Nachzahlung weit nach den Entgeltabrechnungsmonaten bzw. den Stichtagen des 28.02.2019 (für das Kalenderjahr 2018), und 29.02.2020 (für das Kalenderjahr 2019) erfolgt sei.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.10.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 16

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 17

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 18

Das erstinstanzliche Urteil sei trotz des BSG-Urteils im Ergebnis richtig. Der dem BSG-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei mit der vorliegenden Konstellation nicht identisch und unterscheide sich in entscheidenden Punkten. Aus der Analyse der Entscheidungsgründe des BSG-Urteils ergebe sich umgekehrt sogar, dass das Fahrtgeld nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Entgelt zuzurechnen sei. Hierfür spreche insbesondere die Bedeutung der Lohnsteuerbescheinigung, die im BSG-Urteil ausdrücklich hervorgehoben werde. Diese Bewertung stimme im Ergebnis mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.04.2016 überein. Vorliegend seien die Lohnsteuerbescheinigungen aber inhaltlich richtig gewesen. Ebenso habe die Klägerin die Nettobeträge mit der Entgeltabrechnung entsprechend der pauschalen Besteuerung an die Mitarbeiter ausgezahlt und die Pauschalsteuer sei (letztlich, wenn auch erst später) auch tatsächlich abgeführt worden. Die Gefahr eines Auseinanderfallens von inhaltlicher Aussage der Lohnsteuerbescheinigung und tatsächlicher Besteuerung habe vorliegend zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das Besprechungsergebnis habe erkennbar nur Fallgestaltungen im Blick, in denen der Arbeitgeber bewusst von der pauschalen Besteuerung abgesehen und die Regelbesteuerung durchgeführt habe, weil er eine falsche Beurteilung vorgenommen habe. Eine unzutreffende Beurteilung der Klägerin, die zu einem Abrechnungsfehler geführt habe, habe aber nicht vorgelegen.

Randnummer 19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 20

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) sowie im Hinblick auf die Höhe der streitigen Beitragsnachforderung auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG), und begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2021 insoweit aufgehoben, als der Nachforderungsbetrag 7.414,05 € übersteigt.

Randnummer 21

1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 19.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2021, mit dem die Beklagte die Nachforderung von Beiträgen nebst Umlagen U2 und UI für die Jahre 2018 und 2019 auf insgesamt 225.192,17 € festgesetzt hat. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt, soweit der Nachforderungsbetrag 7.414,05 € übersteigt (225.192,17 € - 7.414,05 € = 217.778,12 €). Sie beanstandete – wie bereits im Widerspruchsverfahren – die Verbeitragung der Fahrtgelder für 2018 und 2019 i.H.v. 111.888,58 € (2018) und 105.889,54 € (2019). Dieser Klage hat das SG vollumfänglich stattgegeben, wogegen sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung wendet.

Randnummer 22

2. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid vom 19.11.2020 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 15.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2021 ist im Umfang der Anfechtung der Klägerin (225.192,17 € - 7.414,05 € = 217.778,12 €) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Daher war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Randnummer 23

a. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, was das SG in dem Urteil zutreffend dargelegt hat. Der Senat verweist zur Begründung auf Bl. 5/6 des Urteils.

Randnummer 24

b. Der Bescheid ist auch materiell-rechtmäßig.

Randnummer 25

aa. Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5). Das gilt auch für die Insolvenzgeldumlage (§ 359 Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch <SGB III>). § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R – BSGE 129, 247, SozR 4-2500 § 223 Nr. 3). In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB V>, § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch <SGB XI>, § 162 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>, § 342 SGB III). Die Umlagen U2 und UI werden nach einem Prozentsatz des (Arbeits-)Entgelts festgesetzt, nach dem die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG; § 358 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil, der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt. Hierzu gehören die Gegenleistungen des Arbeitgebers für die erbrachte Arbeitsleistung des Beschäftigten einschließlich Sachbezügen (BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen> m.w.N.). Die Zuschüsse der Klägerin an ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zu den Fahrtkosten zur Arbeit sind danach sozialversicherungsrechtlich dem Arbeitsentgelt zuzuordnen, denn sie wurden im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse gezahlt oder gewährt (BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen> m.w.N.).

Randnummer 26

bb. Die Zuschüsse der Klägerin an ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zu den Fahrtkosten zur Arbeit sind beitrags- und umlagepflichtig.

Randnummer 27

Die vereinbarten Zuschüsse zu den Fahrtkosten sind nur dann nicht beitrags- und umlagepflichtig, wenn sie nach § 17 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SvEV ausnahmsweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV markiert die Grenzen der grundsätzlich angestrebten Übereinstimmung des Beitragsrechts mit dem Steuerrecht (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Von dieser Ermächtigung ist durch Erlass der SvEV Gebrauch gemacht worden. Die SvEV regelt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung eng auszulegende Ausnahmen von der grundsätzlichen Beitragspflicht aller – auch freiwillig gezahlter – Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis (BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen> m.w.N.). Nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG (i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl. I, 2417, und des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016, BGBl. I, 2498), wenn sie pauschal besteuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV; BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Die Beitrags- und Umlagepflicht in Bezug auf die Fahrtkostenzuschüsse setzt steuerrechtlich voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurden, und sozialversicherungsrechtlich, dass sie von der Klägerin rechtzeitig pauschal besteuert worden sind (BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen>; BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2).

Randnummer 28

Die ihren versicherungspflichtig Beschäftigten seitens der Klägerin jeweils zugesagte und gezahlte Fahrtkostenerstattung ist dem Grunde nach eine Einnahme nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Dabei war nach der in dem Veranlagungszeitraum 2018 bzw. 2019 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 EStG) aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500,00 € im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500,00 € war anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und 6 EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18 -, BFHE 265, 513; ferner BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen>) setzt die Zusätzlichkeit i.S. des § 40 EStG voraus, dass die besteuerte Leistung zweckgebunden ist und der besondere Verwendungszweck gewahrt wird. Dass es sich bei dem „Fahrgeld frei“, das die Klägerin an ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zahlt, um Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EstG handelt, entnimmt der Senat den Angaben der Klägerin, die von der Beklagten weder im Rahmen der im November 2020 durchgeführten Betriebsprüfung noch während des mehrjährigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens sowie trotz gerichtlichen Hinweises vom 22.01.2025 (Bl. 66 Senatsakten) in Frage gestellt wurden. Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln.

Randnummer 29

Dem Arbeitsentgelt sind u.a. die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen (nur) dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV). Mit der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV wird auch an Formen des Arbeitsentgelts angeknüpft, für die eine pauschale Besteuerung nicht vorgesehen ist. Insoweit bestimmt sich die Lohnsteuerfreiheit allein nach den Vorschriften des EStG mit der Folge, dass Lohnsteuer vom Arbeitslohn nicht einzubehalten und abzuführen ist (vgl. § 39b EStG; ferner BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Dagegen tritt Lohnsteuerfreiheit bei der pauschalen Besteuerung nicht per se ein; vielmehr übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers (vgl. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dadurch sind die beiden Alternativen des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV in diesem Fall miteinander verschränkt und bedingen sich gegenseitig (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Das Wort „belassen“ im Zusammenhang mit dem Wort „Entgeltabrechnung“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV führt nicht dazu, dass der bloße Nichtabzug von Lohnsteuer vom Entgelt des Beschäftigten auch dann ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 2 SvEV zu erfüllen, wenn eine pauschale Besteuerung noch möglich ist. Die beiden Tatbestandsalternativen „lohnsteuerfrei belassen“ und „pauschal besteuert“ stehen im Fall des § 40 Abs. 2 EStG nicht als echte Alternativen nebeneinander, vielmehr ist das Wort „oder“ in diesem Zusammenhang als „beziehungsweise“ zu verstehen. Einkommensteuerrechtlich setzt die den Beschäftigten zugutekommende Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (§ 40 Abs. 3 Satz 2 EStG) zumindest die Anmeldung der Pauschalbesteuerung bei den Finanzbehörden voraus. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Erst dadurch bleiben der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Beschäftigten außer Ansatz (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG) und sind i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV lohnsteuerfrei „belassen“ (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Diese pauschale Besteuerung setzt voraus, dass die Arbeitgeberin die pauschale Steuer bei den Finanzbehörden angemeldet und auch tatsächlich entrichtet hat (BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen>).

Randnummer 30

Für die Beitragsfreiheit von Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, diese in der Entgeltabrechnung für den Abrechnungszeitraum gegenüber den Beschäftigten nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das Tatbestandsmerkmal „mit der Entgeltabrechnung“ setzt eine zeitliche Parallelität von Abrechnung und pauschaler Besteuerung voraus (BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen>; BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Der Arbeitgeber hat damit zeitgleich in der an die Beschäftigten zu richtenden Entgeltabrechnung davon abzusehen, Lohnsteuer einzubehalten, und in einer Meldung an das Finanzamt die Steuerschuld durch die Pauschalbesteuerung zu übernehmen (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Abrechnungszeitraum ist der zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem vereinbarte Zeitraum, für den Arbeitsentgelt zu zahlen und abzurechnen ist (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80-87, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2), vorliegend ein Monat, nach dessen Ende auch die Abrechnung des jeweiligen Entgelts zu erfolgen hatte. Die Klägerin muss deshalb die Zuschüsse nicht nur in den Entgeltabrechnungen der versicherungspflichtig Beschäftigten unversteuert gelassen, sondern diese auch in den zeitlichen Grenzen der § 36 Abs. 4, §§ 25 ff. EStG, §§ 28f, 28g SGB IV tatsächlich pauschal versteuert haben (BSG, Urteil vom 13.05.2025 – B 12 BA 10/23 R –, SozR 4-2400 § 17 Nr. 6 <vorgesehen>; BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2).

Randnummer 31

Diese erforderliche zeitliche Parallelität von Abrechnung und pauschaler Besteuerung ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin ihren Beschäftigten in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen für die Jahre 2018 und 2019 monatsweise zusätzliche Fahrtgelder steuerfrei bezahlt und dies auch in den Entgeltabrechnungen (nebst Lohnsteuerjahresbescheinigung) dokumentiert, jedoch fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Parallelität mit der erst im November 2020 erfolgten (Arbeitgeber-)Anmeldung der Fahrtgelder zur Pauschalversteuerung seitens der Klägerin bei der Finanzverwaltung (vgl. zu den Anforderungen an die Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber BFH Urteil vom 01.09.2021 – VI R 38/19 – juris; BFH, Urteil vom 24.09.2015 – VI R 69/14 –, BFHE 251, 247, BStBl. II 2016, 176; BeckOK EStG/Niestegge, Stand 01.03.2026, EStG § 40 Rn. 58; Eisgruber in: Kirchhof/​Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Aufl., § 40 Rn. 18; Schmidt/Krüger, 45. Aufl. 2026, EStG § 40 Rn. 11). Eine Anmeldung in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen für die Jahre 2018 und 2019 war seitens der Klägerin unterblieben und wurde erst nach Entdeckung des Fehlers im November 2020 nachgeholt. Erst durch die Anmeldung der Pauschalbesteuerung beim Finanzamt im November 2020 hat die Klägerin die eigene Steuerschuld auslöst (§ 40 Abs. 3 EStG) sowie die Pauschalsteuer tatsächlich entrichtet. Dies war nicht zeitparallel mit der jeweiligen „Entgeltabrechnung“ im Abrechnungsmonat der Jahre 2018 und 2019. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Randnummer 32

Steuerrechtlich war zwar im November 2020 die Festsetzungsfrist gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin noch nicht abgelaufen. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Abweichend davon beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn eine Steuererklärung oder – wie vorliegend – eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Insofern ist der Klägerin zuzugestehen, dass im November 2020 die Festsetzungsfrist für von ihr angemeldete und damit geschuldete Pauschalsteuer noch nicht abgelaufen war. Dabei wird das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers gem. § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt. Die Steuerschuldnerschaft des Arbeitgebers (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EStG) wird nicht allein durch das Vorliegen der gesetzlichen Pauschalierungsvoraussetzungen begründet, sondern bedarf der Erklärung des Arbeitgebers, vorliegend der Lohnsteueranmeldung (BeckOK EStG/Niestegge, Stand 01.03.2026 § 40 Rn. 81). Die Festsetzung der pauschalen Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt durch die Lohnsteuer-Anmeldung nach § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG). Dabei ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber umfasst auch die durch den Arbeitgeber zu übernehmende Pauschalsteuer (Schmidt/Krüger, 45. Aufl. 2026, EStG § 41a Rn. 3). Die Anmeldefristen waren im November 2020 für die hier streitige Zeit längst abgelaufen. Weiterhin ist zu beachten, dass die pauschale Lohnsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer entsteht, da die pauschale Lohnsteuer eine von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer ist (vgl. BFH, Urteil vom 06.05.1994 – VI R 47/93 –, BFHE 174, 363, BStBl. II 1994, 715; BeckOK EStG/Niestegge, Stand 01.03.2026, § 40 Rn. 82; Eisgruber in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Aufl., § 40 Rn. 28; Schmidt/Krüger, 45. Aufl. 2026, EStG § 40 Rn. 10). Die im Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns dem Grunde nach bereits entstandene Entrichtungsschuld wird lediglich abweichend berechnet (BFH, Urteil vom 06.05.1994 – VI R 47/93 –, BFHE 174, 363, BStBl. II 1994, 715). Mithin erfolgte die Lohnsteuer-Anmeldung durch die Klägerin weit nach Fälligkeit der Lohnsteuer und außerhalb des von § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG vorgegebenen Zeitraums. Weiterhin war eine Änderung des Lohnsteuerabzugs durch die Klägerin gegenüber den Beschäftigten ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2).

Randnummer 33

Sozialversicherungsrechtlich setzt § 28g Satz 2 und 3 SGB IV der Änderung der Entgeltabrechnungen zeitliche Grenzen (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R –, BSGE 138, 80, SozR 4-2400 § 17 Nr. 5, SozR 4-2400 § 14 Nr. 27, SozR 4-5376 § 1 Nr. 2). Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf den von ihm zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Diese Frist war im November 2020 längst abgelaufen.

Randnummer 34

Unter Zugrundlegung dieser Vorgaben hat die Klägerin die an ihre Beschäftigten für die Jahre 2018 und 2019 erbrachten Fahrtgelder mit der Anmeldung und Entrichtung der Pauschalsteuer im November 2020 nicht in den zeitlichen Grenzen der einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich pauschal versteuert.

Randnummer 35

cc. Die Höhe der geforderten Beiträge und Umlage ist nicht zu beanstanden (§§ 341 f. SGB III, §§ 223, 241 ff. SGB V, §§ 157 ff., 162 SGB VI, §§ 54 f. SGB XI, § 358 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB III). Die Klägerin hat sich auch nicht gegen die Berechnung der geforderten Beiträge und Umlage gewandt. Berechnungsfehler sind dem Senat nicht ersichtlich.

Randnummer 36

dd. Die Beklagte hat die Beiträge und Umlagen auch rechtmäßig durch Summenbescheid (§ 28f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV festgesetzt, weil die Klägerin ihren Aufzeichnungspflichten (vgl. § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV i.V.m. Satz 3 Beitragsverfahrensverordnung <BVV>) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies entnimmt der Senat den Feststellungen des Protokolls der Schlussbesprechung. Die Klägerin hat sich weder gegen diese Feststellungen noch gegen den Erlass eines Summenbescheides gewandt. Daher hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin ihre Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und der Beklagten lediglich die Summe der gezahlten Arbeitsentgelte, jedoch keine beschäftigungsbezogenen Daten zur Verfügung gestellt hat.

Randnummer 37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Da der streitgegenständliche Bescheid nur hinsichtlich des 7.414,05 € übersteigenden Teils der Nachforderung angefochten wurde, ist auch nur dieser übersteigende Betrag von 217.778,12 € der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 SvEV, § 7 AAG

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