Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 28g SGB IV – Beitragsabzug
Verweise
Vorschriften, die auf § 28g SGB IV verweisen
- Anhang EV SGB IV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1046) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
- § 356 SGB III – Umlageabführung
- § 252 SGB V – Beitragszahlung
- § 253 SGB V – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
- § 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
- § 176 SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
- § 60 SGB XI – Beitragszahlung
Rechtsprechung zu § 28g SGB IV
31 Entscheidungen zitieren § 28g SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 273/16 · 5. Senat
Leitsatz: Der Zusatz "brutto" in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt: Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 2 EStG Schuldner der durch Abzug vom Arbeitslohn erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer) und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen (§ 28g SGB IV).
BSG, Urt. v. 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R · 12. Senat
Leitsatz: Arbeitgeber haben nach dem Entstehungsprinzip unabhängig von einem zivilrechtlichen Rückabwicklungsanspruch auch dann noch Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen auf den zu zahlenden Mindestlohn zu entrichten, wenn sie den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch vereinbarungsgemäß ausschließlich durch eine Sachleistung - hier die Überlassung eines Kfz - erfüllt und darauf den …
BGH, Beschl. v. 11.09.2024 – 5 StR 325/24 · 5. Strafsenat
Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung gefälschter Entsendebescheinigungen
BSG, Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R · 12. Senat
Leitsatz: 1. Aufwendungen einer Arbeitgeberin für eine Betriebsfeier über 110 Euro pro Beschäftigten unterliegen als Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht, wenn sie nicht zeitgleich mit der Entgeltabrechnung zumindest zur pauschalen Besteuerung angemeldet worden sind. 2. Die erforderliche Gleichzeitigkeit ist jedenfalls nach Ablauf der für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung maßgebenden …
BFH, Urt. v. 15.06.2023 – VI R 27/20 · 6. Senat
Leitsatz: Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn.
BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – 2 C 31/15 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Landesrecht ist im Rahmen des § 127 Nr. 2 BRRG einer revisionsrechtlichen Prüfung nur zugänglich, soweit es sich um materielles Beamtenrecht handelt. 2. Vorschriften des Grundgesetzes finden auf ein landesrechtliches Gesetzgebungsverfahren insoweit Anwendung, als sie aufgrund des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Landesgesetzgebung verbindlich sind. 3. Die vom …
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